Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs. 1a EStG - Förderung von Wissenschaft und Forschung im öffentlichen Interesse, hohe wissenschaftliche Qualifikation
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100556.2019
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen, GZ. BMF-010221/0536-IV/8/2017, vom 28. März 2018, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs. 1a EStG für die Jahre 2017-2022, zu Recht erkannt:
1.) Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
2.) Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist g emäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I) Sachverhalt und Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) durch seinen steuerlichen Vertreter die Zuerkennung des pauschalen Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988. Der Zuzug nach Österreich sei am 11. Juni 2017 erfolgt und der Bf. sei seit 15. Juni 2017 bei der Forschungseinrichtung **** (in weiterer Folge ****) als wissenschaftlicher Mitarbeiter in X angestellt.
Die Kriterien zur Erfüllung der Voraussetzungen eines Zuzugsfreibetrages stellte der Bf. in dem seinem Antrag beigelegten Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 1 ZBV 2016 wie folgt dar:
Z 1. Wissenschaftliche Tätigkeit: Der Bf. sei an der außeruniversitären Forschungseinrichtung‚ ****, aufgrund seiner Qualifikation und seiner Erfahrungen wissenschaftlich tätig. Durch seine Tätigkeit werde der Stand des Wissens und der Forschung vermehrt und würden neue Anwendungen im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung erarbeitet.
Z 2. Öffentliches Interesse: Die Tätigkeit liege maßgeblich im öffentlichen Interesse, weil zum einen der Arbeitgeber nach § 71 Abs. 1 NAG zertifiziert worden sei und ergebe sich zum anderen aus den umfangreichen, erfolgreich durchgeführten nationalen und internationalen Forschungsprojekten (in die der Bf. nun auch eingebunden sei) in den Bereichen erneuerbarer und nachhaltiger Technologien und der Energieeffizienz, welche zur Erreichung der verbindlich festgelegten Klimaschutzziele für Österreich unabdingbar seien.
Z 3. Förderung von Wissenschaft und Forschung : Der Zuzug des Bf. sei notwendig, da durch die sonst erfolglos gewesene Stellenausschreibung die Vermehrung und Anwendung des Wissens nicht im jetzigen Ausmaß möglich wäre.
Z 4. Wissenschaftliche Qualifikation: Die hohe wissenschaftliche Qualifikation sei über die formale Qualifikation Diplomingenieur hinaus durch die vorausgegangenen wissenschaftlichen Tätigkeiten seit 2011 in Y und Z hinreichend dokumentiert.
Der Bf. übermittelte des Weiteren eine Bestätigung seines Arbeitgebers (****), wonach die außeruniversitäre Forschungseinrichtung ca. 55 Mitarbeiter beschäftige und zu Forschungsfragen aus den Gebieten der erneuerbaren Wärme- und Kälteversorgung, der Solarthermie, der Energieeffizienz in der Industrie sowie der nachhaltigen Gebäude arbeite. **** sei seit 28 Jahren in zahlreichen nationalen und internationalen Forschungsprojekten involviert. Dabei haben 60 EU-Forschungsprojekte bearbeitet und umfangreiche Forschungsarbeiten, Demonstrationsprojekte sowie Fortbildungen in diesen Themengebieten gemacht werden können.
Die Anstellung des Bf. begründe sich durch seine Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich der Simulation und Evaluierung. Für die Stelle, die der Bf. besetze, habe über mehrere Monate kein passender Kandidat gefunden werden können. Im Gesamtprozess seien sogar zwei Bewerbungsrunden notwendig gewesen, um entsprechende Kandidaten zu finden.
Der Bf. verfüge für die aktuellen Forschungsprojekte im Bereich der erneuerbaren Energiesysteme über Fähigkeiten und Knowhow, die für **** einen substantiellen Mehrwert darstellen würden. Dies sei besonders im Bereich der Simulation von Fernwärmenetzen der Fall. Darüber hinaus habe der Bf. internationale Erfahrung in Forschungsprojekten, die seinen Wert für das Institut noch weiter steigern würden.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2018 übermittelte der Bf. eine Veröffentlichungsliste seiner Publikationen sowie seinen Universitätsabschluss. Am 8. März 2018 übermittelte der Bf. seinen Dienstvertrag mit der **** .
