Aussetzung der Einhebung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.2200020.2018
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der BF, Adresse, vertreten durch V, Adresse1, über die Beschwerde vom 24. Oktober 2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom 23. September 2016, Zahl aa, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 23. September 2016, Zahl aa, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. September 2016 auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 1. August 2016, Zahl bb, vorgeschriebenen Aussetzungszinsen abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, in der Sache sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. September 2016 abweisend entschieden worden. Demgemäß lägen keine aussetzbaren Abgaben vor und somit sei der für eine Aussetzung notwendige Grund nicht mehr gegeben.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 24. Oktober 2016. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die (nunmehrige) V, wiederholte darin neben Ausführungen betreffend die Feststellungsverfahren nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) die in der Beschwerde gegen die Bescheide vom 8. Juni 2015, mit denen Altlastenbeitrag, Säumnis- und Verspätungszuschlag vorgeschrieben worden sind, und gegen den Bescheid vom 1. August 2016, mit dem Aussetzungszinsen festgesetzt worden sind, gemachten Ausführungen, und brachte vor, da die Vorschreibung des Altlastenbeitrages und die Abweisung des Antrages auf Aufsetzung dieses Beitrages rechtwidrig seien, schlage diese Rechtswidrigkeit auch auf den angefochtenen Bescheid durch.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 21. November 2016, Zahl cc, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Anmerkung des Aussetzungsantrages vom 28. September 2015 habe die Hemmung von Einbringungsmaßnahmen bewirkt, mit der Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung sei diese Hemmungswirkung wieder weggefallen. Die Zinsenpflicht erstrecke sich zeitlich ab Einbringung des Antrages auf Aussetzung für die von diesem betroffenen noch nicht entrichteten Abgaben bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über die Beendigung oder über den Widerruf der Aussetzung. Sohin knüpfe § 212a Abs. 9 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen bereits an den Zeitpunkt, ab welchem infolge eines Antrages, über den noch nicht entschieden worden sei, Einhebungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürften, somit an die Antragstellung selbst. Die Beschwerde erweise sich als wenig erfolgversprechend und daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 20. Dezember 2016. Die Beschwerdeführerin brachte neben der teilweisen Wiederholung der in der Beschwerde gemachten Vorbringen vor, es unterliege keinem Zweifel, dass der Ausgang der Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung auch über diese Beschwerde sei. Hiebei handle es sich im Ergebnis somit um ein Verfahren wegen einer gleichen Rechtsfrage im Sinne des § 271 BAO. Das Verwaltungsgericht solle daher die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde bis zur endgültigen Entscheidung über die Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG aussetzen. Weiters wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben.
In der mündlichen Verhandlung 16. Mai 2018 verwies die Beschwerdeführerin auf die Niederschrift vom 11. September 2014 über eine durchgeführte Außenprüfung; dieser habe die Beschwerdeführerin zugestimmt. Aufgrund der Entscheidungen in den Feststellungsverfahren sei der Beschwerde gegen den Sammelbescheid und somit auch der gegen den gegenständlichen Bescheid stattzugeben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde in der Hauptsache wenig erfolgversprechend sei. Die belangte Behörde bekräftigte ihren Standpunkt, wonach die gegenständliche Beschwerde abzuweisen sei.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19. Juni 2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; dieses wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. November 2018, Ra 2018/16/0162, aufgehoben.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass die belangte Behörde mit den als Sammelbescheid bezeichneten Bescheiden vom 8. Juni 2015, Zahl dd, der Beschwerdeführerin Abgaben (Altlastenbeitrag, Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag) in der Höhe von insgesamt 2.204.710,96 Euro vorgeschrieben hat. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, die Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben (Altlastenbeitrag, Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag) auszusetzen. Mit Bescheid vom 25. August 2015, Zahl ee, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Mit Bescheid vom 1. August 2016, Zahl bb, wurden für die Beschwerdeführerin Aussetzungszinsen festgesetzt; dagegen wurde Beschwerde erhoben und der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen gestellt. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 22. September 2016 wurde die Beschwerde gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen, gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen abgewiesen.
Mit den Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom 27. Dezember 2018, Zahl RV/2200017/2018 (Spruchpunkt 2), 20. Mai 2019, Zahl RV/2200006/2016, und vom 28. Oktober 2019, Zahl RV/2200036/2019, wurde der Beschwerde gegen die Bescheide vom 8. Juni 2015 über die Festsetzung des Altlastenbeitrages, des Verspätungszuschlages und des Säumniszuschlages für alle von diesem Sammelbescheid erfassten Zeiträume stattgegeben und die angefochtenen Bescheide wurden aufgehoben.
Infolge der vorstehend angeführten Aufhebungen hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 11. November 2019, RV/2200019/2018, den Bescheid vom 1. August 2016, Zahl bb, mit dem die Aussetzungszinsen festgesetzt worden sind, aufgehoben. Infolge dieser Aufhebung war auch der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen abgewiesen worden ist, (ersatzlos) aufzuheben.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 11. November 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
