BFG RV/7102044/2016

BFGRV/7102044/201629.6.2022

Abweisung mangels zielführender Beschwerdegründe in der Beschwerde.

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102044.2016

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Johannes Wolfgang Kiegerl, Poststraße 7, 8530 Deutschlandsberg, über die Beschwerde vom 2. Februar 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 21. Jänner 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Umsatzsteuer 2013 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Mit Eingabe vom 23. Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer (in Folge "Bf.") die Nachsicht von € 2.685,13 (Antrag auf Abschreibung einer Forderung iSd § 236 wegen Unbilligkeit im Zusammenhang mit einer vom Bf. genannten Causa betreffend eine Exportberatung zu einem aktenkundigen Unternehmen) bezüglich Lohnsteuer und DB/DZ für 2008 und 2009.

Dem Ansuchen wurden Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen nachgereicht, woraus ersichtlich ist, dass der Bf. über kein Einkommen oder Vermögen verfügt.

Mit Bescheid des (damaligen) Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 6. Mai 2013 wurde der Antrag vom 23. Februar 2013 um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 2.685,13 abgewiesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 18. Mai 2013 wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der ursprüngliche Antrag wegen § 236 BAO der Unbilligkeit über € 2,6518,00 (gemeint: € 2.685,13) bleibe aufrecht. Es wurde beantragt, der Eingabe vollinhaltlich zu entsprechen.

Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Bf. beim Bundesfinanzgericht am 13. Jänner 2014 wurde die persönliche und wirtschaftliche Lage des Bf. erörtert.

Mit 1. Oktober 2015 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Daraufhin stellte der Bf. sowohl beim VwGH als auch beim VfGH Anträge auf Verfahrenshilfe.

Der VwGH hat mit Beschluss vom 24. November 2015 den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, da das Erkenntnis des Bundefinanzgerichts in Linie mit der Rechtsprechung des VwGH erging und eine Rechtverfolgung als aussichtslos erscheint.

Der VfGH hat mit Beschluss vom 22. März 2016 den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, da keine Anhaltspunkte für die Annahme gegeben waren, dass die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhe oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre (vgl. VfGH E2269/2015-4).

Verwaltungsbehördliches Geschehen insbesondere betreffend Verfahren bezüglich Umsatzsteuer 2013:

Mit 21. Jänner 2015 erließ die Behörde den grundsätzlich erklärungsgemäß veranlagten Umsatzsteuerbescheid 2013, auf Basis des der Umsatzsteuererklärung 2013 des Bf. vom 29. Dezember 2014. Darin wird eine Abgabengutschrift iHv € 1.589,19, wie auch in der Umsatzsteuererklärung des Bf. selbst erklärt wurde, ausgewiesen.

In der am 2. Februar 2015 eingebrachten Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 21. Jänner 2015 verlangt der Bf. die Gutschrift laut Umsatzsteuerbescheid als solche am Abgabenkonto auszuweisen.

Mit 1. März 2016 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung (BVE), in der sie die Beschwerde als unzulässig zurückwies, da der Bf. nicht vorgebracht habe was zu einer Abänderung des Spruchs führen könnte. Der Umsatzsteuerbescheid 2013 weise den besagten Betrag als Gutschrift aus.

Mit 1. April 2016 stellte der Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Der Bf. fordert auf seinem Abgabenkonto die Ausbuchung von € 2.886,83 und ein Guthaben von € 7.254,30 auszuweisen. Dies begründet der Bf. mit einer ihm zustehenden Abschreibung der Abgabenschuld gem. § 236 BAO.

Am 2. Mai 2016 legte das Finanzamt die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Am 29. Dezember 2014 bracht der Bf. seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2013 bei der zuständigen Behörde ein. Daraufhin erließ die Behörde am 21. Jänner 2015 den grundsätzlich erklärungsgemäß veranlagten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013, der im Spruch eine Abgabengutschrift iHv € 1.589,19 erklärungsgemäß ergab.

In der Beschwerde vom 2. Februar 2015 gegen den im Spruch näher bezeichneten Umsatzsteuerbescheid 2013 verlangte der Bf. die Gutschrift als solche am Abgabenkonto auszuweisen und nicht mit bestehenden Abgabenforderungen, über welche zum damaligen Zeitpunkt noch ein Rechtsmittelverfahren anhängig war, gegenzurechnen.

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde keine Argumente vor, die zu einer Abänderung des Umsatzsteuerbescheids führen könnten. Lediglich Argumente bezüglich der Abschreibung der Abgabenschulden aus 2008 und 2009 werden vorgebracht. Über diese Abgabenschulden erging ein eigener Bescheid, welcher vom Bf. auch gesondert angefochten wurde. Für die Geltendmachung von Gründen für eine solche Abschreibung im gegenständlichen Verfahren bleibt kein Raum.

Anmerkung:
Das Verfahren bezüglich der Abschreibung der Abgabenschulden wurde bereits mit Erkenntnis des Bundefinanzgerichts RV/7101800/2013 vom 1.10.2015 erledigt. Auch Rechtsverfolgungen vor VwGH (Ra 2015/13/0052-8 und Ra 2015/13/0052-9 vom 24.2.2016) und VfGH (E2269/2015-4 vom 22. März 2016) sind gescheitert.

Unstrittig ist, dass die gegenständliche Beschwerde vom 2.2.2015 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 eingebracht wurde (s. auch Antrag des Bf. auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht [Vorlageantrag] vom 31.3.2016).

Angemerkt wird, dass vom Bundesfinanzgericht in gegenständlichem Verfahren ausschließlich über die vom Finanzamt vorgelegte Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013, wie im Spruch ausgeführt wurde, zu entscheiden bzw. zu erkennen ist (s. Vorlagebericht des ***FA*** vom 2.5.2016). Entscheidungen betreffend andere Verfahren des Bf. bzw. Ausweis von allfälligen Gutschriften auf dem Abgabenkonto bzw. Einwände gegen allfällige zusammengefasste Buchungen auf dem Abgabenkonto udgl. fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichts in gegenständlichem Verfahren. Einwendungen gegen Buchungen auf Abgabenkonten, Einwendungen betreffend allfälliger Nachsichtbegehren iSd § 236 BAO usw. sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und können in einer Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 nicht erfolgversprechend bzw. zielführend geltend gemacht werden. Werden sie dennoch im Beschwerdeverfahren gegen den beschwerdegegenständlichen Umsatzsteuerbescheid vorgebracht, sind sie im Beschwerdeverfahren betreffend Umsatzsteuerbescheid 2013 als unbegründet abzuweisen (vgl. dazu auch Abweisung von Beschwerden gegen die abgeleiteten Bescheide, wenn die Beschwerde ausschließlich gegen den Grundlagenbescheid erhoben werden hätte müssen; vgl. Ritz/Koran, BAO Kommentar, 7. Aufl, § 252 Rz 3 iVm § 279 Abs 1 BAO).

In gegenständlichem Beschwerdeverfahren ist festzustellen, dass der nunmehr in diesem Beschwerdeverfahren angefochtene, oben im Spruch näher bezeichnete Umsatzsteuerbescheid, erklärungsgemäß veranlagt wurde und auch eine erklärungsgemäße Abgabengutschrift zugunsten des Bf. iHv € 1.589,19 ausweist.

In beschwerdegegenständlichem Verfahren, das ausschließlich die o.a. im Spruch näher bezeichnete Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 zum Gegenstand hat, wurden vom Bf. keine substantiierten Beschwerdevorbringen gemacht, die zu einer Abänderung des Spruches des in gegenständlichem Beschwerdeverfahrens allein angefochtenen Umsatzsteuerbescheides, der übrigens eine erklärungsgemäße Gutschrift zu Gunsten des Bf. ausweist, führen könnten bzw. führen würden.

Da die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände in gegenständlichem Beschwerdeverfahren betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2013 , in dem die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 Gegenstand dieses beim Bundesfinanzgericht (BFG) anhängigen Verfahrens ist, nicht erfolgversprechend geltend gemacht werden können bzw. die Beschwerdevorbringen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, können sie nicht zu einer allfälligen Änderung des Spruches des beschwerdegegenständlichen ohnehin erklärungsgemäß veranlagten Umsatzsteuerbescheides führen.

Die Beschwerde wendet sich inhaltlich nicht gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013, sondern zielt im Wesentlichen auf eine Berichtigung am Abgabenkonto aufgrund der o.a. verlangten Abschreibung gem. § 236 BAO ab.

Da sich die Beschwerde inhaltlich nicht gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 wendet, sondern im Wesentlichen auf eine o.a. Berichtigung am Abgabenkonto aufgrund der verlangten Abschreibung gem. § 236 BAO abzielt, war der Beschwerde in diesem ausschließlich den Umsatzsteuerbescheid 2013 betreffenden Verfahren der Erfolg verwehrt.
Da die Beschwerde aus angeführten Gründen insgesamt erkennen lässt, dass eine Rechtsverletzung betreffend den oben im Spruch näher bezeichneten erklärungsgemäß veranlagten Umsatzsteuerbescheid nicht vorliegt, war die Beschwerde iSd § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abzuweisen (vgl. unter anderem Ritz/Koran, BAO Kommentar, 7. Aufl, § 252 Rz 3 iVm § 279 Abs 1 BAO).

Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 29. Juni 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte