BFG RV/1100041/2021

BFGRV/1100041/202119.4.2021

Forderungsverzicht als Gegenleistung Dritter

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100041.2021

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Jänner gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 10. Dezember 2015, ErfNr ***1***, betreffend Grunderwerbsteuer in zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Verfahrensgangs wird auf das Erkenntnis vom 11. März 2020, RV/1100139/2017 verwiesen.

Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Februar 2021, Ro 2020/16/0024 aufgehoben, da noch zu prüfen sei, ob die Forderung auf die die Bank verzichtet habe, einbringlich sei.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Da nicht festgestellt werden kann, dass die Forderung der Bank zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts noch einbringlich war, ist der Beschwerde stattzugeben. Die Grunderwerbsteuer errechnet sich folgendermaßen:

Kaufpreis

Steuersatz

Grunderwerbsteuer

465.000,00

3,50%

16.275,00

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der gegenständlichen Fall vom Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden wurde, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

 

Feldkirch, am 19. April 2021

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987

Stichworte