BFG RV/7100478/2016

BFGRV/7100478/201614.2.2018

Säumniszuschlag für Umsatzsteuernachforderung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100478.2016

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Mag. Thomas Heinrich Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Lehmanngasse 7, 1230 Wien, über die Beschwerde vom 18.08.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom 10.08.2015, betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 10.08.2015 setzte die Abgabenbehörde von der Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 12.745,93 und der Umsatzsteuer 2013 in Höhe von € 4.071,62 gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO erste Säumniszuschläge in Höhe von € 254,92 und € 81,43 fest, weil die Abgabenschuldigkeiten nicht bis 15.02.2012 bzw 17.02.2014 entrichtet wurden.

Mit Beschwerde vom 18.08.2015 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf), die festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von € 336,35 aufzuheben.

Die Umsatzsteuer der Jahre 2011 und 2013 seien im Zuge einer BP neu festgesetzt worden. Dadurch sei es zur Vorschreibung der Umsatzsteuern gekommen. Da es im gegenständlichen Fall nicht zu einer verspäteten Bezahlung der monatlichen Umsatzsteuer gekommen sei, ersuche die Bf, den Säumniszuschlag aufzuheben und allenfalls Rücksprache mit der Prüferin, Frau EM (FA H), zu halten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2015 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Gem. § 217 (1) Bundesabgabenordnung sei der Säumniszuschlag verwirkt, wenn eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet werde, d. h. dass alleine die Tatsache der verspäteten Entrichtung für die Säumniszuschlagsvorschreibung ausschlaggebend sei, wobei auf Grund des Formalschuldcharakters der Säumniszuschlagsverpflichtung die Gründe, die zur Säumnis führten, als nicht maßgeblich zu erachten seien.

Die gesetzlichen Fälligkeiten der Umsatzsteuer seien im § 21(1) UStG geregelt, das bedeute, dass die Fälligkeit der Umsatzsteuer für das das Jahr 2011 der 15.02.2012 gewesen sei (nicht veränderbare gesetzliche Frist) und für das Jahr 2013 der 17.02.2014.

Da die Umsatzsteuer 2011 und 2013 zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet gewesen seien, seien sie mit Bescheid vom 21.07.2015 vorgeschrieben worden und in Folge auch der Säumniszuschlag für die nicht rechtzeitige Entrichtung.

Mit Vorlageantrag vom 01.10.2015 brachte die Bf vor, dass bei der gegenständlichen Beschwerde (Festsetzung Säumniszuschläge wegen verspäteter Umsatzsteuerzahlungen) es sich um eine Rechtsfrage gehandelt habe, die erst durch den bundesweiten Fachbereich zu klären gewesen sei. Die Bf dürfe an dieser Stelle auch auf die Besprechung mit Fr. EM (Finanzamt W) verweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Laut Aktenlage wurden mit Bescheiden vom 21.07.2015 die bereits angeführten Nachforderungen an Umsatzsteuer festgesetzt. Auf Grund der gesetzlichen Fälligkeit der Umsatzsteuer kann hinsichtlich dieser Selbstbemessungsabgaben die Anlastung eines Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag im Allgemeinen nicht verhindert werden (vgl. VwGH 22.2.1995, 94/13/0242).

Daran vermögen die Einwände der Bf, dass es im gegenständlichen Fall nicht zu einer verspäteten Bezahlung der monatlichen Umsatzsteuer gekommen sei und es sich um eine Rechtsfrage gehandelt habe, die erst durch den bundesweiten Fachbereich zu klären gewesen sei, nichts zu ändern.

Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung von Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2% der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidung), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

 

 

Wien, am 14. Februar 2018

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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