BFG RV/5100900/2017

BFGRV/5100900/201729.1.2019

Festsetzung eines Säumniszuschlages, Richtigkeit des zugrundeliegenden Bescheides wird bestritten

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100900.2017

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BW, über die Beschwerde vom 07.01.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA, Steuernummer StNr, vom 09.12.2016 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages hinsichtlich Einkommensteuer 10-12/2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Parteienvorbringen
Mit Benachrichtigung vom 14.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Vorauszahlungsteilbetrag an Einkommensteuer für den Zeitraum 10-12/2016 in Höhe von 2.874,00 € am 15.11.2016 fällig werde.

Der Betrag von 2.874,00 € wurde am 06.12.2016 entrichtet.

Mit Bescheid vom 09.12.2016 wurde ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 57,48 € festgesetzt, weil die Einkommensteuer 10-12/2016 in Höhe von 2.874,00 € nicht bis 15.11.2016 entrichtet worden war.

In der Beschwerde vom 07.01.2017 führte BW, der Beschwerdeführer, aus, dass der Zinssatz viel zu hoch sei. Der fällige Betrag von 2.874,00 € sei 20 Tage verspätet bezahlt worden. Daraus würde sich ein Zinssatz von 36 % p.a. (57,48 €/20 d x 360 d/2874 €) ergeben.
Weiters wurde begründend ausgeführt, dass der Betrag (Vierteljahres-Vorauszahlung) zu Unrecht eingehoben worden sei. Die Vorauszahlung sei offensichtlich nicht der Einkommensteuererklärung 2015 angepasst worden. Die Einkommensteuer 2015 sei mit 8.755,00 € festgesetzt worden, die abgebuchte Vorauszahlung für 2016 betrage 11.490,00 €. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung für 2016 und der Einkommensteuer 2015 betrage 2.735,00 €.
Das Einkommen im Jahr 2016 sei identisch mit dem Jahr 2015. Auch alle anderen Faktoren (Alleinverdiener, Kinderabsetzbetrag usw) seien identisch. Das würde bedeuten, dass bei der Einkommensteuerveranlagung 2016 ein Guthaben von rund 2.735,00 € entstehen würde. Aufgrund der Steuerreform würde der Beschwerdeführer ein noch höheres Guthaben erwarten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2017 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Wiedergabe der gesetzlichen Regelungen begründend aus, dass der Beschwerdeführer die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung beantragen hätte können, falls sie zu hoch festgesetzt worden sei.

Im Vorlageantrag vom 07.06.2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ein Ansuchen auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung unterblieben sei, weil üblicherweise mit Zustellung des Einkommensteuerbescheides auch automatisch die Vorauszahlung angepasst werde. Der Einkommensteuerbescheid 2015 sei am 03.11.2016 zugestellt worden. Die betreffende Vorauszahlung sei am 15.11.2016 fällig gewesen. Bei zu geringer Vorauszahlung werde diese automatisch nach oben korrigiert, dies müsse auch bei einer zu hohen Vorauszahlung gelten. Die Vorauszahlung müsse korrigiert werden. Ein Antrag seinerseits dafür sei nicht notwendig.

Mit Bericht vom 21.06.2017 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung. Das Rechtsmittel wurde der Geschäftsabteilung 6030 zugeteilt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 10.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Richterin wegen einer Verhinderung im Sinne des § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und mit 14.09.2018 der Geschäftsabteilung 6011 zugeteilt.

Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Parteienvorbringen und den vorgelegten Aktenteilen.

Rechtslage
§ 217 BAO lautet auszugsweise:

(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Erwägungen
Unbestritten steht fest, dass die Einkommensteuervorauszahlung für den Zeitraum 10-12/2016 in Höhe von 2.874,00 € am 15.11.2016 fällig war. Ebenso unbestritten ist, dass der Betrag verspätet und zwar am 05.12.2016 entrichtet wurde.

Damit steht fest, dass der Tatbestand des § 217 Abs. 1 BAO erfüllt ist und das Finanzamt verpflichtet war, einen Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des verspätet entrichteten Abgabenbetrages vorzuschreiben.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Säumniszuschlag sei einerseits zu Unrecht vorgeschrieben worden, weil der Zinssatz zu hoch sei und andererseits, weil die Einkommensteuervorauszahlung 2016 nicht angepasst und daher zu hoch festgesetzt worden sei.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der Säumniszuschlag 2 % des verspätet entrichteten Abgabenbetrages. Dies gilt unabhängig davon, wie lange die Verspätung angedauert hat. Der Gesetzgeber räumt mit dieser Bestimmung der Abgabenbehörde keinen Spielraum ein, um die Höhe der Säumniszuschlages der Dauer der Verspätung anzupassen.

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde (vgl. zB VwGH vom 24.01.2018, Ra 2017/13/0023).
Die Ausführungen der Beschwerden, welche sich gegen die dem Säumniszuschlag zu Grunde gelegte Abgaben richte, gehen ins Leere (VwGH vom 17.09.2014, 2012/17/0552). Das Argument, die Einkommensteuervorauszahlung 2016 sei zu hoch festgesetzt worden, kann der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, die Rechtsfolgen ergeben sich direkt aus dem Gesetzestext bzw. finden in der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Deckung.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Linz, am 29. Jänner 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 24.01.2018, Ra 2017/13/0023
VwGH 17.09.2014, 2012/17/0552

Stichworte