BFG RV/5100184/2022

BFGRV/5100184/20221.4.2022

Versteuerung der Erlöse aus nicht verbrieften Derivaten

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100184.2022

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Ottensheimer Straße 32, 4040 Linz, über die Beschwerde vom 26. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 4. Februar 2019 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Einkommensteuer für das Jahr 2017 mit 733.132,00 € festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Zum bisherigen Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15.7.2019, RV/5100491/2019 und das diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, verwiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der in Österreich ansässige Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus Kapitalvermögen aus nicht verbrieften Derivaten iSd § 27 Abs. 4 EStG 1988 in Höhe von 1,590.429,92 €. Er hat diese Geschäfte über eine Bank in Dänemark abgewickelt, und zwar unter Einschaltung der von dieser Bank zur Verfügung gestellten Handelsplattform.

Im Einkommensteuerbescheid 2017 erfasste das Finanzamt diese Einkünfte aus Kapitalvermögen (nach Abzug von Werbungskosten in Höhe von 131.704,49 €) zum progressiven Steuertarif. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 27a Abs. 2 Z 7 EStG 1988 brachte es den vom Beschwerdeführer beantragten besonderen Steuersatz nach § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 von 27,5 % nicht zur Anwendung.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, erkannt, dass dem Beschwerdeführer in Anwendung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht versagt werden kann. Dabei ist - gleich wie bei Steuerpflichtigen mit zum KESt-Abzug optierenden inländischen Zahlstellen - im Hinblick auf § 20 Abs. 2 EStG 1988 der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen. Auf die Entscheidungsgründe im angeführten Erkenntnis wird verwiesen.

Es waren daher im fortgesetzten Verfahren die strittigen Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1,590.429,92 € (ohne Berücksichtigung von Werbungskosten) mit dem besonderen Steuersatz nach § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu versteuern. Die Einkommensteuer für das Jahr 2017 reduziert sich dadurch auf 733.132,00 €.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltunsgerichtshofes vom 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, nicht mehr vor.

 

 

Linz, am 1. April 2022

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 27 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 2 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184
BFG 15.07.2019, RV/5100491/2019

Stichworte