BFG RV/1100274/2020

BFGRV/1100274/202016.6.2020

Hypotax und Quellensteuer

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100274.2020

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri***

in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***1***,

betreffend die Bescheide des ***FA*** vom 23.1.2013 hinsichtlich Einkommensteuer für 2008 und 2009

zu Recht erkannt:

  1. 1. Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Entscheidungsgründe

 

In einem ersten Rechtsgang hatte die Richterin des Bundesfinanzgerichtes die Frage zu beurteilen, wie die in der Schweizer Lohnverrechnung einbehaltene, hypothetische Lohnsteuer ("Hypotax") bei unstrittiger unbeschränkter Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Inland steuerlich zu behandeln sei.

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in seinem Erkenntnis vom 18.5.2020, Ro 2018/15/0007-3, das Bundesfinanzgericht sei in seiner mit Revision angefochtenen Entscheidung vom 27.2.2018, RV/1100729/2015, zutreffend davon ausgegangen, dass der zwischen dem Revisionswerber und seinem Arbeitgeber vereinbarte Bruttolohn die maßgebliche Größe für die Bemessung der österreichischen Einkommensteuer darstelle und in der "Hypotax" eine konkrete Vorausverfügung hinsichtlich der - in der ***2*** und in Österreich - zu entrichtenden Steuern zu erblicken sei.

Der Umstand, dass bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages auch ein die ***3*** Quellensteuer abdeckender Betrag in Form einer "Hypotax" vom Bruttobezug des Revisionswerbers in Abzug gebracht worden sei, welcher vom Arbeitgeber des Revisionswerbers in weiterer Folge für den Revisionswerber an die Abgabenbehörde abgeführt worden sei, stehe jedoch - entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in seiner in Revision gezogenen Entscheidung - der Anrechnung der Schweizer Quellensteuer auf die österreichische Einkommensteuer des Revisionswerbers nicht entgegen.

 

Über die Beschwerden wurde erwogen:

 

In Umsetzung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes waren daher von der Einkommensteuer für die Streitjahre, wie sie das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung vom 27.2.2018, RV/1100729/2015 (RV/1100730/2015), festgesetzt hat, die jeweils angefallenen Quellensteuerbeträge in Abzug zu bringen.

Laut im Akt aufliegenden Schweizer Lohnkonten sind für 2008 Quellensteuern in Höhe von Fr. 35.677,30, das sind umgerechnet zum geltenden Kurs € 22.485,65 sowie für 2009 Quellensteuern in der Höhe von Fr. 41.020,15, das sind umgerechnet € 27.165,66, angefallen.

Die in Höhe von € 22.485,65 (2008) bzw. € 27.165,66 (2009) in Anrechnung zu bringenden Beträge wurden über Nachfrage der Richterin des BFG seitens der steuerlichen Vertreterin mit E-Mail vom 10.6.2020 bestätigt.

Es ergibt sich somit:

2008

 

Festgesetzte ESt laut RV/1100729/2015

42.083,53 €

Quellensteuer ***2***

-22.485,65 €

Festgesetzte ESt 2008 neu

19.597,88 €

 

 

2009

 

Festgesetzte ESt laut RV/1100730/2015

61.097,98 €

Quellensteuer ***2***

  • -27.165,66 €

Festgesetzte ESt 2009 neu

33.932,32 €

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die oben dargelegte steuerliche Abänderung beruht auf den in concreto fallbezogenen Ausführungen im VwGH-Ekenntnis 18.5.2020, Ro 2018/15/0007-3.

 

Feldkirch, am 16. Juni 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 15 Z 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 23 Z 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

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