BFG RV/2200017/2016

BFGRV/2200017/201612.6.2018

Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.2200017.2016

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0161. Mit Erk. v. 20.11.2018 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/2200022/2018 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der A, Adresse, vertreten durch V, Adresse1, über die Beschwerde vom 25. Februar 2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom 22. Jänner 2016, Zahl aa, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nach der am 16. Mai 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 22. Jänner 2016, Zahl aa, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2015 auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 29. September 2015, Zahl bb, vorgeschriebenen Aussetzungszinsen abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, in der Sache sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Jänner 2016 abweisend entschieden worden. Demgemäß lägen keine aussetzbaren Abgaben vor und somit sei der für eine Aussetzung notwendige Grund nicht mehr gegeben.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 25. Februar 2016. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch V, wiederholte darin neben Ausführungen betreffend die Feststellungsverfahren nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) die in den Beschwerden gegen den Bescheid vom 8. Juni 2015, mit dem Altlastenbeitrag, Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag vorgeschrieben worden sind, und gegen den Bescheid vom 29. September 2015, mit dem Aussetzungszinsen festgesetzt worden sind, gemachten Ausführungen, und brachte vor, da die Vorschreibung des Altlastenbeitrages und die Abweisung des Antrages auf Aufsetzung dieses Beitrages rechtwidrig seien, schlage diese Rechtswidrigkeit auch auf den angefochtenen Bescheid durch. Die Aussetzung der Einhebung sei nur dann zu verweigern, wenn ein Rechtsmittel wenig erfolgversprechend sei. Anhand der vorliegenden Entscheidungen in den Feststellungsverfahren könne keine Rede sein, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. Juni 2015 wenig erfolgversprechend sei, was auch auf die Frage der allfälligen Vorschreibung von Aussetzungszinsen durchschlage.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 20. Mai 2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde neben Ausführungen zu den Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG ausgeführt, aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 20. Jänner 2016, mit der die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Aussetzungszinsen abgewiesen worden sei, würden keine aussetzbaren Abgaben vorliegen und somit sei der für eine Aussetzung notwendige Grund nicht gegeben.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 24. Juni 2016. Die Beschwerdeführerin brachte neben der teilweisen Wiederholung der in der Beschwerde gemachten Vorbringen vor, es unterliege keinem Zweifel, dass der Ausgang der Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung auch über diese Beschwerde sei. Hiebei handle es sich im Ergebnis somit um Verfahren wegen einer gleichen Rechtsfrage im Sinne des § 271 BAO. Das Verwaltungsgericht solle daher die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde bis zur endgültigen Entscheidung über die Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG aussetzen. Weiters wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben.

In der mündlichen Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin auf die Niederschrift vom 11. September 2014 über eine durchgeführte Außenprüfung; dieser habe die Beschwerdeführerin zugestimmt. Aufgrund der Entscheidungen in den Feststellungsverfahren sei der Beschwerde gegen den Sammelbescheid und somit auch der gegen den gegenständlichen Bescheid stattzugeben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde in der Hauptsache wenig erfolgversprechend sei. Die belangte Behörde bekräftigte ihren Standpunkt, wonach die gegenständliche Beschwerde abzuweisen sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass die belangte Behörde mit Sammelbescheid vom 8. Juni 2015, Zahl cc, der Beschwerdeführerin Abgaben (Altlastenbeitrag, Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag) in der Höhe von insgesamt 2.204.710,96 Euro vorgeschrieben hat. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, die Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben auszusetzen. Mit Bescheid vom 25. August 2015, Zahl dd, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Mit Bescheid vom 29. September 2015 wurden für die Beschwerdeführerin Aussetzungszinsen festgesetzt; dagegen wurde Beschwerde erhoben und der Antrag auf Aussetzung der Einhebung (der Aussetzungszinsen) gestellt. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 20. Jänner 2016 wurde die Beschwerde gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen abgewiesen (diese war aufgrund des dagegen eingebrachten Vorlageantrages beim Bundesfinanzgericht anhängig). Mit dem nunmehr angefochtenen, gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen abgewiesen.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Aussetzung der Einhebung ist gemäß § 212a Abs. 2 nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Im vorliegenden Fall waren die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen den Aussetzungszinsenbescheid, nicht hingegen solche im Beschwerdeverfahren gegen den Sammelbescheid, zu beurteilen.

§ 212a Abs. 9 BAO bestimmt Folgendes:
Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufs der Aussetzung nicht festzusetzen.

Nach der zuletzt genannten Bestimmung sind Aussetzungszinsen bereits für die Zeit, in der nach § 230 Abs. 6 BAO aufgrund eines Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, zu entrichten. Damit besteht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht wurde, der Aussetzungszinsenanspruch. Eine beantragte Aussetzung der Einhebung führt grundsätzlich zu Aussetzungszinsen und diese Zinsen werden durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung ausgelöst (VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0005). Die Beschwerdeführerin hat den die Aussetzungszinsenpflicht auslösenden Antrag auf Aussetzung der mit Sammelbescheid vorgeschriebenen Abgaben eingebracht. Nachdem dieser Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 25. August 2015 abgewiesen worden ist, war die Vorschreibung der Aussetzungszinsen zwingend vorzunehmen.

Ergibt sich im Beschwerdeverfahren gegen den Sammelbescheid eine herabgesetzte Abgabenvorschreibung, ist gemäß § 212a Abs. 9 drittletzter Satz BAO eine Berichtigung der Aussetzungszinsen durch die Abgabenbehörde von Amts wegen vorzunehmen. Dies ändert jedoch nichts an der ursprünglich richtigen Festsetzung der Aussetzungszinsen. Gegen die Vorschreibung der Aussetzungszinsen konnten Einwendungen, mit denen die Rechtmäßigkeit des Sammelbescheides (und der Feststellungsverfahren) bestritten wird, nicht mit Erfolg vorgebracht werden. Es waren im verfahrensgegenständlichen Verfahren lediglich die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung der Aussetzungszinsen, nicht aber die Richtigkeit des Sammelbescheides zu prüfen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war nicht erkennbar, dass es an den objektiven Voraussetzungen für die Erlassung des Aussetzungsbescheides gemangelt hätte. Diesbezüglich hat weder die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den Aussetzungszinsenbescheid Einwendungen erhoben, noch ergaben sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Verwaltungsakten diesbezügliche Anhaltspunkte. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerde gegen den Aussetzungszinsenbescheid nicht erfolgversprechend ist, weshalb es an der gesetzlichen Voraussetzung für eine Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen mangelte.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind daher keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Graz, am 12. Juni 2018

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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