BFG RV/7103000/2018

BFGRV/7103000/20181.10.2018

Familienbeihilfe Differenzzahlung - Rückforderung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103000.2018

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf., Polen, vom 05.05.2017, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 24.03.2017, betreffend 
- Rückforderung von Familienbeihilfe (Differenzzahlung) und Kinderabsetzbeträgen für B. S. von Februar 2017 bis März 2017 und
- Rückforderung von Familienbeihilfe (Differenzzahlung) von April 2016 bis März 2017 und Kinderabsetzbeträgen von Februar 2017 bis März 2017 für A. S., zu Recht erkannt: 

Der Bescheid wird insofern abgeändert, als der Beschwerde hinsichtlich Rückforderung von Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für A. S. von April 2016 bis Jänner 2017 Folge gegeben wird.

Im Übrigen, somit betreffend Rückforderung für B. S. zur Gänze und für A. S. für Februar bis März 2017, bleibt der Bescheid unverändert.

Der Rückforderungsbetrag beträgt somit EUR 506,00 (DZ) und EUR 233,60 (KG), sohin gesamt EUR 739,60.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) ist polnischer Staatsbürger und lebt mit der Kindesmutter und seinen beiden Töchtern A., geb. 2010, und B., geb. 2011, im gemeinsamen Haushalt in Polen.

Der Bf war vom 16.04.2012 bis 31.01.2017 in Österreich nichtselbständig erwerbstätig. Die Gattin war im Streitzeitraum in Polen selbständig erwerbstätig. Seit Februar 2017 ist der Bf in Österreich nicht mehr erwerbstätig.

Das Finanzamt (FA) forderte mit Bescheid vom 24.03.2017 die Differenzzahlung für B. von Februar 2017 bis März 2017 und für A. von April 2016 bis März 2017 mangels Beschäftigung des Bf im Inland ab Februar 2017 und unter Berücksichtigung des polnischen Anspruchs auf „500+“ unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 33 Abs 3
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) mit folgender Begründung zurück:

"Betreffend April 2016 bis Jänner 2017:

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist. Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 885/2004).
Da Ihre Gattin in Polen seit 01. April 2016 laufend Anspruch auf die 500+ Leistungen hat, war dieser Betrag in Österreich rückzufordern.

Betreffend Februar 2017 und März 2017:

Da Sie in den oben angeführten Monaten in Österreich keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben bzw. keine Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit bezogen haben, bestand für diese Monate kein Anspruch auf Ausgleichszahlung."

Der Bf erhob gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass das FA in der Begründung des Rückforderungsbescheides vom 24.03.2018 ausgeführt habe, dass seine Gattin in Polen seit 01.04.2016 laufend Anspruch auf die 500+ Leistungen habe, weshalb dieser Betrag zurückzufordern sei.

Es stimme, dass seine Lebenspartnerin (aber noch keine Gattin) solchen Anspruch gehabt habe, aber tatsächlich für A. gar keine Leistungen, d.h. auch diese neue „500+“ dort bezogen habe.

Er lege den Bescheid des Marschalls der Woiwodschaft Niederschlesien vom 12.01.2017 samt einer teilweisen Übersetzung vom 25.04.2017 sowie eine Bescheinigung des Städtischen Zentrums für Sozialhilfe in Polen vom 24.04.2017 samt einer Übersetzung vom 25.04.2017 bei.

Er stelle daher den Antrag, das FA möge der Beschwerde Folge geben und aussprechen, dass einerseits der Rückforderungsbescheid behoben werde und andererseits die oben erwähnte Familienleistung für o.a. Zeitraum für A. wieder gewährt werde.

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2017 mit folgender Begründung ab:

"Aufgrund der Neuregelung „Familien 500 plus" in Polen ab April 2016 wurden Ihnen mtl. 500 PLN abgerechnet.

Ihre Beschwerde begründen Sie damit, dass Ihnen die Familienbeihilfe für 2 Kinder aberkannt wurde, obwohl Sie die „Familien 500 plus" Regelung für A. nicht erhalten haben.

Rechtliche Grundlagen:

Artikel 68 der EU-Verordnung 883/2004 -Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen:

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge:

an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung  festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelost werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Hohe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt folgendes:

a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Würdigung:

„Familien 500 plus":

Seit 1. April 2016 werden für jedes zweite und weitere Kind 500 PLN unabhängig vom Familieneinkommen gewährt; auch für das erste Kind oder Einzelkinder werden 500 PLN an Familienleistungen gewährt – allerdings darf in diesem Fall das Einkommen der Familie den Betrag von 800 PLN netto pro Person nicht übersteigen.

Bei Familien mit einem behinderten Kind liegt die Einkommensschwelle bei 1.200 PLN netto pro Person. Diese Familienleistung wird zusätzlich zum bereits bestehenden „klassischen“ Kindergeld in Polen gewährt - sie ist jedoch gesondert zu beantragen (siehe auch: http://www.mpips.qov.pl/wsparcie-dla-rodzin-z-dziecmi/rodzina-500-plus/ ).

Bei Ihrem Akt wurde April 2016 – März 2017 ein Abzug von mtl. 500 PLN durchgeführt.

Es sind zwar im Bescheid beide Kinder angeführt, aber es wurde der 500 PLN-Abzug nur für das Kind B. (also das 2. Kind) durchgeführt."

Der Bf stellte am 19.10.2017 einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und führte aus, er sei mit der Entscheidung insoweit, als sie die Rückforderung für seine Töchter für den Zeitraum Februar 2017 und März 2017 betreffe, einverstanden, da er ja nicht mehr in Österreich beschäftigt war.

Betreffend das "1. Kind A.", Rückforderungszeitraum April 2016 bis September 2016, brachte der Bf vor, dass er die Entscheidung des FA zur Gänze bestreite, da der Antrag auf „500+“ in Polen erst im Oktober 2016 gestellt worden sei und die Gewährung von dieser neuen Leistung nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat der Antragstellung nach polnischem Gesetz möglich gewesen sei.

Folgende beglaubigte Übersetzung des Schreibens des "Marschall der Wojewodschaft Niederschlesien, Polen, vom 17.03.2016, gerichtet an die Kindesmutter, Frau C. liegt im Akt auf:

"BESCHEID XY

Auf Grund Art. 3, Art. 5, Art. 6, Art. 8, Art. 21 Abs. 1 Punkt 2, Abs. 2 und 3, Art. 23a Abs. 4, Art. 24 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. November 2003 über Familienleistungen (d.h. Gesetzblatt von 2015 Pos. 114 mit Änderungen), § 2 der Verfügung des Ministers für Arbeit und soziale Politik vom 3. Januar 2013 bezüglich der Art und Weise des Vorgehens in Sachen über Familienleistungen (Gesetzblatt von 2013 Pos. 3), der Verfügung des Ministerrates vom 7. August 2015 bezüglich der Höhe des Einkommens einer Familie oder des Einkommens einer sich in Ausbildung befindenden Person, die Grundlage für Beantragung von Familienbeihilfe und spezieller Pflegebeihilfe, der Höhe der Familienleistungen sowie der Höhe der Beihilfe für den Betreuer bilden (Gesetzblatt von 2015, Pos. 1238), Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j, Art. 67, Art. 68 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 bezüglich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Art. 60 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezüglich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie Art. 1 Punkt 1 im Zusammenhang mit Art. 104 des Gesetzes vom 14. Juni 1960 Verwaltungsprozessordnung (d.h. Gesetzblatt von 2016, Pos. 23 nach Prüfung des von C. gestellten Antrages entscheide ich, Ihnen folgende Leistungen zu verweigern:

1. Familienbeihilfe für ein Kind, beantragt für A. S. in dem Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 31.10.2016

2. Familienbeihilfe für ein Kind, beantragt für B. S. in dem Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 31.10.2016

3. Zulage zur Familienbeihilfe wegen Bildung und Rehabilitation eines behinderten Kindes, beantragt

für A. S. in dem Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 31.10.2016.

Polen, den 15.04.2016"

Vorgelegt wurde auch eine Bescheinigung des Marschalls der Woiwodschaft Niederschlesien, wonach aG eines Antrags der Kindesmutter vom 2011 für das Kind B. S. eine Erziehungsleistung iHv PLN 500,00 monatlich für den Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2017 gewährt wird.

Ferner wurde auch eine Bescheinigung des Städtischen Zentrums für Sozialhilfe in Polen vom 24.04.2017 in beglaubigter Übersetzung vorgelegt, wonach für B. S. von Oktober 2016 bis September 2017 monatliche Beträge iHv 500 PLN für Januar 2017 – April 2017 gewährt wurden und wonach für A. S. kein Kindergeld bezogen wurde.

Die Leistung „Familien 500 plus“ wird seit April 2016 für jedes zweite und weitere Kind unabhängig vom Familieneinkommen auf gesonderten Antrag gewährt.

Das FA legte mit Vorlagebericht vom 06.07.2018 (Datum des Einlangens) die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor und legte seinen Rechtsstandpunkt dar.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Sachverhalt:

Der Bf ist polnischer Staatsbürger und lebt mit der Kindesmutter Mag. C. und seinen Töchtern A., geb. 2010 (erstes Kind), und B., geb. 2011, (zweites Kind) im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz in Polen.

Der Bf war vom 16.04.2012 bis 31.01.2017 in Österreich nichtselbständig erwerbstätig. Ab Februar 2017 war er in Österreich nicht mehr erwerbstätig und erhielt auch keine Geldleistung aus einer Erwerbstätigkeit. Die Kindesmutter war im Streitzeitraum in Polen selbständig erwerbstätig.

Die Kindesmutter erhält für Tochter B. die Familienleistung 500 PLN (Familienleistung 500+) pro Monat.

Der grs. Anspruch auf die Familienleistung 500+ für B. besteht seit April 2016, wurde jedoch erst im Oktober 2016 beantragt.

Für A. besteht kein Anspruch auf diese Familienleistung.

Andere Ansprüche auf Familienleistungen (Kindergeld) in Polen bestehen auf Grund des Überschreitens der Einkommensgrenzen nicht.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unbestritten und beruht auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und Abfragen aus dem AIS des Bundes.

Aus rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:

Gemäß § 26 (1) FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Der Bf führt aus, er sei mit der Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Beträge für beide Kinder betreffend den Zeitraum Februar 2017 – März 2017 völlig einverstanden, weil er ja nicht mehr in Österreich beschäftigt sei.

Für diesen Zeitraum ist die Beschwerde daher abzuweisen. Der Familienwohnsitz und Ort der Tätigkeit befinden sich in Polen. In Österreich wird keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die Verordnung EG Nr. 883/2004 ist daher nicht anwendbar. Es besteht im Inland kein Anspruch auf Familienbeihilfe oder Differenzzahlung.

Die Rückforderung erfolgte daher in Höhe von EUR 506,00 (DZ) und EUR 233,60 (KG), sohin gesamt EUR 739,60 (lt. AIS DB 7) zu Recht.

Was den Zeitraum April 2016 – Jänner 2017 betrifft, so ist festzuhalten, dass der Erstbescheid nur die Beihilfe (Differenzzahlung) für A. betrifft. Für B. wurde ausschließlich die für den Zeitraum Februar 2017 – März 2017 ausbezahlte Beihilfe rückgefordert.

Das BFG kann nur über den Erstbescheid absprechen. Der Inhalt des Spruches eines Bescheides ergibt sich aus dem Verfahrensgegenstand. Es bedarf im Bescheidspruch stets der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des zur Erledigung anstehenden Sachverhaltes notwendig sind, und damit die Subsumtion des als erwiesen angenommenen (einer bestimmten, im Spruch zu nennenden Person zuzurechnenden) Sachverhaltes. (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, § 13 Rz 20).

Verfahrensgegenstand ist im Zeitraum April 2016 – Jänner 2017 die Rückzahlung einer für A. ausbezahlten Differenzzahlung. Für A. wurde in Polen jedoch in diesem Zeitraum kein Kindergeld und auch nicht die „Familien 500 plus“ Regelung gewährt. (Diese wird unabhängig vom Familieneinkommen ab dem zweiten Kind gewährt). Wenn das FA in der BVE ausführt, es sei der 500 PLN Abzug nur für das Kind B. durchgeführt worden und offenbar meint, im Ergebnis (Höhe des Rückforderungsbetrags) sei der Erstbescheid richtig, so kann dem insoweit nicht gefolgt werden, als Tatbestandsmerkmal des Bescheides die Rückforderung der Beihilfe für A. (u.a.) im Zeitraum April 2016 – Jänner 2017 ist.

Da für A. auf die genannte Beihilfe (Familien 500+) im genannten Zeitraum kein Anspruch bestand, erfolgte die Zahlung der Familienbeihilfe (Differenzzahlung) zu Recht und die Rückforderung iHv EUR 1.145,85 (lt. AIS DB7) zu Unrecht.

Auf die in der BVE des FA richtig dargestellten unionsrechtlichen Grundlagen wird verwiesen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis bzw. der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die hier zu lösende Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt, weshalb eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

 

 

 

Wien, am 1. Oktober 2018

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

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