BFG RV/5101489/2017

BFGRV/5101489/201723.3.2018

res iudicata ist definiert durch den Wiederaufnahmegrund Bindung des Zinsbescheids an Betrag lt. Spruch des ESt-Bescheids

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101489.2017

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch C , über die Beschwerde vom 20.05.2008 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom 21.04.2008, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO zu Einkommensteuer 2000

und Anspruchszinsen (§ 205 BAO) zu Einkommensteuer 2000 

zu Recht erkannt: 

 

 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf brachte rechtzeitig Beschwerde ein gegen den A) Wiederaufnahmebescheid gem. § 303 Abs.4 BAO vom 21.4.2008 zum Einkommensteuerbescheid 2000 vom 12.11.2003. Begründend bemängelte er im Wesentlichen das Vorliegen der entschiedenen Rechtssache, da bereits mit Bescheid vom 12.2.2008 auf Basis der gleichen Begründung das Einkommensteuerveranlagungsverfahren 2000 wiederaufgenommen worden sei (er habe dagegen Berufung erhoben, mittels BVE vom 16.4.2008 sei ihm statt gegeben worden).

Weiters brachte er mit selbem Schriftsatz Beschwerde ein gegen den B) Bescheid vom 21.4.20018 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000; - begründen führte er aus, dass die Abgabennachforderung berechtigt nicht bestehe, weshalb auch die vorgeschriebenen Anspruchszinsen rechtsunzulässig bzw. rechtswidrig seien.

Beide Beschwerden wurden mit BVEn vom 12.9.2017 abgewiesen, worauf rechtzeitig Vorlageanträge gestellt wurden.

 

Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich im Wesentlichen, dass

Ad A) der oa Bescheid vom 12.2.2008 begründet wurde damit, dass von seinem Arbeitgeber ein berichtigter oder  neuer Lohnzettel übermittelt worden sei.

Im nunmehr in Beschwerde gezogenen und hier gegenständlichen Bescheid vom 21.4.2008 wird jedoch im Wesentlichen ausgeführt, dass bei seinem Arbeitgeber anhand einer Betriebs- und Lohnsteuerprüfung festgestellt wurde, dass Lohnteile “schwarz“ ausbezahlt und darauf entfallende Lohnabgaben nicht entrichtet worden seien. Anhand der Prüfung sei für den Bf ein zusätzlicher Bezug von 3.234, 05 € für 3 und 6-11/2000 errechnet und der Lohnzettel 2000 vom Betriebsstättenfinanzamt berichtigt worden, der nun eine neue Tatsache darstelle, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtige – die tatsächlich ausbezahlten Löhne seien in dem nun gleichzeitig ergangenen Einkommensteuerbescheid dargestellt und führten zu der entsprechenden Nachforderung. Die Verjährungsfrist betrage aufgrund des Vorliegens hinterzogener Abgaben 7 Jahre. (Die Verjährungsfrist /Einkommensteuer 2000 begann Ende 2000 zu laufen, die Erlassung des wiederaufgenommenen Bescheids während der Verjährungsfrist verlängerte diese um 1 Jahr, sodass die Verjährung/ Einkommensteuer 2000 erst mit Ende 2008 eingetreten wäre).

Ad B) basierend auf dem Differenzbetrag zu Einkommensteuer 2000 lt ESt-Bescheid 2000 vom 21.4.2008 wurde die Verzinsung dieses  Differenzbetrags dargestellt für die diversen Zeiträume und idF summiert.

 

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Ad A) Gem § 307 Abs.3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.

Wiederholte Wiederaufnahmen eines Verfahrens sind zulässig, wenn jeweils die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen (VwGH 4.3.2009, 2008/15/0327). Um zu verhindern, dass über eine „res iudicata“ entschieden wird, ist zu untersuchen, ob die neuerliche Wiederaufnahme andere Gründe hat als sie bei  Wiederaufnahme des vorherigen Bescheides vorlagen. Dies hat sich am jeweils bezogenen Wiederaufnahmegrund zu orientieren, der die Identität der abgesprochenen Sache („res judicata“) durch die Tatsachen eingrenzt, die als neu hervorgekommen qualifiziert und idF als zur  Wiederaufnahme geeignet behandelt wurde (VwGH 20.7.1999, 97/13/0131).

Der Wiederaufnahmebescheid  vom 12.2.2008 wurde begründet damit, dass vom  Arbeitgeber des Bf ein berichtigter oder  neuer Lohnzettel übermittelt worden sei. Dies ist insoweit unzutreffend, als der Lohnzettel vom Betriebsstättenfinanzamt und nicht vom Arbeitgeber des Bf berichtigt wurde.(Es betrifft dies automatische Begründungscodes bei Übermittlung berichtigter oder  neuer Lohnzettel vom  Arbeitgeber).

Im nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 21.4.2008 jedoch wird –woa - im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Arbeitgeber des Bf anhand einer Betriebs- und Lohnsteuerprüfung festgestellt wurde, dass Lohnteile “schwarz“ ausbezahlt und darauf entfallende Lohnabgaben nicht entrichtet worden seien. Anhand der Prüfung sei für den Bf ein zusätzlicher Bezug von 3.234, 05 € für 3 und 6-11/2000 errechnet und der Lohnzettel 2000 vom Betriebsstättenfinanzamt berichtigt worden, der nun eine neue Tatsache darstelle, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtige – die tatsächlich ausbezahlten Löhne seien in dem nun gleichzeitig ergangenen Einkommensteuerbescheid dargestellt und führten zu der entsprechenden Nachforderung. Die Verjährungsfrist betrage aufgrund des Vorliegens hinterzogener Abgaben 7 Jahre. (Die Verjährungsfrist /Einkommensteuer 2000 begann Ende 2000 zu laufen, die Erlassung des wiederaufgenommenen Bescheids während der Verjährungsfrist verlängerte diese um 1 Jahr, sodass die Verjährung/ Einkommensteuer 2000 erst mit Ende 2008 eingetreten wäre). – Es ist idF evident, dass die Wiederaufnahmegründe lt Bescheid vom 12.2.2008 nicht ident sind mit denen des nun gegenständlichen Bescheids vom 21.4.2008: das Finanzamt nahm zu Recht die Wiederaufnahme aus oa Günden vor, da der Wiederaufnahmegrund des Bescheids vom 12.2.2008 (Übermittlung eines berichtigten oder neuen Lohnzettels durch den Arbeitgeber) nicht zutraf; eine wiederholte Wiederaufnahme aus demselben Grund ist gegenständlich somit nicht vorliegend und entspricht auch die vom Finanzamt  durchgeführte Abwägung der Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründe, die zur Vorrangigkeit der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung vor dem Interesse auf Rechtsbeständigkeit führte, dem vorliegenden Sachverhalt.

Es war idF ad A) spruchgemäß zu entscheiden.

 

Ad B) Gem. § 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer … , die sich aus abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs.3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1.Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). …

Dem gegenständlichen Bescheid liegt die ausgewiesene Nachforderung lt. Einkommensteuerbescheid 2000 vom 21.4.2008 zugrunde. Der Bf machte keine Einwendungen gegen die Berechnung der Anspruchszinsen (etwa Rechenfehler) geltend, sondern behauptete, dass eine Abgabennachforderung berechtigt nicht bestehe.

Lt.Ritz, BAO, § 205 Tz 33 bis 35 besteht  eine Bindung des Zinsenbescheids an die im Spruch des (Einkommensteuer-)Bescheids ausgewiesene Nachforderung oder Gutschrift, weshalb der Zinsenbescheid  nicht mit der Begründung anfechtbar ist, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. – Erweist sich der maßgebende Einkommensteuerbescheid nachträglich als inhaltlich rechtswidrig, so wird dem mit einem an den Abänderungs – bzw Aufhebungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen.

Da –woa – der Bf keine Einwendungen gegen die Berechnung der Anspruchszinsen geltend machte, war ad B) spruchgemäß zu entscheiden.

 

Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art.133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis gründet auf der Auslegung der Wiederaufnahme des Verfahrens bei res iudicata, das durch die Erkenntnisse des VwGH vom  4.3.2009, 2008/1570327 und vom 20.7.1999, 97/1370131 geklärt wurde, bzw. der eindeutigen Rechtslage zur Bindung der Anspruchszinsen an den Abgabenbescheid.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

 

 

 

 

 

Linz, am 23. März 2018

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

res iudicata, Definition, Wiederaufnahmegrund, Zinsbescheid, Bindung, Betrag, Spruch, ESt-Bescheid

Verweise:

VwGH 04.03.2009, 2008/15/0327
VwGH 20.07.1999, 97/13/0131

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