Mit Bescheid vom 28. März 2018 wies der Bundesminister für Finanzen den Antrag auf Gewährung des Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 ab. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. laut vorgelegtem Arbeitsvertrag lediglich abgegrenzte Projektteile unter Betreuung einer offensichtlich höher qualifizierten Person bearbeiten dürfe. Dies spreche für eine wissenschaftliche Grundqualifikation, wie sie etwa Diplomand/innen/en unter Beweis stellen würden, und keinesfalls für eine hohe wissenschaftliche Qualifikation. Laut AMS-Karrierekompass entspreche auch das Bruttomonatsgehalt von 2.950 Euro einem guten Einstiegsgehalt. Damit seien jedoch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 4 ZBV 2016 nicht erfüllt.
In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 2. Mai 2018 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde verwies der Bf. auf folgende Punkte des vorgelegten Arbeitsvertrages
- 1. „selbständige Bearbeitung größerer Projektteile mit Betreuung eines Projektleiters/einer Projektleiterin“
- 2. „selbständige Bearbeitung von Projekten mit kleinem finanziellem Projektumfang mit Betreuung eines Bereichsleiters/einer Bereichsleiterin“
und erläuterte seine Position wie folgt:
Der Bereichsleiter müsse nicht unbedingt höher wissenschaftlich qualifiziert sein bzw. sei er das in den relevanten Tätigkeitsbereichen des Bf. auch nicht. Die Unterschiede zwischen wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in, Projektleiter/in und Bereichsleiter/in würden vor allem in den Tätigkeiten und der Verantwortungsebene liegen.
Bei Forschungsprojekten würden mehrere Personen zusammen abgegrenzte Projektteile unter der Leitung eines Projektleiters bearbeiten. Nicht alle könnten bzw. müssten Projektleiter sein. Der Projektleiter bearbeite Forschungsprojekte genauso wie andere Arbeitskollegen, einige mit mehr Erfahrung und andere mit weniger, aber jeder von ihnen mit seinem eigenen Schwerpunkt. Diesbezüglich gäbe es keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen wissenschaftlicher Qualifikation, Tätigkeiten und Stellung/Hierarchie im Unternehmen.
Der Bf. bearbeite zurzeit zwei Projekte, A und B. Diese beiden Projekte seien sehr modellierungslastig. Die Haupttätigkeit des Bf. im A sei die ökonomische Modellierung von Energiesystemen (Komponenten- und Systemebene). Im B sei seine Haupttätigkeit die vereinfachte und detaillierte Modellierung von Nahwärme Energiesystemen.
Die Fähigkeiten des Bf. und sein Spezialwissen seien für das Projekt unerlässlich, da er mehrere Jahre Erfahrung im Bereich Modellierung habe. Die Arbeitserfahrung sei während der Bearbeitung folgender Projekte gesammelt worden:
- Nationales ATES Projekt (Deutschland): Modellierung von Energiesystemen (Komponent- und Systemebene). Sein Schwerpunkt sei in der Modellierung von Wärmenetzen und der Weiterentwicklung von Komponentenmodellen gelegen.
- Nationales Eneff-BIM Projekt: Sehr wichtig für die Gruppe, da es sich um die automatische Erstellung von Modelica Modellen aus IFC (Standard Format zu rdigitalen Beschreibung von Gebäudemodellen) handle.
- Internationales Projekt Annex 60 der Internationalen Energie-Agentur (IEA) für Energiegebäude und und Gemeinden (EBC): Beiträge für die Erstellung einer effizienten Kernbibliothek für die Modellierungssprache Modelica.
