BFG RV/2100386/2021

BFGRV/2100386/202121.9.2021

Umsatzsteuer: Zinsansprüche für im Beschwerdeverfahren zuerkannte Vorsteuern

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100386.2021

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die als Beschwerde zu erledigende Berufung des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die CONSILIA Schwarzach Wirtschaftstreuhand-Gesellschaft m.b.H., Höhenweg 4, 5620 Schwarzach im Pongau, vom 08.07.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 10.06.2013 betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Berufungszinsen zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Zinsansprüche betreffend Umsatzsteuer 2007 für den Zeitraum 01.01.2012 bis 22.05.2013 werden mit -1.488,61 € festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Zur rechtlichen Begründung wird auf das den gegenständlichen Beschwerdefall betreffende Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2021, Ro 2017/15/0035, verwiesen.

Berechnung:

Zeitraum

Tage

Zinssatz

Tageszinssatz

Zinsen

01.01.2012-31.12.2013

366

2,38%

0,006502732

1.078,38

01.01.2013-07.05.2013

127

2,38%

0,006520548

375,22

08.05.2013-22.05.2013

15

1,88%

0,005150685

35,01

 

 

 

 

1.488,61

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf das oben genannte Erkenntnis nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am 21. September 2021

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 205a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte