Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100273.2021
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Ingrid Huber, Feldweg 7, 9241 Wernberg, vom 02.01.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg (nunmehr FA Österreich), dieses vertreten durch Ilse König BA MA, vom 17.03.2016 betreffend Einkommensteuer 2010 (ANV) im fortgesetzten Verfahren den Beschluss gefasst:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO iVm § 260 Abs. 1 BAO als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 30.6.2021, Zl. Ra 2021/15/0019-6, hob der Verwaltungsgerichtshof das hg am 10.12.2020 z. Gz RV/4100566/2018 ergangene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf. Die Aufhebung erfolgte aufgrund einer vom Finanzamt erhobenen Amtsrevision, in welcher releviert wurde, dass zur Rechtsfrage, ob eine nach Einbringung eines ersten Fristverlängerungsantrages gemäß § 245 Abs. 3 BAO verbleibende Restfrist das Fristende eines abgewiesenen zweiten Fristverlängerungsantrages "perpetuiere", bislang noch keine Judikatur des VwGH vorhanden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis aus, dass die Bestimmung des § 245 Abs. 4 BAO die Hemmung der Beschwerdefrist durch einen Fristverlängerungsantrag regle; diese Frist ende mit dem Tage, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt werde. Die Hemmung würde auch in Fällen einer Stattgabe des Fristverlängerungsansuchens mit dem Tag der Zustellung dieser Stattgabe an den Antragsteller enden. Die noch offene Restfrist gehe in der vom Finanzamt gewährten Fristverlängerung auf und sei nicht auf spätere Fristverlängerungsanträge "übertragbar". Die Hemmung der Beschwerdefrist in § 245 Abs. 4 BAO diene dem Schutz des Beschwerdeführers, weil ihm auch bei Abweisung eines Fristverlängerungsantrages jedenfalls noch die Restfrist zur Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehe. Eines solchen Schutzes bedürfe es bei Stattgabe des Fristverlängerungsansuchens nicht, weil dem Beschwerdeführer in diesen Fällen ohnehin seitens der Behörde eine längere Frist für die Einbringung der Beschwerde gewährt werde.
Wenn nun vor Ablauf der verlängerten Frist ein erneuter Fristverlängerungsantrag gestellt werde, sei die noch offene Restfrist auf den der Abweisung zugrundeliegenden (letzten) Antrag zu berechnen.
Bezogen auf den revisionsverfangenen Sachverhalt stellte der VwGH fest, dass der Bf (im VwGH Verfahren mP genannt) am 14.12.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Vorlagefrist (welche am 16.12.2017 abgelaufen wäre) bis zu 31.1.2018 eingebracht habe. Mit Datum 18.12.2017 habe das Finanzamt diesem Antrag stattgegeben, wodurch die damals noch offene Restfrist "konsumiert" worden sei. Am 31.1.2018 sei abermals ein Fristverlängerungsantrag bis zum 16.2.2018 durch den Bf gestellt worden. Damit sei noch ein Tag der verlängerten Vorlagefrist offen gewesen. Der vom Finanzamt abgewiesene Antrag sei dem Bf am 12.2.2018 zugestellt worden und habe damit die noch offene Restfrist von einem Tage am 13.2.2018, 00:00 Uhr, zu laufen begonnen. Der am 14.2.2018 eingebrachte Vorlageantrag erweise sich daher als verspätet.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat (§ 42 Abs. 3 VwGG). Hat der VwGH einer Revision stattgegeben, so sind die Verwaltungsgerichte (und die Verwaltungsbehörden) verpflichtet, in der betreffende Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG; Bindungswirkung).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die genannten Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor.
Klagenfurt am Wörthersee, am 15. Juli 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Verspätete Einbringung eines Vorlageantrages |