Darüber hinaus sei zu betonen, dass ****, bzw. die Forschungsgruppe „Netzgebundene Energieversorgung und Systemanalysen“ sich strategisch entschieden habe, für wenige Jahre Modelica als Hauptmodellierungssprache zu verwenden. Sein Projektleiter (Dr. L) habe kaum Erfahrung mit Modelica. So sei das Spezialwissen des Bf. in Modelica besonders wertvoll für die Gruppe.
Zwar würden Zeitschriftenpublikationen einen wesentlichen Wert darstellen, dennoch seien Konferenzbeiträge, besonders bei internationalen Konferenzen, nicht unterzubewerten. In Bezug auf sein Spezialwissen in Modellierung und Modelica seien die Veröffentlichungen des Bf. in der „XY“ Zeitschrift und die Konferenzbeiträge bei der Modelica Konferenz ein klarer Beweis seiner hohen wissenschaftlichen Qualifikation.
Betreffend das Argument in der Bescheidbegründung, wonach das Gehalt des Bf. nur einem guten Einstiegsgehalt entspreche, sei zu betonen, dass die Hauptmotivation des Bf., nach Österreich bzw. zu **** zu kommen, die Projektthemen gewesen seien und nicht das Gehalt. Ein Gehalt sei reine Verhandlungssache. Wenn die wissenschaftliche Tätigkeit nach dem Gehalt zu bewerten wäre müsse angeführt werden, dass das vorherige Gehalt des Bf. in Deutschland über 4.000 Euro betragen habe. Die Lebenshaltungskosten in Z und in der Steiermark seien vergleichbar.
In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2018 kam die Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkannt werden könne, dass die Tätigkeit des Bf. maßgeblich im öffentlichen Interesse gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ZBV 2016 liege. Dabei richte sich die Maßgeblichkeit nach dem Gesamtbild, insbesondere nach dem Tätigkeitsumfang und –inhalt sowie der Wirkung auf den Forschungs- und Wirtschaftsstandort Österreichs.
Am 30. Jänner 2019 legte der Bundesminister für Finanzen die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II) Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bf. ist spanischer Staatsbürger und hat sein Studium im Jahr 2012 mit dem Grad eines Diplomingenieurs abgeschlossen. Am 11. Juni 2017 ist er von Deutschland nach Österreich zugezogen, wo er seit 15. Juni 2017 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Forschungseinrichtung **** beschäftigt ist.
Laut seinem - mit der **** auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen - Dienstvertrag umfasst die Tätigkeit des Bf.:
- 1. Selbständige Bearbeitung größerer Projektteile mit Betreuung eines Projektleiters/einer Projektleiterin.
- 2. Selbständige Bearbeitung von Projekten mit kleinem finanziellem Projektumfang mit Betreuung eines Bereichsleiters/einer Bereichsleiterin.
- 3. Berichtslegung in deutscher oder englischer Sprache mit Betreuung durch einen Projektleiter/eine Projektleiterin
- 4. Projektabrechnungen in Zusammenarbeit mit der Finanzabteilung von **** für obige Projekte.
- 5. Mitarbeit bei der Akquisition/Beantragung von umfangreichen Projekten bzw. eigenständige Akquisition/Beantragung von Projekten kleineren Umfangs mit Betreuung durch einen Bereichsleiter/eine Bereichsleiterin.
Der Bf. verfügt über mehrjährige Erfahrung im Bereich der Modellierung und bearbeitet bei **** zwei Projekte, für welche seine Fähigkeiten und sein Know How von wesentlicher Bedeutung sind.
Laut Punkt 1 des Dienstvertrages erfolgt die Einstufung des Bf. in die Beschäftigungsgruppe E I des Kollektivvertrages (§ 16 KV). Der Bf. bezieht ein Bruttomonatsgehalt von 2.950 Euro.
Der Bf. legt eine Liste seiner Veröffentlichungen und Konferenzbeiträge bei der Modelica Konferenz vor.
Beweiswürdigung:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung:
1) Gesetzesgrundlage
§ 103 EStG 1988 lautete vor dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015 (StRefG 2015/2016):
„Zuzugsbegünstigung
§ 103. (1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter Q 98 fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Dabei kann auch die für eine Begünstigung in Betracht kommende Besteuerungsgrundlage oder die darauf entfallende Steuer mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.
(2) Abs. 1 ist auf Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen diesem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde in öffentlichem Interesse gelegen ist.“
Die gemäß Abs. 3 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 102/2005, regelte einen Fall, in dem ein der Förderung von Forschung dienender Zuzug aus dem Ausland „jedenfalls“ in öffentlichem Interesse liege. Verfahrensbestimmungen enthielt diese Verordnung nicht.
Das StRefG 2015/2016 fügte in § 103 EStG 1988 folgenden Abs. 1a ein:
„(1 a) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft oder Forschung dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen, unabhängig von der Gewährung einer Begünstigung gemäß Abs. 1 aufgrund des Zuzugs für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs einen Freibetrag in Höhe von 30% der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen. Wird der Freibetrag gewährt, können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.“
Zugleich wurde Abs. 2 auf die Fälle des Abs. 1 a ausgedehnt und Abs. 3 wie folgt neu gefasst:
„(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren betreffend die Erteilung der Zuzugsbegünstigung im Sinne des Abs. 1 und des Abs. 1 a mit Verordnung zu regeln. Dabei ist auch näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ebenso kann die Verordnung den sachlichen Umfang und die Dauer von Zuzugsbegünstigungen im Sinne des Abs. 1 regeln. In dieser Verordnung kann festgelegt werden, dass die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung im Sinne des Abs. 1 in Form der Anwendung eines Durchschnittssteuersatzes, der sich aus der tatsächlichen Steuerbelastung vor dem Zuzug ergibt, erfolgt. Dieser Steuersatz darf 15 % nicht unterschreiten.“
Eine Übergangsbestimmung enthielt das am 14. August 2015 im Bundesgesetzblatt kundgemachte StRefG 2015/2016 zu diesen Änderungen nicht.
2) Zuzugsbegünstigungsverordnung
Auf Basis der Bestimmung des § 103 Abs. 3 EStG 1988, BGBl I Nr. 118/2015, idF des StRefG 2015/2016 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Zuzugsbegünstigungen (Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 – ZBV 2016), BGBl. II Nr. 261/2016, erlassen.
Die am 21. September 2016 in Kraft getretene ZBV 2016 lautet auszugsweise:
„Wissenschaft und Forschung
§ 2. (1) Der Zuzug hochqualifizierter Personen aus dem Ausland dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung und ist aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Die Tätigkeit der zuziehenden Person im Bereich der Wissenschaft und Forschung besteht überwiegend in einer wissenschaftlichen Tätigkeit (einschließlich der universitären Erschließung und Entwicklung der Künste). Eine Tätigkeit ist als wissenschaftlich anzusehen, wenn sie auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten (Forschung und experimentelle Entwicklung).
2. Die Tätigkeit im Bereich der Wissenschaft und Forschung liegt maßgeblich im öffentlichen Interesse Österreichs.
3. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung würde ohne Zuzug nicht in diesem Ausmaß eintreten und erfolgt unmittelbar.
4. Die hohe wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers ist hinreichend dokumentiert.
(2) Ein der Förderung der Wissenschaft und Forschung dienender Zuzug aus dem Ausland liegt in folgenden Fällen jedenfalls im öffentlichen Interesse:
1. Der zuziehende Wissenschaftler wird als Professorin/Professor im Sinne des § 94 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, tätig oder des § 12 Abs. 1 Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria, BGBl. I Nr. 69/2006 in Verbindung mit § 94 Abs. 2 Z 1 UG.
2. Der zuziehende Wissenschaftler wird in seinem Habilitationsfach oder einem an sein Habilitationsfach angrenzenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Fach tätig,
[…]
Die Forschung und experimentelle Entwicklung muss in einem inländischen Betrieb, einer inländischen Betriebsstätte oder einer anderen inländischen wirtschaftlich selbständigen Einheit dieser Forschungseinrichtung erfolgen. Bei Personen, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, müssen dabei die der Forschung und experimentellen Entwicklung (einschließlich der universitären Erschließung und Entwicklung der Künste) dienenden Tätigkeiten im Kalenderjahr überwiegen.
3. Die dem zuziehenden Wissenschaftler zu bezahlenden Vergütungen (Löhne, Gehälter, Honorare) stellen Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne des § 108c Abs. 1 EStG 1988 dar und betragen mindestens das für die Blaue Karte EU erforderliche Bruttojahresgehalt. Z 2 letzter Satz gilt entsprechend.
[…]“
3) Förderung von Wissenschaft und Forschung im öffentlichen Interesse
Der Gesetzestext des § 103 EStG konkretisiert zwar nicht näher, wann der Zuzug einer Person der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient und damit im öffentlichen Interesse liegt, doch ist den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (vgl. ErlRV 684 BlgNR XXV, GP 26) zu entnehmen, dass „angesichts des internationalen Wettbewerbs um die „besten Köpfe“ für Wissenschaftler und Forscher Anreize für deren Zuzug nach Österreich geschaffen werden sollen….. Begünstigt ist der Zuzug von ausländischen Spitzenkräften aus den Bereichen von Wissenschaft und Forschung“.
Auch in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung des Steuerreformgesetzes 2015/16 ( 14 von 43 129/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015 – Steuer ) wird der Sinn der Bestimmung des § 103 EStG dahingehend beschrieben, als Anreize geschaffen werden sollen, um Wissenschafts- und Forschungspersonal nach Österreich zu holen.
Entsprechend der klaren Intention des Gesetzgebers, wonach diese Steuerbegünstigung auf den Zuzug von Spitzenkräften der Wissenschaft und Forschung beschränkt ist, widmet sich § 2 ZBV 2016 der Konkretisierung des Tatbestandsmerkmales „des öffentlichen Interesses“ am Zuzug von Wissenschaftlern und Forschern. Auch die Erläuterungen zu § 2 ZBV 2016 erwähnen ausdrücklich, dass die Begünstigung „lediglich hochqualifizierten Wissenschaftlern und Forschern gewährt werden soll“.
Im öffentlichen Interesse gelegen ist somit der Zuzug hochqualifizierter Wissenschaftler/innen. Die hohe wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers/der Antragstellerin muss hinreichend dokumentiert sein. Ohne den Zuzug dieser Forschungs- bzw. Wissenschaftskapazität würde eine Förderung der inländischen Wissenschaft und Forschung nicht in diesem Ausmaß eintreten, als es durch sein Wirken in Österreich zu erwarten ist. Das öffentliche Interesse am steuerbegünstigten Zuzug des Wissenschaftlers oder Forschers ist jedoch in unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung jedenfalls gegeben bei Professorinnen/Professoren und Wissenschaftlern, die in ihrem Habilitationsfach oder in einem angrenzenden Fach tätig sind.
Im vorliegenden Fall ist der Bf. nicht im Rahmen der akademischen Forschung in Universitäten oder vergleichbaren anderen Einrichtungen, sondern im Bereich der betrieblichen Forschung durch steuerpflichtige Unternehmen tätig. Es gilt daher nicht die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung des öffentlichen Interesses wie bei Professoren/Professorinnen (§ 2 Abs. 2 Z 1 ZBV 2016) oder bei einer Tätigkeit im Habilitationsfach (§ 2 Abs. 2 Z 2 ZBV 2016). Vielmehr ist in diesem Fall zu prüfen, ob die Tätigkeit des Bf. als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei **** mit den Leistungen, welche von Personen, die unter § 2 Abs. 2 Z 1 und Z 2 ZBV 2016 fallen, erwartet werden, vergleichbar ist.
Laut Dienstvertrag mit der **** umfasst die Tätigkeit des Bf. insbesondere die selbständige Bearbeitung von größeren Projektteilen bzw. Projekten mit kleinem finanziellem Projektumfang, jeweils mit Betreuung eine(r)s Projektleiter(in)s oder eine(r)s Bereichsleiter(in)s. Auch wenn der Bf. ausführt, dass bei Forschungsprojekten mehrere Personen zusammen abgegrenzte Projetteile bearbeiten würden und ein Projekt- oder Bereichsleiter nicht unbedingt wissenschaftlich höher qualifiziert sein müsse, so weist die Tätigkeitsbeschreibung des Bf. doch auf eine eingeschränkte Projektverantwortlichkeit hin. Wie der Bundesminister für Finanzen in seinem Vorlagebericht zutreffend ausführt, schlägt sich die Qualifikation im Rahmen der Industrieforschung zwar anhand weniger formeller Kriterien als im akademischen Forschungsbetrieb nieder, doch könnte eine hohe wissenschaftliche Qualifikation beispielsweise in einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit zum Ausdruck kommen. Bei der seitens des Bf. bei der **** ausgeführten Tätigkeit ist aber gerade keine hoher Verantwortungsgrad bzw. eine Leitungsfunktion erkennbar. Dies bestätigt der Bf. insofern, als er ausführt, dass die Unterschiede zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern, Projektleiterin und Bereichsleitern vor allem in den Tätigkeiten und deren Verantwortungsebene liegen würden.
Auch die, seitens des Bf. ins Treffen geführten, Spezialkenntnisse sowie seine mehrjährige Erfahrung im Bereich Modellierung (z.B. Modelica), welche laut Beschwerdeausführungen für die Bearbeitung der Projekte bei der **** von wesentlicher Bedeutung sind, sprechen nicht zwingend für das Vorliegen jener umfassenden wissenschaftlichen Fähigkeiten, über die Personen verfügen, welche unter § 2 Abs. 2 Z 2 ZBV 2016 fallen. Daran vermag auch der Einwand des Bf., wonach die **** über mehrere Monate keinen passenden Kandidaten außer dem Bf. habe finden können, nichts zu ändern, da aus der Schwierigkeit, geeignetes Personal zu finden, nicht auf eine hohe wissenschaftliche Qualifikation geschlossen werden kann.
Selbst an Hand der Veröffentlichungen und der Konferenzbeiträge des Bf. bei der Modelica Konferenz kann noch keine hinreichend hohe wissenschaftliche Qualifikation, wie sie Spitzenkräfte der Wissenschaft und Forschung aufweisen, festgestellt werden.
Das Bundesfinanzgericht gelangt daher nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere im Hinblick auf den Tätigkeitsumfang und -inhalt des Bf., zu dem Ergebnis, dass die seitens des Bf. durchgeführten Tätigkeiten keinen ausreichend hohen Verantwortungsgrad (keine Leitungsfunktion) erkennen lassen und daher die Leistungen des Bf. als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei **** nicht mit jenen, die von Personen, die unter § 2 Abs. 2 Z 1 und Z 2 ZBV 2016 fallen, typischerweise erwartet werden, vergleichbar sind.
Da die hohe wissenschaftliche Qualifikation gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ZBV 2016 seitens des Bf. nicht hinreichend dokumentiert werden konnte, ist davon auszugehen, dass der Zuzug des Bf. nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 war daher wie im Spruch zu entscheiden.
C) Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der im gegenständlichen Fall strittigen Frage, ob seitens des Bf. die hohe wissenschaftliche Qualifikation gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ZBV 2016 hinreichend dokumentiert wurde, handelt es sich um eine Tatsachenfrage, die keiner ordentlichen Revision zugänglich ist.
Wien, am 25. Februar 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 103 Abs. 1a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |