Zurückweisung eines (neuerlichen) Antrages auf Aussetzung der Einhebung wegen res iudicata
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100321.2021
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch B & S Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH, Röcklbrunnstraße 35, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 9. August 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Juli 2021 betreffend Aussetzung § 212a BAO 2021, Steuernummer ***BfStNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom 6. April 2021 hat ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) über FinanzOnline durch seinen Vertreter einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 BAO (richtig: § 212a BAO) gestellt.
In der Begründung wird ua auf den Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 18. April 2016 verwiesen, gegen den der Bf am 9. Mai 2015 Beschwerde eingelegt habe, über die noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Zwar sei ihm im Hinblick auf die anhängigen Beschwerden bereits eine Aussetzung bewilligt worden, es würde jedoch eine Differenz zwischen den festgesetzten Beträgen (inklusive Zinsen, Pfändungs- und Festsetzungsgebühren) und den ausgesetzten Beträgen vorliegen.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2021 ist der Antrag vom 6. April 2021 von der Abgabenbehörde zurückgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2019 sei dem Antrag des Bf auf Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2013 stattgegeben worden. Diesbezüglich liege das Verfahrenshindernis der res iudicata vor. Aus dem Wortlaut von § 212a BAO erschließe sich, dass die Aussetzung nur für Nachforderungen in Betracht komme.
Mit Schreiben vom 9. August 2021 (eingebracht am 10. August 2021 über FinanzOnline) hat der Bf Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid erhoben.
Der Umsatzsteuerbetrag sei nach Ansicht des Bf - abweichend von der eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2013 - um EUR 1.500,00 zu hoch festgesetzt worden und deshalb auch angefochten worden. Es liege demnach kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid für 2013 vor.
Bis auf den Differenzbetrag von EUR 1.500,00 seien sämtliche Beträge antragsgemäß ausgesetzt worden.
Eine entschiedene Sache liege nicht vor, weil der Antrag differente Sachverhalte betreffe, nämlich die Aussetzung der Falschfestsetzung (Abweichen von der Steuererklärung für 2013) im Ausmaß von EUR 1.500,00, über die jedenfalls noch nicht bescheidmäßig entschieden sei, und die unrichtiger Nachfestsetzung von Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 6.833,33.
Es treffe überdies nicht zu, dass die Aussetzung nach § 212a BAO nur für Nachforderungen in Betracht komme, weil der Festsetzung einer Nachforderung sinngemäß auch die angefochtene Inanspruchnahme einer Abgabe gleichzusetzen sei.
Es werde daher beantragt, den Zurückweisungsbescheid aufzuheben und dem Aussetzungsantrag in voller Höhe stattzugeben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. August 2021 ist die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden.
Zum Sachverhalt führt das Finanzamt aus:
"Mit Bescheid vom 18. April 2016 wurde die Umsatzsteuer betreffend das Jahr 2013 mit EUR 12.843,45 festgesetzt und führte dies unter Berücksichtigung der am 17. Dezember 2015 verbuchten Überweisung an Umsatzsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von EUR 6.010,12 zu einer Nachforderung in Höhe von EUR 6.833,33. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 12. Mai 2016 [Einlaufstempel] wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. März 2019 als unbegründet abgewiesen, woraufhin ein Antrag mit Datum vom 24. Juni 2019 auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt wurde, dem die Abgabenbehörde durch Vorlage der Beschwerde am 09. Februar 2021 nachkam. Die Beschwerde ist seitdem beim Bundesfinanzgericht unter der Verfahrenszahl RV/6100014/2021 anhängig.
Im Zuge des Antrags vom 24. Juni 2019 auf Vorlage der Beschwerde gegen die Umsatzsteuer 2013 beantragte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers ebenso die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2013. Mit Bescheid vom 29. Juli 2019 wurde diesem Antrag auf Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung betreffend die Umsatzsteuer 2013 dergestalt stattgegeben, dass die Aussetzung des gesamten Nachforderungsbetrags in Höhe von EUR 6.833,33 laut Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 18. April 2016 verfügt wurde. Dieser Bescheid wurde am 29. Juli 2019 um 20.04 Uhr der steuerlichen Vertretung, die über eine aufrechte Zustellungsvollmacht verfügt, elektronisch in die Databox zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und ist diese Aussetzung bis dato aufrecht.
Mit gegenständlichem Antrag wird die Aussetzung der Einhebung betreffend die Umsatzsteuer 2013 in Höhe von EUR 8.333,33 beantragt."
Die Rechtsauffassung des Bf, es würden zwei Aussetzungsanträge vorliegen, da mit der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 zwei differente Sachverhalte bekämpft worden seien, treffe aus Sicht der Abgabenbehörde nicht zu.
Dies zeige sich insbesondere daran, dass, wenn man dieser Rechtsauffassung des Bf folgen würde, bei jeder Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid für jeden einzelnen in der Beschwerde aufgeworfenen Beschwerdepunkt ein separater Aussetzungsantrag hinsichtlich des Betrages gestellt werden müsste, der auf den jeweiligen Beschwerdepunkt entfallen würde. Eine solche Vorgehensweise könne weder dem Wortlaut des § 212a BAO entnommen werden, noch sei eine ebensolche vom Gesetzgeber intendiert.
Gegenstand eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung bilde entsprechend dem Wortlaut des § 212a BAO die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängig sei, jedoch nicht die Einhebung einzelner Teilbeträge einer Abgabe, die auf etwaige Beschwerdepunkte entfallen würden. Folglich könne die mit Umsatzsteuerbescheid vom 18. April 2016 vorgenommene Festsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von EUR 12.843,45 für das Jahr 2013 entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht in eine Festsetzung eines Umsatzsteuerbetrags in Höhe von EUR 6.000,10 sowie in eine Festsetzung einer Nachforderung in Höhe von EUR 6.833,33 aufgeteilt werden, die jeweils Gegenstand von voneinander getrennt zu sehenden Anträgen auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO sein könnten.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erweise sich, dass Gegenstand des Antrags des Bf auf Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2013 die Einhebung der Umsatzsteuer 2013 in ihrer Gesamtheit gewesen sei und dieser Antrag nicht in zwei separat zu sehende Anträge betreffend zwei unterschiedliche Festsetzungsbeträge aufgeteilt werden könne. Da man sodann diesem Antrag mit Bescheid vom 29. Juli 2019 dergestalt Rechnung getragen habe, dass die Aussetzung des gesamten Nachforderungsbetrags in Höhe von EUR 6.833,33 laut Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 18. April 2016 verfügt worden sei, und der Bf diesen Bescheid in Rechtskraft erwachsen ließ, liege in Bezug auf die Aussetzung der Umsatzsteuer 2013 res iudicata vor und habe der Bf mit seiner in der Beschwerde dargelegten Argumentation nicht vermocht, eine Rechtswidrigkeit der Zurückweisung aufzuzeigen.
In Anbetracht des Umstands, dass sich die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich auf die Rechtsrichtigkeit der Zurückweisung des Antrags vom 6. April 2021 auf Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2013 gemäß § 212a BAO beschränke, sei auf das übrige Beschwerdevorbringen in Bezug auf das betragsmäßige Ausmaß einer allfälligen Aussetzung nicht einzugehen gewesen.
Mit Schreiben vom 21. September 2021 hat der Bf über FinanzOnline die Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 212a Abs 1 BAO bestimmt:
"Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird."
Gemäß Abs 3 leg cit haben Anträge auf Aussetzung der Einhebung die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
§ 212a Abs 5 BAO lautet:
"Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein."
Mit Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 18. April 2016 hat das Finanzamt gegenüber dem Bf die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 mit EUR 12.843,45 festgesetzt. Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergab sich eine Nachforderung in Höhe von EUR 6.833,33.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 hat der Bf durch seinen Vertreter ua Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für den Gesamtbetrag des mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Zahlungsanspruches bis zur Entscheidung über die Beschwerde gestellt.
In der Folge hat das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung bewilligt und laut Buchungsabfrage am 13. Mai 2016 einen Betrag von EUR 6.833,33 ausgesetzt.
Nachdem die oa Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. März 2019 als unbegründet abgewiesen worden ist, wurde der Ablauf der Aussetzung verfügt.
Am 26. April 2019 hat der Bf über FinanzOnline beantragt, seine Beschwerde vom 9. Mai 2016 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 hat der Bf den oa Vorlageantrag ergänzt und neuerlich eine "Aussetzung der Einhebung des gegenständlichen Abgabenrückstandes" beantragt, ohne den von ihm ermittelten Abgabenbetrag ziffernmäßig zu benennen.
Mit Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung vom 29. Juli 2019 hat das Finanzamt dem Antrag stattgegeben und die Einhebung der Umsatzsteuer 2013 (Fälligkeit: 17. Februar 2014) in Höhe von EUR 6.833,33 gemäß § 212a BAO ausgesetzt.
Dieser Bescheid ist laut Aktenlage rechtskräftig und der Zahlungsaufschub aufrecht. Das Verwaltungsgericht hat über die oa Bescheidbeschwerde bisher nicht entschieden.
Mit Anbringen vom 6. April 2021 hat der Bf einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 BAO [sic] gestellt und führt ua Folgendes aus:
"Mit Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 18.4.2016 wurde mir Umsatzsteuer für einen Zahlungseingang über 50.000,- Euro mit einer Umsatzsteuerlast von 8.333,33 zur (Nach) Zahlung vorgeschrieben.
- 1. Mit 9.5.2016 legte ich Beschwerde gegen diesen Umsatzsteuerbescheid ein.
- 2. Da laut § 212a BAO eine Aussetzung der Einhebung der Abgabe bis zur Erledigung der Beschwerde möglich ist, und über meine Beschwerde bislang noch nicht entschieden wurde, beantragte ich die Aussetzung der Einhebung meiner Abgabenschuld von Betrag € 8.333,33
- 3. Dieser Betrag wurde mir bis dato lediglich mit 6.833,33 ausgesetzt, sodass sich hieraus eine Differenz zur Festsetzung von 1.500,- Euro ergibt, welche ebenfalls von § 212a BAO umfasst ist.
- 4. Hierfür wurde zudem am 17.6.2016 ein Zinsbetrag in der Höhe von 136,67 Euro festgesetzt, für welchen bis dato ebenfalls die Einhebung nicht ausgesetzt wurde."
Wie vorstehend ausgeführt, hat das Finanzamt auf Antrag des Bf vom 24. Juni 2019 die Einhebung der Umsatzsteuer 2013 mit Bescheid vom 29. Juli 2019 ausgesetzt.
Das der Bf die Aussetzung der Einhebung seiner Abgabenschuld von Betrag EUR 8.333,33 beantragt hätte, lässt sich dem vorliegenden Antrag nicht entnehmen. Ausgesetzt wurde jedenfalls ein Betrag von EUR 6.833,33, was der im Umsatzsteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Abgabennachforderung entspricht. Nähere Angaben zur Ermittlung des Abgabenbetrages sind dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Grundlage für die oa Aussetzung der Einhebung ist jedenfalls nicht der Antrag vom 9. Mai 2016, sondern die neuerliche Antragstellung im Zusammenhang mit der Einbringung des Vorlageantrages.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Bf für die Umsatzsteuer 2013 bereits ein Aussetzung der Einhebung bewilligt worden ist, die weder abgelaufen ist noch widerrufen wurde.
Sofern der Bf der Ansicht ist, dass der ausgesetzte Betrag laut Bescheid vom 29. Juli 2019 unrichtig ist, hätte er den genannten Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung anfechten können. Mangels einer Beschwerde gegen den Bescheid ist dieser gültig und rechtskräftig. Es wurde über die den Gegenstand des Bescheides bildende Sache - nämlich die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2013 - somit verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar abgesprochen (vgl VwGH 19.12.1996, 96/16/0145).
Fraglich ist auch, weshalb der Bf nicht bereits reagiert hat, als in Stattgabe seines ursprünglichen Antrages in der Beschwerde vom 9. Mai 2016 die Einhebung eines - laut seinem nunmehrigen Vorbringen zu geringen - Betrages von EUR 6.833,33 ausgesetzt worden ist. Dies spricht dafür, dass die Aussetzung tatsächlich im beantragten Ausmaß bewilligt wurde.
Davon abgesehen kommt eine Aussetzung der Einhebung grundsätzlich auch nur für Nachforderungen in Betracht.
Zum Hinweis des Bf auf den letzten Satz des § 212a Abs 1 BAO, ist festzustellen, dass die sinngemäße Geltung nur Fälle betrifft, in denen nicht die Höhe einer Abgabe, sondern die Inanspruchnahme an sich angefochten ist (zB bei einer Bescheidbeschwerde gegen einen Haftungsbescheid oder wenn ein Gesamtschuldner iSd § 6 Abs 1 seine Inanspruchnahme als Ermessensmissbrauch anficht). Dies ist hier nicht der Fall.
Ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2013 laut Bescheid vom 18. April 2016 kann gemäß § 212a BAO derzeit nicht gestellt werden. Dem steht die materielle Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung vom 29. Juli 2019 entgegen. Auch das Bundesfinanzgericht kommt zu dem Schluss, dass im gegenständlichen Fall Identität des anspruchserzeugenden Sachverhalts und des Begehrens und somit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (VwGH 26.06.1997, 97/16/0024).
Die Zurückweisung des neuerlichen Antrages vom 6. April 2021, soweit dieser die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2013 betrifft, ist daher nicht zu beanstanden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung - nicht erfüllt, weshalb die Revision nicht zugelassen wird.
Salzburg, am 9. November 2022
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | |
