Beschwerdezinsen, Entscheidung des VwGH in der Sache selbst nach § 42 Abs. 4 VwGG
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104235.2017
Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2017/16/0024. Mit Erk. v. 20.03.2018. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache AG, (Bf.) vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- gesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 22.05.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 19.04.2017, ErfNr. Nr., StrNr. StNr. , betreffend Abweisung eines Antrages auf Festsetzung von Beschwerdezinsen zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO insoweit Folge gegeben und antragsgemäß Beschwerdezinsen in der Höhe von € 62.306,05 festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 7. März 2017 brachte die Bf. beim Bundesfinanzgericht folgenden Antrag ein:
"Im Namen und Auftrag unserer o.a. Mandantin (Vollmacht ausgewiesen) stellen wir
den Antrag auf Zuerkennung der Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO und begründen diesen wie folgt:
l. Verfahrensgang
Das BFG hat mit Erkenntnis vom 28.9.2015, RV/7102334/2012, die Berufung vom 4.6.2012 gegen den Gesellschaftsteuerbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 15.5.2012, Erfassungsnummer Nr. , als unbegründet abgewiesen. Die bis dahin ausgesetzte Gesellschaftsteuer wurde mit diesem Erkenntnis des BFG fällig (Zahlungstermin 16.11.2015). Die Beschwerdeführerin entrichtete die Gesellschaftsteuer von € 3.149.211,38 sowie die Aussetzungszinsen von € 209.447,75 durch Banküberweisung vom 11.11.2015.
Der VwGH hat im Revisionsverfahren mit Erkenntnis vom 24.1.2017, Ro 2016/16/0004-4, der Revision stattgegeben und gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entschieden, d.h. den Festsetzungsbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 15.5.2012 ersatzlos aufgehoben.
Diese Revisionsentscheidung schließt anstelle einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes das Verfahren ab und wurde am 6.3.2017 zugestellt.
II. Begründung:
Gemäß § 205a BAO stehen dem Abgabepflichtigen auf Antrag für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw. Erkenntnisses Beschwerdezinsen zu, soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit. deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird.
Mit dem Erkenntnis vorn 24.1.2017, Ro 2016/16/0004-4 hat der VwGH die Berufung
(Bescheidbeschwerde) vom 4.6.2012 gegen den Gesellschaftssteuerbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vom 15.5.2012, Erfassungsnummer Nr., gemäß § 42 Abs. 4 VwGG erledigt und die mit dem Gesellschaftssteuerbescheid vom 15.5.2012 vorgeschriebene Abgabe von € 3.149.21 1,38 auf € 0,-- herabgesetzt.
Die vorgeschriebene Gesellschaftsteuer von € 3.149.211,38 war samt Aussetzungszinsen von € 209.447,75 (somit ein Gesamtbetrag von € 3.358.659,13) am 11.11.2015 entrichtet worden. Die Zustellung des die (Berufung) Bescheidbeschwerde erledigenden Erkenntnisses des VwGH erfolgte am 6.3.2017. Es stehen daher Beschwerdezinsen für den Zeitraum vom 11.11.2015 bis zum 6.3.2017 zu.
11.11.2015 bis 15.3.2016 (125 Tage) 1,88% p.a. von € 3.149.211,38 = 20.275,74
16.3.2016 bis 6.3.2017 (356 Tage) 1,38% p.a. von € 3.149.211,38 = 42.387,52
Summe € 62.663,26 "
Der Antrag wurde zuständigkeitshalber an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel weitergeleitet.
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Mit Bescheid vom 19. April 2017 wurde der Antrag abgewiesen. Die Behörde führte dazu aus:
"Gemäß § 205a Abs. 1 BAO sind, soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird, auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw. Erkenntnisses festzusetzen (Beschwerdezinsen).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes stehen nur dann Aussetzungszinsen zu, wenn die Höhe der Abgabe unmittelbar oder mittelbar von einer Bescheidbeschwerde abhängt. Mit Erkenntnis des BFG vom 28.9.2015 wurde das Beschwerdeverfahren beendet. Die Höhe der Abgabe war im konkreten Fall nicht mehr von der Erledigung im Beschwerdeverfahren, sondern im gesonderten Revisionsverfahren vor dem VwGH abhängig.
Der Antrag war daher als unbegründet abzuweisen."
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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 22. Mai 2017 mit folgender Textierung:
"Im Namen und Auftrag unserer o.a. Mandantin (Vollmacht erteilt) erheben wir gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 19.4.2017, zugestellt zu Handen des abgabenrechtlichen Vertreters am 21.4.2017, mit dem der Antrag auf Zuerkennung von Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO abgewiesen wird, innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß § 243 BAO und begründen diese wie folgt:
I. Verfahrensgang
Das BFG hat mit Erkenntnis vom 28.9.2015, RV/7102334/2012, die Berufung vorn 4.6.2012 gegen den Gesellschaftsteuerbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 15.5.2012, Erfassungsnummer Nr. als unbegründet abgewiesen. Die bis dahin ausgesetzte Gesellschaftsteuer wurde mit diesem Erkenntnis des BFG fällig (Zahlungstermin 16.11.2015). Die Beschwerdeführerin entrichtete die Gesellschaftsteuer von € 3.149.211,38 sowie die Aussetzungszinsen von € 209.447,75 durch Banküberweisung vom 11.11.2015.
Der VwGH hat im Revisionsverfahren mit Erkenntnis vom 24.1.2017, Ro 2016/16/0004-4, der Revision stattgegeben und gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entschieden, d.h. den Festsetzungsbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 15.5.2012 ersatzlos aufgehoben.
Diese Revisionsentscheidung schließt anstelle einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes das Verfahren ab und wurde am 6.3.2017 zugestellt.
Mit Schreiben vom 7.3.2017 wurde gemäß § 205a BAO beantragt, für die Zeit von der Entrichtung der zu Unrecht vorgeschriebenen Abgabe bis zur Sachentscheidung durch den VwGH anstelle des BFG Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO zuzuerkennen.
Dieser Antrag wurde mit dem bekämpften Bescheid vom 19.4.2017, zugestellt am 21.4.2017, abgewiesen, weil das Beschwerdeverfahren mit dem Erkenntnis des BFG vom 28.9.2015 beendet wurde.
II. Begründung
Gemäß § 205a BAO stehen dem Abgabepflichtigen auf Antrag für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw. Erkenntnisses Beschwerdezinsen zu, soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird.
Mit dem Erkenntnis vom 24.1.2017, R0 2o16/16/0004-4, hat der VwGH die Berufung
(Bescheidbeschwerde) vom 4.6.2012 gegen den Gesellschaftsteuerbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 15.5.2012, Erfassungsnummer Nr. gemäß § 42 Abs. 4 VwGG erledigt und die mit dem Gesellschaftsteuerbescheid vom 15.5.2012 vorgeschriebene Abgabe von € 3.149.211,38 auf € 0,-- herabgesetzt. Der VwGH hat dabei nicht nur das Erkenntnis des BFG vom 28.9.2015, RV/7102334/2012, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG kassiert, sondern aus Vereinfachungsgründen gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entschieden.
Hätte der VwGH das Erkenntnis des BFG gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben, so wäre die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat. Diesfalls hätte das BFG neuerlich entscheiden müssen und wäre das Verfahren erst durch das neue Erkenntnis des BFG im zweiten Verfahrensgang beendet worden. Für den Zeitraum bis zur neuerlichen Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das neue Erkenntnis des BFG würden ebenfalls Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO zustehen.
Der Umstand, dass der VwGH gemäß § 42 Abs. 4 VwGG selbst in der Sache entschieden und das Erkenntnis des BFG abgeändert hat, kann am Anspruch auf Beschwerdezinsen nichts ändern. Die inhaltliche Entscheidung des VwGH tritt lediglich anstelle des Erkenntnisses des BFG im zweiten Verfahrensgang.
Die vorgeschriebene Gesellschaftsteuer von € 3.149.211,38 war samt Aussetzungszinsen von € 209.447,75 (somit ein Gesamtbetrag von € 3.358.659,13) am 11.11.2015 entrichtet worden. Die Zustellung des die (Berufung) Bescheidbeschwerde erledigenden Erkenntnisses des VwGH erfolgte am 6.3.2017. Es stehen daher Beschwerdezinsen für den Zeitraum vom 11.11.2015 bis zum 6.3.2017 zu.
11.2015 bis 15.3.2016 (125 Tage) 1,88% p.a. von € 3.149.211,38 = € 20.275,74
6.3.2016 bis 6.3.2017 (356 Tage) 1,38% p.a. von € 3.149.211,38 = € 42.387 52
Summe: € 62.663 26
II. Anträge
Wir beantragen, den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 19.4.2017, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes abzuändern und dem Antrag auf Zuerkennung von Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO für den Betrag von € 3.149.211,38 für den Zeitraum von der Entrichtung am 11.11.2015 bis zur Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das gemäß § 42 Abs. 4 VwGG abändernde Erkenntnis des VwGH stattzugeben."
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Juli 2017 wurde die Beschwerde abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird, sind
auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur
Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw. Erkenntnisses festzusetzen
(§ 205a Abs. 1 BAO).
Im gegenständlichen Fall wurde die dem Antrag auf Zuerkennung von Beschwerdezinsen
zu Grunde liegende Gesellschaftsteuer nicht vor Erledigung der Beschwerde entrichtet,
sondern erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bzw. nach
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 lit. b BAO auf Grund der das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung durch das BFG-Erkenntnis vom 28.9.2015. Die Aufhebung durch den VwGH erfolgte nicht im Beschwerdeverfahren
nach der BAO, sondern im Revisionsverfahren nach dem VwGG. Für das
Revisionsverfahren vor dem VwGH sind weder Beschwerdezinsen noch Aussetzungszinsen nach der BAO vorgesehen. Auch eine Aussetzung gemäß § 212a BAO käme für den Zeitraum des Revisionsverfahrens nicht in Betracht.
Der VwGH hat nicht über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes
abgesprochen - wie dies die Bf. vermeint - sondern über die Revision gegen das BFG-
Erkenntnis.
Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."
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Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 28.7.2017:
I. Verfahrensgang
Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel hat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 15.5.2012 Gesellschaftsteuer in Höhe von € 3.149.211,38 vorgeschrieben.
Gegen diesen Gesellschaftsteuerbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 15.5.2012, Erfassungsnummer Nr., wurde die Berufung vom 4.6.2012 erhoben und Aussetzung der Einhebung für den gesamten vorgeschriebenen Abgabenbetrag beantragt. Die Aussetzung wurde genehmigt.
Die Berufung vom 4.6.2012 gegen den Gesellschaftsteuerbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 15.5.2012, wurde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 28.9.2015, RV/7102334/2012, als unbegründet abgewiesen. Die bis dahin ausgesetzte Gesellschaftsteuer wurde mit diesem Erkenntnis des BFG fällig (Zahlungstermin 16.11.2015). Die Beschwerdeführerin entrichtete die Gesellschaftsteuer von € 3.149.211,38 sowie die Aussetzungszinsen von € 209.447,75 durch Banküberweisung vom 11.1 1.2015.
Gegen das Erkenntnis des BFG vom 28.9.2015, RV/7102334/2012, wurde die ordentliche Revision vom 12.11.2015 erhoben.
Der VwGH hat im Revisionsverfahren mit Erkenntnis vom 24.1.2017, Ro 2016/16/0004-4, der Revision stattgegeben und gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entschieden, d.h. den Festsetzungsbescheid des Finanzamtes für Gebühren. Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 15.5.2012 ersatzlos aufgehoben. Diese Revisionsentscheidung hat anstelle einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes das Verfahren abgeschlossen und wurde am 6.3.2017 zugestellt.
Mit Schreiben vom 7.3.2017 wurde gemäß § 205a BAO beantragt, für die Zeit von der Entrichtung der zu Unrecht vorgeschriebenen Abgabe (11.11.2015) bis zur Bekanntgabe der Sachentscheidung durch den VwGH anstelle des BFG (6.3.2017) Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO zuzuerkennen.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 19.4.2017, zugestellt am 21.4.2017, mit der Begründung abgewiesen, dass das Beschwerdeverfahren bereits mit dem Erkenntnis des BFG vom 28.9.2015 beendet worden sei. Die Höhe der Abgabe wäre im konkreten Fall nicht mehr von der Erledigung im Beschwerdeverfahren, sondern im gesonderten Revisionsverfahren vor dem VwGH anhängig gewesen.
Gegen den abweisenden Bescheid vom 19.4.2017, zugestellt am 21.4.2017, wurde innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 22.5.2017 erhoben. Hätte der VwGH im vorliegenden Fall kassatorisch entschieden, wäre die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hatte. Damit hätte das Bundesfinanzgericht erneut in der Rechtssache entscheiden und ein das Verfahren abschließendes Erkenntnis ergehen
müssen. ln diesem Fall würden auch Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO bis zur Bekanntgabe der neuerlichen Entscheidung zustehen. Der Umstand, dass der VwGH gemäß § 42 Abs 4 VwGG in der Sache selbst entschieden hat, könne den Anspruch (Anmerkung: Ein Ende des Satzes ist im Schriftsatz nicht enthalten)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.7.2017. zugestellt zu Handen des abgabenrechtlichen Vertreters am 12.7.2017 wurde die Beschwerde vom 22.5.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung entspricht im Wesentlichen der des abweisenden Bescheides vom 19.4.2017. Das Beschwerdeverfahren sei mit dem BFG-Erkenntnis vom 28.9.2015 abgeschlossen worden. Für das Revisionsverfahren vor dem VwGH seien weder Beschwerdezinsen noch
Aussetzungszinsen nach der BAO vorgesehen.
II. Begründung
1. Gesetzliche Bestimmungen
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBI. l Nr. 76/2011 wurde § 205a BAO eingefügt. Danach stehen dem Abgabepflichtigen auf Antrag Beschwerdezinsen zu, wenn eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird. Die Zinsen stehen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw. Erkenntnisses zu. Mit dieser Bestimmung sollte dem einseitigen Zinsenrisiko hinsichtlich der mit Berufung bestrittenen Abgabenbeträge entgegengetreten werden (ErlRV 1212 BIgNR XXIV. GP 28 zu Art 10 Z 3 und 10).
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBI. I Nr. 51/2012, wurde § 42 (3a) VwGG (nunmehr § 42 Abs. 4 VwGG) eingefügt, wonach der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden kann, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Damit wurde die Möglichkeit einer meritorischen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Säumnisbeschwerdeverfahrens geschaffen.
Mit dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz (FVwGG) 2012 wurde § 93a BAO eingefügt. Nach dieser Bestimmung sind die für Bescheide geltenden Bestimmungen (insbesondere die des 198 Abs. 2, 200 Abs. 2, 210, 295, 295a, 303), soweit nicht anderes angeordnet ist, sinngemäß auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sowie auf in der Sache selbst ergangene Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden. Die meritorischen Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofes sind daher - wie auch die Erkenntnisse und Beschlüsse des
Bundesfinanzgerichtes - für Zwecke der BAO den Bescheiden der Abgabenbehörden gleichgestellt.
2. Gleichstellung meritorischer Entscheidungen des VwGH
Mit dem Erkenntnis vom 24.1.2017, Ro 2016/16/0004-4, hat der VwGH die Berufung
(Bescheidbeschwerde) vom 4.6.2012 gegen den Gesellschaftsteuerbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 15.5.2012, Erfassungsnummer Nr., gemäß § 42 Abs. 4 VwGG erledigt und den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 15.5.2012 aufgehoben, sodass die entrichtete Gesellschaftsteuer von € 3.149.211,38 vom Finanzamt zurückbezahlt werden musste. Der VwGH hat damit nicht das
Erkenntnis des BFG vom 28.9.2015, RV/7102334/2012, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG kassiert, sondern aus Vereinfachungsgründen gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entschieden.
Mit dem Erkenntnis des BFG vom 28.9.2015 wurde zwar das Beschwerdeverfahren zunächst abgeschlossen. Da der VwGH aber mit seiner Revisionsentscheidung vom 24.1.2017, Ro 2016/16/0004-4, das bekämpfte Erkenntnis des BFG nicht nur kassiert, sondern gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst anstelle des BFG entschieden hat, wurde das Beschwerdeverfahren erst mit dieser meritorischen Entscheidung des VwGH abgeschlossen. Dies erhellt auch daraus, dass § 93a BAO die in der Sache selbst ergangenen (meritorischen) Entscheidungen des VwGH den Bescheiden der
Abgabenbehörden für Zwecke der BAO gleichstellt. Diese Gleichstellung der meritorischen
Entscheidungen des VwGH gilt umfassend, „soweit nicht anderes angeordnet ist". Im Zusammenhang mit § 205a BAO sind keine derartigen „anderen Anordnungen" erkennbar, sodass auch für Zwecke des § 205a BAO das Beschwerdeverfahren erst durch die die Abgabe herabsetzende Sachentscheidung des VwGH abgeschlossen wurde.
Beschwerdezinsen stehen nicht nur dann zu, wenn (Anmerkung: auch dieser Satz wurde nicht vollendet). Eine Herabsetzung von Abgabenschuldigkeiten als Folge einer Beschwerde tritt nicht nur dann ein, wenn eine Beschwerde mit
Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit meritorischem Erkenntnis (§ 279 BAO) erledigt wird, sondern auch bei Zurückverweisung gemäß § 278 BAO oder wenn dem Beschwerdebegehren im Rahmen einer Wiederaufnahme gemäß § 307 BAO Rechnung getragen wird.
Hätte der VwGH das Erkenntnis des BFG gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben, so wäre die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erfassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat. Diesfalls hätte das BFG neuerlich entscheiden müssen und wäre das Verfahren erst durch das neue Erkenntnis des BFG im zweiten Verfahrensgang beendet worden. Für den Zeitraum bis zur neuerlichen Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das BFG im zweiten Verfahrensgang müssen ebenfalls Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO zustehen. Andernfalls würde die Zielsetzung des § 205a BAO, das Zinsrisiko des Abgabepflichtigen hinsichtlich entrichteter Abgaben zu
entschärfen, nicht erreicht werden.
Der Umstand, dass der VwGH im vorliegenden Fall gemäß § 42 Abs. 4 VwGG selbst in der Sache entschieden und das Erkenntnis des BFG abgeändert hat, kann am Anspruch auf Beschwerdezinsen nichts ändern. Auch bei meritorischen Entscheidungen des VwGH anstelle des BFG müssen nach dem Sinn und Zweck des § 205a BAO Beschwerdezinsen zustehen.
3. Berechnung der Beschwerdezinsen
Die vorgeschriebene Gesellschaftsteuer von € 3.149.211,38 war samt Aussetzungszinsen von € 209.447,75 (somit ein Gesamtbetrag von € 3.358.659,13) am 11.11.2015 entrichtet worden. Die Zustellung des die (Berufung) Bescheidbeschwerde erledigenden Erkenntnisses des VwGH erfolgte am 6.3.2017. Es stehen daher Beschwerdezinsen für den Zeitraum vom 11.11.2015 bis zum 6.3.2017 wie folgt zu:
Von Bis Anzahl Zinssatz Abgabenbetrag Beschwerdezinsen
11.11.2015 15.3.2016 125 Tage 1,88% p.a. € 3.149.211,38 € 20.275,74
16.3.2016 6.3.2017 356 Tage 1,38% p.a. € 3.149.211,38 € 42.387,52
Summe € 62.663,26
III. Anträge
Wir beantragen, der Beschwerde vom 22.5.2017 betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Beschwerdezinsen stattzugeben, den abweisenden Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wegen Rechtswidrigkeit seines lnhaltes abzuändern und Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO in Höhe von € 62.663,25 (siehe oben II.3.) zuzusprechen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 205a Abs. 1 BAO gilt: Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird, sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw. Erkenntnisses festzusetzen (Beschwerdezinsen).
Abs. 2: Der Antrag (Abs. 1) hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Bescheidbeschwerde, von deren Erledigung die Abgabenhöhe unmittelbar oder mittelbar abhängt;
b) die Bezeichnung des Bescheides bzw. Erkenntnisses, mit dem die entrichtete Abgabenschuldigkeit herabgesetzt wurde;
c) die für die Höhe der Bemessungsgrundlage der Zinsen maßgebenden Angaben.
Abs. 3: Zinsen sind nur insoweit festzusetzen, als ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er von dem ihm zugrunde liegenden Anbringen abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.
Abs. 2 Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist aufzuheben
1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes,
3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
a) der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
c) das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.
Abs. 3: Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
Abs. 4: Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. In diesem Fall hat er den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und kann zu diesem Zweck auch das Verwaltungsgericht mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen.
Unstrittig ist der Sachverhalt, dass nach Ergehen des Erkenntnisses des BFG vom 28.9.2015, RV/7102334/2012 Gesellschaftsteuer in der Höhe von 3.149.211,38 und Aussetzungszinsen in der Höhe von € 209.447,75 am 11.11.2015 entrichtet wurden und der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.1.2017 der ordentlichen Revision der Bf. Folge gegeben, in der Sache selbst entschieden und den mittels Bescheidbeschwerde bekämpften Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel selbst abgeändert hat. Zur Begründung wird (u.a.) ausgeführt, dass das Bundesfinanzgericht sohin mit dem angefochtenen Erkenntnis den (neuerlichen) Festsetzungsbescheid vom 15. Mai 2012 aufzuheben gehabt und die Gesellschaftssteuer nicht im Instanzenzug neuerlich hätte festsetzen dürfen.
Die Abgabenbehörde verweigert die Festsetzung der Beschwerdezinsen mit dem Argument, die Aufhebung durch den VwGH sei nicht im Beschwerdeverfahren
nach der BAO erfolgt, sondern im Revisionsverfahren nach dem VwGG. Für das
Revisionsverfahren vor dem VwGH seien weder Beschwerdezinsen noch Aussetzungszinsen nach der BAO vorgesehen.
Ziel der Einführung von Beschwerdezinsen war, dass der Abgabepflichtige Zinsen dafür erhalten solle, dass er eine letztlich rechtswidrig zu hoch bemessene Abgabe noch vor der Entscheidung über sein Rechtsmittel entrichtet hat.
Zur Anforderung der Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten vor Entscheidung über die Bescheidbeschwerde ist festzustellen, dass die Entrichtung erst nach Erlassung des Erkenntnisses des BFG, mit dem erstmalig über die Bescheidbeschwerde abgesprochen wurde, erfolgte, jedoch über diese Bescheidbeschwerde in der Folge nach Revisionsergreifung (auch) durch den Verwaltungsgerichtshof selbst entschieden worden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Optionen selbst in der Sache zu entscheiden oder das BFG mit einer neuerlichen Entscheidung in der Sache im zweiten Rechtsgang zu betrauen.
Hätte das BFG im fortgesetzten Verfahren die Rechtsmeinung des VwGH umzusetzen gehabt, wäre damit in einer neuerlichen Absprache über die wieder offene Bescheidbeschwerde die Minderung der erfolgreich bekämpften Steuerschuld verbunden gewesen (siehe Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, § 205a BAO).
Die Abgabenschuldigkeit wurde mit Erkenntnis des VwGH auf Null herabgesetzt, daher hing die Höhe der bereits entrichteten Abgabenschuld und der Ausssetzungszinsen von der Erledigung der Bescheidbeschwerde durch den VwGH ab.
Der Antrag erfüllt die Formvoraussetzungen des § 205a Abs. 2 BAO, somit waren die Beschwerdezinsen durch das BFG festzusetzen.
Der jeweils aktuelle Zinssatz ergibt sich aus § 1 Basis- und ReferenzzinssatzVO.
Erhebungen beim Verwaltungsgerichtshof ergaben, dass das Erkenntnis bereits am 3.3.2017 zugestellt wurde. Der steuerliche Vertreter hat nach diesbezüglichem Vorhalt an Hand der Überprüfung des Eingangsstempels der Kanzlei den Fehler in der Beschwerdeschrift einbekannt, somit war ein Neuberechnung der Beschwerdezinsen vorzunehmen.
Antrag abzüglich 3 Tage:
11.11.2015 bis 15.3.2016 (125 Tage) 1,88 % p.a. von € 3.149.211,38 = 20.275,74
16.3.2016 bis 3.3.2017 (353 Tage) 1,38 % p.a. von € 3.149.211,38 = 42.030,31
Summe: € 62.306,05
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Für das BFG ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aus dem Gesetz. Das Wort "Erkenntnis" in § 205 Abs. 1 (und Abs. 2 lit. b) BAO umfasst demnach nicht nur Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts, sondern auch Erkenntnisse des VwGH mit denen er selbst nach Revisionserhebung über eine Bescheidbeschwerde abspricht.
Es liegt zu dieser Rechtsfrage jedoch bisher keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor, daher war eine ordentliche Revision zuzulassen.
Zur Fachliteratur wird auf Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, S 562 verwiesen. Tanzer sieht einen Beschwerdezinsenanspruch nach § 205 a BAO, als sodann in der Vollstreckung des Erkenntnisses gemäß § 63 Abs. 2 VwGG durch die Behörde auf diese Norm Bedacht zu nehmen sei.
Wien, am 3. Oktober 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |