Entrichtung der Eingabengebühr für Beschwerden an das Verwaltungsgericht
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103162.2016
Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0176. Zurückweisung mit Beschluss vom 23.10.2018.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 4.11.2015 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 27.10.2015, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.6.2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von Name als Vertreter des Finanzamts sowie des Schriftführers A zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Auf Grund eines amtlichen, unter der Erfassungsnummer Zl erfassten Befundes des Magistrats der Stadt Wien setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2015 gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) für die vom Bf. als Vertreter von B eingebrachte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung (MA 35) betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 2 BuLVwG-EGebV eine Gebühr in Höhe von € 30,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 15,00 mit der Begründung fest, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei.
In der gegen den Gebührenbescheid vom 27.10.2015 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurden Gesetzeswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Begründungsmängel und absolute Unbegründetheit eingewendet. Die Festsetzung der Gebühr samt Erhöhung sei schlichtweg gesetzwidrig. Im bezughabenden Verfahren handle es sich um ein Aufenthaltsverfahren, in welchem nach herrschender Lehre und Judikatur zu § 14 TP 8 GebG ausschließlich nach dem "one-stop-shop Prinzip" die einmaligen Eingabegebühren anlässlich der Antragseinreichung zu bezahlen seien, jedoch keine weiteren Gebühren und zwar auch nicht für Beschwerdeverfahren bei Antragsablehnung. Der Beschwerdeführer verweist auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zu Erf. Nr. x und auf zwei Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.11. bzw. vom 28.11.2014. An dieser Judikatur habe sich auch durch die BuLVwG-EGebV nichts geändert, da im § 1 Abs. 1 leg.cit. Eingaben und Beilagen nur dann gebührenpflichtig seien, soweit nicht Gebührenfreiheit vorgesehen sei. Dies ergebe sich unmissverständlich aus § 14 TP 8 GebG.
Die Mitteilung an das Finanzamt betreffend Nichtentrichtung der Gebühren sei mutwillig erfolgt. Bei Wahrnehmung der amtswegigen Ermittlungspflicht hätte das Finanzamt die Gesetz- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen müssen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.5.2016 wurde die Beschwerde unter Hinweis auf die §§ 1 Abs. 1 und § 2 BuLVwG-EGebV BGBL. II Nr. 387/2014 als unbegründet abgewiesen. Im konkreten Fall gehe es um die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Ein diesbezügliches Ansuchen sei nach § 14 TP 6 Abs. 3 GebG und die Erteilung nach § 14 TP 8 Abs. 5 GebG gebührenpflichtig. In dem vom Bf. ins Treffen geführten, abgeschlossenen Verfahren zu Erf.Nr. x sei über eine Beilagengebühr abzusprechen gewesen. Aufenthaltstitel nach dem NAG seien nicht von § 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 GebG befreit.
Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag ohne weitere Ausführungen gestellt. In der am 27.6.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies sowohl der Beschwerdeführer als auch der Vertreter des Finanzamts auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Auf Grund des § 1 GebG 1957 unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG 1957, hier in der zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht geltenden Fassung, in der Folge GebG 1957.
Im § 14 GebG 1957 sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in der Tarifpost 6 erfassten Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 unterliegen nicht der Eingabengebühr Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1, Abs. 5a und Abs. 5b, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen (BudBG 2009, BGBL I 2009/52).
§ 14 TP 8 Abs. 7 GebG lautet: Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5, bei Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 5a sowie bei Schriften gemäß Abs. 5c gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag im Falle des Abs. 5 Z 1 lit. a 20 Euro, im Falle des Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Abs. 5a Z 1 3 Euro und im Falle des Abs. 5a Z 2 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, beträgt. Im Falle des Abs. 5c Z 1 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Abs. 5c Z 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Abs. 5b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Die Behörde darf Aufenthaltstitel (Abs. 5), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 5a) sowie Schriften gemäß Abs. 5c nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom 29. Dezember 2014, BGBl. II Nr. 387/2014, wurde die Pauschalgebühr auf Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt.
Diese Verordnung lautet auszugsweise :
"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; …………..
Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.
………………….
(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro. ……..
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem 31. Jänner 2015 eingebracht werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft.“
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Magistratsabteilung habe den Befund mutwillig aufgenommen, wird entgegengehalten, dass die Organe der Gebietskörperschaften gemäß § 34 Abs. 1 GebG verpflichtet sind, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.
Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. Mit anderen Worten: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt es dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs. 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes (vgl. dazu VwGH 22.05.2003, 2003/16/0066).
Im konkreten Fall wurde der Bf. als Vertreter von B mit Schreiben vom 6.8.2015 auf die Gebührenpflicht der eingebrachten Beschwerde hingewiesen. Der Beschwerdeführer beantwortete diesen Hinweis mit der seiner Ansicht nach bestehenden Gebührenfreiheit bezüglich der eingebrachten Beschwerde. Die Gebühr wurde nicht entrichtet. Der Magistrat hat daher zu Recht dem Finanzamt einen Befund betreffend die nicht entrichtete Gebühr übersendet, weshalb der Einwand, dass die Stelle, bei der die Eingabe eingebracht wurde, mutwillig den Befund aufgenommen hätte, nicht nachvollziehbar ist.
Vom Magistrat wurden am 15.2.2016 dem Finanzamt sämtliche gebührenauslösenden Schriften übermittelt, weshalb im konkreten Fall die amtswegige Ermittlungspflicht als erfüllt anzusehen ist.
Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, dass nach herrschender Lehre und Judikatur zu § 14 TP 8 GebG einmalige Eingabengebühren anlässlich der Antragseinreichung ausschließlich nach dem "one-stop-shop Prinzip" zu entrichten seien, wird entgegengehalten, dass gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 nur Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 (Einreisetitel), Abs. 5a (Ausstellung einer Anmeldebescheinigung) und Abs. 5b, Tarifpost 9 (Reisedokumente) und Tarifpost 16 (Führerscheine) angeführten Schriften und Amtshandlungen keiner Eingabengebühr unterliegen.
Die Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland gemäß § 14 TP 8 Abs. 5 GebG ist im § 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 GebG nicht genannt. Im konkreten Fall wurde von der MA 35 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 9.7.2015 abgewiesen. Ein Ansuchen um die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist gemäß § § 14 TP 6 Abs. 3 GebG und die Erteilung gemäß § 14 TP 8 Abs. 5 GebG gebührenpflichtig. Dem vom Beschwerdeführer zitierten Kommentar von Twardosz, GebG ist diesbezüglich nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Die gegen den Bescheid der MA 35 eingebrachte Beschwerde ist gemäß
§ 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV gebührenpflichtig. Dazu sei noch bemerkt, dass die Verwendung des Begriffs "Pauschalgebühr" grundsätzlich nicht zu einer Gebührenbefreiung in allen weiteren Verfahren führt.
An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Bf. auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren zu Erf. Nr. x nichts zu ändern, zumal in diesem Verfahren über eine (nicht verfahrensgegenständliche) Beilagengebühr abzusprechen war.
Da die Eingabengebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, hatte die belangte Behörde die Eingabengebühr auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO gegenüber dem Gebührenschuldner mit Bescheid festzusetzen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht hiebei keines.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Graz, am 27. Juli 2018
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 |
Verweise: | VwGH 22.05.2003, 2003/16/0066 |