BFG RV/1100270/2020

BFGRV/1100270/20206.8.2020

Verjährung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100270.2020

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH, Marktstraße 4, 6850 Dornbirn, über die Beschwerden vom 20. Februar 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 19. Jänner 2015, ERFNR ***1***, St.Nr ***BF1StNr1*** betreffend

1) den Schenkungssteuerbescheid hinsichtlich der Stiftungsurkunde vom 8.11.2007 mit a b in Höhe von € 44,50,

2) den Schenkungssteuerbescheid hinsichtlich der Stiftungsurkunde vom 8.11.2007 mit a c in Höhe von € 3.344, 50,

3) den Schenkungssteuerbescheid hinsichtlich der Stiftungsurkunde vom 8.11.2007 mit a d in Höhe von € 44,50 sowie

4) den Schenkungssteuerbescheid hinsichtlich der Stiftungsurkunde vom 8.11.2007 mit e in Höhe von € 111.509,28

I. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Verfahrensgangs wird auf das Erkenntnis vom 26. Februar 2019, RV/1100510/2016 verwiesen.

Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.Mai 2020, Ro 2019/16/0004 aufgehoben, da bereits Verjährung eingetreten sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.:

Da die angefochtenen Bescheide nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen sind, sind die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II.:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde das zu diesem Fall ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 04. Mai 2020, Ro 2019/16/0004 umgesetzt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

Feldkirch, am 6. August 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte