1. Diverse Werbungskosten 2. Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderfreibetrag 3. Diverse behinderungsbedingte Aufwendungen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101620.2015
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde der Bf., vom 27.6.2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 11.6.2014, betreffend Einkommensteuer der Jahre 2012 und 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin, in der Folge als Bf. bezeichnet, bezog in den Jahren 2012 und 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte der A Service GmbH sowie der A Versicherung. Hinsichtlich der von der Bf. dort entfalteten Aktivitäten wurde am 27.10.2011 ein Telearbeitsvertrag errichtet. Laut Bescheid des Bundessozialamtes vom 23.8.2013 leidet die Bf. u. a. an einem Panik-Syndrom, an Anthropophobie sowie an Zöliakie. In der am 12.6.2013 dort durchgeführten Untersuchung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40% festgtestellt. Im Jahre 2012 bezog die Bf. zusätzlich sonstige Einkünfte (Einkünfte aus Leistungen).
Hinsichtlich des im vorigen Absatz erwähnten Telearbeitsvertrages wird angemerkt, dass als Rechtsgrundlage für die Telearbeit der Bf. § 14 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting maßgeblich ist.
Am 23.4.2013 brachte die Bf. die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein und machte in dieser u. a. pauschalierte Werbungskosten für Heimarbeiter als Werbungskosten, Werbungskosten für Arbeitsmittel iHv Euro 160,20 sowie sonstige Werbungskosten iHv Euro 26,16 geltend. Außerdem führte die Bf. in dieser Erklärung einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 60% an und beantragte weiters die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages sowie die Anerkennung von Krankheitskosten im Ausmaß von Euro 540,00 als außergewöhnliche Belastungen.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 am 24.6.2013 und versagte in diesem den als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Krankheitskosten die Anerkennung mit der Begründung, dass diese den Selbstbehalt nicht überstiegen hätten. Da mit dem Pauschbetrag sämtliche Aufwendungen abgegolten seien, hätten außerdem zusätzliche Werbungskosten nicht berücksichtigt werden können. Im Übrigen erließ das Finanzamt diesen Bescheid gemäß der Erklärung der Bf.
Mittels Vorhaltes vom 13.5.2014 forderte das Finanzamt die Bf. hinsichtlich der Anerkennung des Berufsgruppenpauschales um die Bekanntgabe von deren Tätigkeit sowie um Vorlage der entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber auf. Weiters erging in diesem Vorhalt die Aufforderung um Vorlage von Belegen des Bundessozialamtes hinsichtlich des Grades der Behinderung der Bf.
In der Folge übermittelte die Bf. ein Schreiben der A Service GmbH aus dem hervorgeht, dass die Bf. seit dem 27.10.2011 Telearbeit bei dieser leistete. Außerdem legte die Bf. einen Bescheid des Bundessozialamtes vom 23.8.2013 vor. In diesem wurde u. a. festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Bf. 40 % beträgt und dass dieser seit Juni 2012 vorliegt. Außerdem sind in diesem Bescheid die o. e. körperlichen Funktionseinschränkungen der Bf. angeführt.
Am 11.6.2014 hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 24.6.2013 mit Bescheid gem. § 299 BAO auf und verwies diesbezüglich begründend auf den mit gleichem Datum ergangenen Sachbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012. In diesem brachte das Finanzamt die Werbungskosten mit dem Pauschbetrag von Euro 132,00 und den Freibetrag wegen eigener Behinderung mit Euro 99,00 zum Ansatz wobei es begründend darauf hinwies, dass der Grad der Behinderung laut Bundessozialamt 40 % betrage. Weiters gewährte das Finanzamt in diesem Bescheid den Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind gem. § 106a Abs 2 EStG 1988 sowie den Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kind.
Mit Schreiben vom 20.6.2014, eingelangt beim Finanzamt am 27.6.2014, erhob die Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 11.6.2014 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte in dieser die Berücksichtigung von Euro 1.083,00. Weiters führte sie in dieser aus, dass sie die Bezug habenden Unterlagen nachreichen werde.
Mittels Vorhaltes des Finanzamtes vom 24.7.2014 erging an die Bf. die Aufforderung, eine genaue Aufstellung und die Belege der in den Beschwerden für die Jahre 2012 und 2013 - Näheres siehe unten - beantragten Kosten nachzureichen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes reichte die Bf. u. a. zwei Rechnungen vom 18.11.2008 über Euro 1.499,00 sowie vom 4.5.2011 über Euro 1.068,00 über den Ankauf von Computern nach. Auf diesen erstellte die Bf. handschriftlich die Bezug habenden AfA-Berechnungen aus denen hervorgeht, dass die Bf. jeweils eine Nutzungsdauer von vier Jahren unter Berücksichtigung eines Privatanteiles von jeweils 40 % in Ansatz brachte.
Am 17.11.2014 erließ das Finanzamt eine abändernde Beschwerdevorentscheidung betreffend der Einkommensteuer 2012 in der es die AfA für Computer als Arbeitsmittel in Höhe von Euro 112,42 sowie Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung als Topfsonderausgaben im höchstmöglichen Betrag von Euro 2.920,00 laut vorgelegter Unterlagen anerkannte und keinen Unterhaltsabsetzbetrag in Ansatz brachte. Angemerkt wird, dass das Finanzamt in dieser Beschwerdevorentscheidung weder den Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind gem. § 106a Abs 2 EStG 1988 noch den Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kind gewährte.
In dieser BVE wurde außerdem ausgeführt, dass als Heimarbeiter nur Personen gelten würden, die dem Heimarbeitergesetz 1960 unterlägen. Andere Personen, die eine nichtselbständige Tätigkeit von zu Hause aus durchführten, würden nicht als Heimarbeiter gelten.
Am 8.5.2014 brachte die Bf. die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein und machte in dieser u. a. pauschalierte Werbungskosten für Heimarbeiter als Werbungskosten und Werbungskosten für Arbeitsmittel iHv Euro 160,20 geltend. Außerdem führte die Bf. in dieser Erklärung einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 60% an.
Am 11.6.2014 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 und brachte in diesem die Werbungskosten mit dem Pauschbetrag von Euro 132,00 und den Freibetrag wegen eigener Behinderung mit Euro 99,00 zum Ansatz wobei es begründend darauf hinwies, dass der Grad der Behinderung laut Bundessozialamt 40 % betrage. Angemerkt wird, dass das Finanzamt in diesem Bescheid weder den Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind gem. § 106a Abs 2 EStG 1988 noch den Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kind gewährte.
Mit Schreiben vom 20.6.2014, eingelangt beim Finanzamt am 27.6.2014, erhob die Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 11.6.2014 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte in dieser die Berücksichtigung von Euro 1.083,00. Weiters führte sie in dieser aus, dass sie die Bezug habenden Unterlagen nachreichen werde.
Am 17.11.2014 erließ das Finanzamt eine abändernde Beschwerdevorentscheidung betreffend der Einkommensteuer 2013 in der es die AfA für Computer als Arbeitsmittel in Höhe von Euro 160,20 anerkannte.
In dieser BVE wurde außerdem ausgeführt, dass als Heimarbeiter nur Personen gelten würden, die dem Heimarbeitergesetz 1960 unterlägen. Andere Personen, die eine nichtselbständige Tätigkeit von zu Hause aus durchführten, würden nicht als Heimarbeiter gelten. Weiters wies das Finanzamt darauf hin, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage.
Im am 3.12.2014 eingebrachten Vorlageantrag betreffend die Jahre 2012 und 2013 beantragte die Bf. die Anerkennung von erhöhten Werbungskosten für ihr Heimbüro auf Grund des Umstandes, dass sie als Teleworkerin tätig sei. Weiters beantragte die Bf. die Berücksichtigung der von ihr zu leistenden Alimente sowie der aus ihrer Behinderung verursachten Kosten als außergewöhnliche Belastung.
Die Bf. legte ihrem Vorlageantrag eine Aufstellung samt Belegen hinsichtlich der ihr im Jahre 2012 für Wohnraumschaffung - insgesamt Euro 6.441,24 - sowie für den Telearbeitsplatz, beinhaltend anteilige - 12,64 m2 von insgesamt 112,47 m2 - Mietkosten iHv Euro 726,93, anteilige Fernwärmekosten iHv Euro 249,51 sowie anteilige Stromkosten iHv Euro 110,09, anteilige - Ausmaß der privaten Nutzung 40 % - Internetkosten iHv Euro 513,84 sowie anteilige - Ausmaß der privaten Nutzung 40 % - Handykosten iHv Euro 251,06 - insgesamt Euro 1.851,43 - entstandenen Aufwendungen bei.
Die Bf. legte ihrem Vorlageantrag eine weitere Aufstellung samt Belegen hinsichtlich der ihr im Jahre 2013 für Wohnraumschaffung - insgesamt Euro 5.757,20 - sowie für den Telearbeitsplatz, beinhaltend anteilige - 12,64 m2 von insgesamt 112,47 m2 - Mietkosten iHv Euro 606,47, anteilige Fernwärmekosten iHv Euro 224,61 sowie anteilige Stromkosten iHv Euro 70,91, anteilige - Ausmaß der privaten Nutzung 40 % - Internetkosten iHv Euro 460,73 sowie anteilige - Ausmaß der privaten Nutzung 40 % - Handykosten iHv Euro 296,67 - insgesamt Euro 1.659,39 - entstandenen Aufwendungen bei.
In dieser Aufstellung führte die Bf. weiters aus, dass sie sich nicht sicher sei, ob die von ihr monatlich gezahlten Alimente für ihre Tochter in den Jahren 2012 und 2013 berücksichtigt worden seien. Außerdem sei sie nicht sicher, ob die behinderungsbedingten Kosten für das Jahr 2012 berücksichtigt worden seien. Bisher - polizeiliche Amtsarztbestätigung aus dem Jahr 1982 - sei ein Behinderungsgrad im Ausmaß von 60 % berücksichtigt worden. Die neue Bestätigung des Sozialministeriums - Behinderungsgrad 40 % - stamme aus dem Jahr 2013.
Angemerkt wird, dass die Bf. ihrem Vorlageantrag Kopien von sämtlichen Bezug habenden Belegen beilegte.
Am 17.3.2015 legte das Finanzamt die Beschwerde der Bf. dem BFG zur Entscheidung vor und führte im diesbezüglichen Vorlagebericht aus, dass die Bf. die Anerkennung von Sonderausgaben, Werbungskosten, behinderungsbedingte Aufwendungen sowie den Unterhaltsabsetzbetrag begehre. Als Beweismittel dienten die vorgelegten Unterlagen. Abschließend beantragte das Finanzamt der Beschwerde in dem Ausmaß, in dem Unterlagen vorlägen und in dem die Aufwendungen nachgewiesen seien, Folge zu geben.
Mittels Ergänzungsersuchens vom 21.1.2019 forderte das BFG die Bf. unter Hinweis auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 Heimarbeitsgesetz 1960 um Vorlage von Nachweisen, dass deren Tätigkeit dieser Gesetzesstelle unterläge, auf.
Weiters erging an die Bf. die Aufforderung um Vorlage der Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen für Ihre Tochter sowie der Bezug habenden Zahlungsnachweise der Jahre 2012 und 2013.
In der Folge legte die Bf. eine Bestätigung ihres geschiedenen Ehegatten, in der dieser ausführte, dass er im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2013 von der Bf. monatliche Unterhaltszahlungen iHv Euro 250,00 für die gemeinsame Tochter erhalten habe, vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.) Werbungskosten:
a.) Arbeitszimmer
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Als einige der Ausnahmen davon dürfen gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 „bei den einzelnen Einkünften ... nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
...
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
..."
Grundsätzlich wird zwar nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 die Abzugsfähigkeit von Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer verneint.
Für die Begründung der Abzugsfähigkeit muss das Arbeitszimmer "den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen" darstellen.
Aus § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 leitete der Verwaltungsgerichtshof schon vor der Schaffung des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 durch StruktAnpG 1996 (BGBl.201/1996) ab, dass ein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit nötig sein sowie nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden muss. Diese Voraussetzungen sind laut VwGH 25.2.2004, 2003/13/0124, und VwGH 25.5.2011, 2007/13/0119, auch nach der Schaffung des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 zu erfüllen.
Im vorliegenden Fall besteht bereits auf Grund des Umstandes, dass die Bf. u. a. an den o. e. Funktionseinschränkungen, die durch das Bundessozialamt bestätigt wurden leidet, kein Zweifel daran, dass das von der Bf. als Büro genutzte Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Bf. bildet. Dazu kommt, dass die Bf. am 27.10.2011 mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Telearbeit abschloss.
Die von der Bf. diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen - 2012 insgesamt Euro 1.086,53 und 2013 insgesamt Euro 901,99, Näheres siehe oben - waren daher als Werbungskosten anzuerkennen.
Abschließend wird, was die Telearbeit der Bf. anbelangt, angemerkt, dass gemäß § 2 Abs 1 Heimarbeitsgesetz 1960 Heimarbeiter ist, wer ohne Gewerbetreibender nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu sein, in eigener Wohnung oder selbst gewählter Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist und dass gemäß dieser Bestimmung Auftraggeber ist, wer Waren durch Heimarbeiter herstellen, bearbeiten, verarbeiten oder verpacken lässt, und zwar auch dann, wenn keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist oder die Waren für den Verbrauch bzw. Gebrauch durch die eigenen Dienstnehmer bestimmt sind. Aus den obigen, den am 27.10.2011 errichteten Telearbeitsvertrag betreffenden, Ausführungen geht klar und deutlich hervor, dass die berufliche Tätigkeit der Bf. nicht dem Heimarbeitergesetz unterliegt.
b.) Computer, Internet und Arbeits-Handy:
Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel als Werbungskosten abzugsfähig; beträgt die Nutzungsdauer länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden. Der erste Satz der Z 8 verweist auf die §§ 7 und 8: Gemäß § 8 Abs 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, die Anschaffungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsbezogene Nutzungsdauer abzusetzen, die sich nach der Gesamtdauer der Nutzung bemisst.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und Verwendung eines Computers einschließlich des Zubehörs (Drucker, Maus, Scanner, Card-Reader, CD-ROM, etc.) sind insoweit Werbungskosten, als eine berufliche Nutzung eindeutig feststeht. Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen. Dabei ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern nach der Verwaltungspraxis ein strenger Maßstab anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorgangsweise, einen anzunehmenden Privatanteil der Computerverwendung durch griffweise Schätzung zu ermitteln, rechtlich unbedenklich (vgl. VwGH vom 21.09.2005, 2001/13/0241).
Hinsichtlich des PC der Bf. geht das Bundesfinanzgericht den Lohnsteuerrichtlinien - die für das BFG allerdings nicht bindend sind - folgend auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens davon aus, dass dessen private Nutzung im vorliegenden Fall 40% beträgt.
Im Sinne des vorstehend Gesagten sind Computeraufwendungen in folgender Höhe als Werbungskosten anzuerkennen:
2012: Euro 160,20 (Anschaffungskosten 2011: Euro 1.068,00 - 40% = 640,80 : 4 Jahre Nutzungsdauer, Inbetriebnahme 1. HJ 2011) zuzüglich Euro 112,42 (Anschaffungskosten 2008: Euro 1.499,00 - 40% = 899,40 : 4 Jahre Nutzungsdauer, Inbetriebnahme 2. HJ 2008) ergibt insgesamt Euro 272,62
2013: Euro 160,20 (Näheres siehe vorstehenden Absatz)
Hinsichtlich der Aufwendungen für das Internet und das Arbeits-Handy geht das BFG - den obigen die Computeraufwendungen betreffenden Erwägungen folgend - davon aus, dass die Bf. sowohl das Internet als auch das Arbeitshandy im Ausmaß von 60 % beruflich nutzte.
Im Sinne des vorstehend Gesagten sind Internetkosten in folgender Höhe als Werbungskosten anzuerkennen:
2012: Euro 513,84
2013: Euro 460,73
Im Sinne des vorstehend Gesagten sind die Aufwendungen für das Arbeits-Handy in folgender Höhe als Werbungskosten anzuerkennen:
2012: Euro 251,06
2013: Euro 296,67
Somit sind im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Werbungskosten in folgender Höhe in Ansatz zu bringen:
2012: Euro 1.086,53 (Arbeitszimmer) + Euro 272,62 (Computer) + Euro 513,84 (Internet) + Euro 251,06 (Arbeits-Handy) = Euro 2.124,05
2013: Euro 901,99 (Arbeitszimmer) + Euro 160,20 (Computer) + Euro 460,73 (Internet) + Euro 296,67 (Arbeits-Handy) = Euro 1.819,59
2.) Unterhaltszahlungen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
D er Unterhaltsabsetzbetrag soll gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigen. Die Inanspruchnahme des Unterhaltsabsetzbetrages setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird (s. Jakom, EStG 2012 bzw. 2013, § 33 Tz 48).
Der Unterhalt ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft und steht nur einer Person zu, die zur Leistung des Unterhalts gesetzlich verpflichtet ist. Er steht erstmals für den Kalendermonat zu, für den der Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird. Der Steuerpflichtige hat diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen (s. Jakom, EStG 2012 bzw. 2013, § 33 Tz 50).
Im vorliegenden Fall erbrachte die Bf. die Nachweise, dass sie in den Jahren 2012 und 2013 ihren diesbezüglichen Verpflichtungen für ihre Tochter nachkam. Somit war der Bf. der Unterhaltsabsetzbetrag für die Jahre 2012 und 2013 in Ansehung der Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 jeweils im Ausmaß von Euro 350,40 zu gewähren.
Gemäß § 106a Abs 2 EStG 1988 steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs 2 ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.
Gemäß § 106 Abs 2 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 zusteht.
Die Bf. erbrachte den Nachweis, dass sie in den Jahren 2012 und 2013 monatliche Unterhaltszahlungen von Betrag von Euro 250,00 an ihren geschiedenen Ehegatten für die gemeinsame Tochter leistete. Diese Alimentierung hat zur Folge, dass dieser in den Kalenderjahren 2012 und 2013 für mehr als sechs Monate ein Unterhaltsabsetzbetrag (§ 106 Abs. 2) zusteht. Damit stehen dieser in den beiden genannten Jahren jeweils ein Kinderfreibetrag von § 106a Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von Euro 132,00 zu.
3.) Behinderungungsbedingte Aufwendungen:
a.) Zöliakie:
Gemäß § 2 Abs. 1 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Zuckerkrankheit und Zöliakie Euro 70,00 pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Da die Bf., w. o. ausgeführt, an Zöliakie leidet, sind in den Jahren 2012 und 2013 jeweils Pauschbeträge iHv Euro 840,00 nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Ansatz zu bringen.
b.) Freibetrag wegen Behinderung:
Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen, in § 35 EStG 1988 normierten, speziellen gesetzlichen Regelungen für außergewöhnliche Belastungen von behinderten Personen lauten:
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag (Abs. 3) zu, wenn er außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und er keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindengeld) erhält.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 wird bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35% bis 44% jährlich ein Freibetrag von Euro 99,00 gewährt.
Zuständige Stelle ist gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 EStG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmung ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Die Bf. legte den Bescheid des Bundessozialamtes vom 23.8.2013, mit dem der Antrag deren Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, da diese mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen auf Ausstellung eines solchen nicht erfüllt habe, vor. Laut diesem Bescheid liegt dieser seit Juni 2006 vor. Da in diesem Bescheid auch ausgeführt ist, dass die Bf. seit dem Jahre 1972 an Zöliakie leidet und dass diese einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 30% verursachte, geht das BFG in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Bf. von 40% auch in den Monaten Jänner bis Mai 2012 vorgelegen hat. Insofern war dem Beschwerdebegehren, das hinsichtlich des Jahres 2012 vom Vorliegen eines Gesamtgrades der Behinderung von 60% ausging, nicht zu entsprechen.
4.) Sonderausgaben:
Nach § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 besteht für Ausgaben iSd § 18 Abs 1 Z 2 bis 4 der genannten Bestimmung (das sind Versicherungsbeiträge, Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung und Ausgaben für Genussscheine und junge Aktien einschließlich der Wohnbauaktien) mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufes von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920,00 Euro jährlich.
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400,00 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900,00 Euro kein absetzbarer Betrag mehr ergibt (Einschleifregelung).
Da die von der Bf. in den Jahren 2012 und 2013 erzielten Einkünfte die im vorigen Absatz erwähnte Grenze von 36.400,00 Euro nicht überschritten und da somit die dort beschriebene Einschleifregelung nicht zum Tragen kommt, waren die von der Bf. geltend gemachten Ausgaben für Wohnraumschaffung in Höhe von Euro 6.441,24 (2012) und Euro 5.757,20 (2013) mit einem Viertel des Sonderausgabenhöchstbetrages von 2.920,00 Euro - das sind 730,00 Euro - in Ansatz zu bringen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Kriterien liegen im gegenständlichen Fall allesamt nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: Zwei Berechnungsblätter
Wien, am 12. Juni 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |