Anspruchszinsen Zuschlag gem. § 22 Abs. 3 KStG 1988
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101467.2020
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Norbert Zöls in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Ottensheimer Straße 32, 4040 Linz, im fortgesetzten Verfahren über die Beschwerde vom 27.08.2018
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 27.06.2018 mit dem Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für 2013 in Höhe von 6.232,84 € festgesetzt wurden
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 27.06.2018 mit dem Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für 2014 in Höhe von 4.137,27 € festgesetzt wurden
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 27.06. 2018 mit dem Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für 2015 in Höhe von 2.159,99 € festgesetzt wurden
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11.07.2018 mit dem Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für 2016 in Höhe von 1.016,05 € festgesetzt wurden
zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Anspruchszinsen für 2013 werden mit 3.428,31 € festgesetzt.
Die Anspruchszinsen für 2014 werden mit 2.808,66 € festgesetzt.
Die Anspruchszinsen für 2015 werden mit 693,17 € festgesetzt.
Die Anspruchszinsen für 2016 werden mit 716,70 € festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Als Folge einer Außenprüfung (Schlussbesprechung Jänner 2018) schrieb das Finanzamt der Beschwerdeführerin mit den Körperschaftsteuerbescheiden 2013, 2014, 2015 jeweils vom 27.06.2018 und mit Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 11.07.2018 die Körperschaftsteuer vor und zwar mitsamt einem Zuschlag gem. § 22 Abs. 3 KStG 1988 in Höhe von 25% für jene Aufwendungen, bei denen die Empfänger trotz Aufforderung der Behörde nicht bekannt gegeben wurden. In der weiteren Folge wurden für die Nachforderungen an Körperschaftsteuer 2013 bis 2016, auch die jeweils teilweise aus dem Zuschlag nach § 22 Abs. 3 KStG 1988 resultierenden Anspruchszinsen vorgeschrieben:
Mit Bescheid vom 27.06.2018 Anspruchszinsen für 2013 in Höhe von 6.232,84 € wobei 2.804,53 € an Zinsen auf den Zuschlag entfielen.
Mit Bescheid vom 27.06.2018 Anspruchszinsen für 2014 in Höhe von 4.137,27 € wobei 1.328,61 € an Zinsen auf den Zuschlag entfielen.
Mit Bescheid vom 27.06.2018 Anspruchszinsen für 2015 in Höhe von 2.159,99 € wobei 1.466,82 € an Zinsen auf den Zuschlag entfielen.
Mit Bescheid vom 11.07.2018 Anspruchszinsen für 2016 in Höhe von 1.016,05 € wobei 299,35 € an Zinsen auf den Zuschlag entfielen.
Anspruchszinsen lt. Bescheiden 13.546,15 €, Anspruchszinsen für Zuschläge 5.899,31 €; Differenz 7.646,84 €).
In der Beschwerde vom 25.07.2018 begehrte die Bf, die auf die Zuschläge entfallenden Anspruchszinsen auszuscheiden. Zudem stellte sie einen Antrag auf Herabsetzung der Anspruchszinsen nach § 205 Abs. 6 lit. a BAO.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2018 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 21.12.2018 wurde ein Vorlageantrag gestellt.
Das Verwaltungsgericht wies in der weiteren Folge die Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.05.2020 zu GZ RV/5100386/2019 als unbegründet ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 27.11.2020, Ro 2020/15/0019 die Beschwerdentscheidung des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. (Wobei in diesem Zusammenhang, zur Vermeidung von Wiederholungen, zunächst ausdrücklich auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.)
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unbestritten, strittig ist, ob die auf den Zuschlag entfallenden Anspruchszinsen zu recht festgesetzt worden sind.
Rechtslage
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus einer in dieser Norm geregelten Gegenüberstellung errechnen, für einen bestimmten Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres zu verzinsen (Anspruchsinsen).
Gem. § 205 Abs. 6 lit a sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen.
Erwägungen
In der Begründung hielt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang fest: Im Revisionsfall ist § 205 Abs. 6 lit. a BAO anwendbar. "Wie dargelegt entsteht der Zuschlag gem. § 22 Abs. 3 KStG 1988 rückwirkend in dem Jahr, in dem die betreffenden Aufwendungen angefallen sind und erhöht für dieses Jahr die Körperschaftsteuer. Es liegt sohin ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295 a BAO vor. In Bezug auf den Teil der Körperschaftsteuer, der sich aus § 22 Abs. 3 KStG ergibt sind die Anspruchszinsen somit, soweit sie auf den Rückwirkungszeitraum entfallen, auf Antrag des Steuerpflichtigen herabzusetzen und nur für Zeiträume ab Eintritt des rückwirkenden Ereignisses vorzuschreiben. Das rückwirkende Ereignis tritt mit Verweigerung der Empfängernennung durch den Abgabepflichtigen bzw. mit Verstreichen der diesbezüglich von der Abgabenbehörde gesetzten Frist ein. Der Antrag kann auch im Beschwerdeverfahren gestellt werden und muss diesfalls in der Beschwerdeentscheidung berücksichtigt werden."
In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Herabsetzung der Anspruchszinsen gem. § 205 Abs. 6 lit. a BAO gestellt. Umgelegt auf den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Frage zu klären ist, wann die Verweigerung der Empfängerbenennung erfolgte bzw. die von der Behörde gesetzte Frist verstrichen ist. Nach Lage der Akten erging die Aufforderung zur Empfängerbenennung im Juni 2017. Da zwischen dem Ablauf des Jahres der Nichtbenennung und dem Zeitpunkt der Bekanntgabe jenes Abgabenbescheides, mit dem der Zuschlag zur Körperschaftsteuer festgesetzt wurde, keine neun Monate vergangen sind, waren im Sinne des Beschwerdebegehrens jene Anspruchszinsen auszuscheiden, die auf den Zuschlag entfielen
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revsion ist nicht zulässig, weil sich die Beschwerdeentscheidung auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2020, RO 2020/15/0019 stützt.
Linz, am 19. Jänner 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |