Zurückweisung einer gegen einen Nichtbescheid gerichteten Beschwerde
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100702.2020
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde (undatiert, Eingang) vom 8. August 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 9. Juli 2019 betreffend Zurückweisung der Eingaben betreffend die Anträge der Firma ***1***, Türkei, StNr. ***2*** BV-32, Vorsteuererstattungsanträge vom 6.7.2017 (Eingang 11.7.2019) zu Zeitraum 4-6/2017; vom 10.10.2017 (Eingang 16.10.2017) zu Zeitraum 7-9/2017, vom 14.12.2017 (Eingang 18.12.2017) zu Zeitraum 10-12/2017, Steuernummer BF ***4***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Das Finanzamt erlies die im Spruch angeführten Zurückweisungsbescheide an die ***3*** Mag. ***Bf1*** Wirtschaftsprüfer und STB GmbH, weil auf Basis der Aussagen des Mag. ***Bf1*** dieser als Einschreiter über keine aufrechte Bevollmächtigung für die einschreitende Firma verfügt habe.
In seiner undatierten Beschwerde (Eingang beim Finanzamt am 8.8.2019) führte Herr Mag. ***Bf1*** an, dass es die Bescheidadressatin, eine GmbH dieses Namens nicht gebe, es liege somit ein falscher Adressat vor.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 27.8.2019 wurde die Beschwerde vom 8.9.2019 bzw. 19.2.2019 (richtig wohl: vom Eingang 8.8.2019) gegen die Zurückweisungsbescheide gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen.
Bei der Bescheidadressatin handle sich um eine nicht existente GmbH.
Dagegen brachte Mag. ***Bf1*** einen Vorlageantrag vom 16.9.2019 ein mit dem Antrag, die der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegenden Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Erwägungen:
Bei den mit Beschwerde angefochtenen Zurückweisungsbescheiden vom 9.7.2019, welche an eine nicht existente GmbH ergingen, handelt es sich um Nichtbescheide, wie bereits in den Beschwerdevorentscheidungen vom 27.8.2019 ausgeführt wurde.
Eine Beschwerde gegen eine Erledigung, in der ein falscher Bescheidadressat im Spruch bezeichnet wird, ist mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen (VwGH 8.3.1991, 88/17/0209).
Da die im angefochtenen Bescheid angeführte GmbH nicht existiert, konnte diese als Bescheid intendierte Erledigung keine Rechtswirkungen entfalten und verfügte sie über keine Bescheidqualität (Ritz, BAO6, § 260; BFG 5.11.2015, RV/5101252/2014; VwGH 31.5.1994, 91/14/0140; VwGH 19.6.2002, 99/15/0144; VwGH 19.4.2006, 2002/13/0193) und war die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2 § 260; BFG vom 4.6.2020, RV/5101687/2017).
Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen (vgl. VwGH 30.1.2015, Ra 2014/17/0025). Die Zurückweisungen der Beschwerde haben daher an den einschreitenden Beschwerdeführer zu erfolgen, da er für eine GmbH eingeschritten ist, die im Zeitpunkt des Einschreitens nicht existiert hat.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist die zu klärende Rechtsfrage durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, eine Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am 20. Juli 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 08.03.1991, 88/17/0209 |
