BFG RV/3100488/2017

BFGRV/3100488/201722.6.2017

Anspruchszinsen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100488.2017

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Dr. Beschwerdeführerin, vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom 15. März 2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt_A vom 16. Februar 2016 über die Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für das Jahr 2009 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

 

A.) Die Beschwerdeführerin betrieb die "Firma_A" in ort_A. In Folge einer abgabenbehördlichen Außenprüfung zu ABNr.:_1 erließ das Finanzamt_A ua. einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2009 (beide Bescheide mit Ausfertigungsdatum 16. Februar 2016).

Das Finanzamt_A wies die ua. gegen den Anspruchszinsenbescheid 2009 fristgerecht erhobene Beschwerde vom 15. März 2016 mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Dezember 2016 als unbegründet ab, wogegen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht einreichte.

B.) Über die Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht erwogen:


B1.) Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO zwei Prozent über dem Basiszinssatz.

Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Wegen der Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (es erfolgt daher keine Änderung des ursprünglichen Zinsenbescheides) (VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, 2006/15/0332; Ritz, BAO5, § 205, Tz. 33ff).

B2.) Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid für das Jahr 2009 liegt die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 (mit Ausfertigungsdatum 16. Februar 2016) ausgewiesene Abgabennachforderung zugrunde. Die Beschwerdeführerin bekämpft den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen mit der Begründung, die diesem zugrunde liegende Einkommensteuerveranlagung sei zu Unrecht ergangen bzw. die Abgabenvorschreibung sei unrichtig vorgenommen worden.

B3.) Wie oben bereits ausgeführt ist der Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. § 205 BAO beinhaltet keine Regelung, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Einkommensteuernachforderung, die eine Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Ein Zinsenbescheid setzt nämlich nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Ein solcher Bescheid ist daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig ergangen.

Die prozessuale Bindung des - wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tragen, wenn der Grundlagenbescheid (hier: Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009) rechtswirksam erlassen worden ist (vergleiche Ritz, BAO5, § 252, Tz. 3). Es bedarf somit im vorliegenden Fall lediglich der Überprüfung, ob der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 rechtswirksam erlassen wurde.

B4.) Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Hinweise oder Anhaltspunkte, demzufolge der Einkommensteuerbescheid 2009 nicht rechtswirksam erlassen oder die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wären, sodass dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Auf Grund der Bindung des Zinsenbescheides an die im Spruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesene Nachforderung konnte somit der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

Ergänzend wird angemerkt, dass im Fall einer etwaigen (teilweise) Stattgabe der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 einer neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen - basierend auf dem allfälligem Erkenntnis - zu ergehen hat. Da nicht der Anspruchszinsenbescheid angepasst wird, sondern jeweils ein neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen erlassen wird, war ein Abwarten mit der gegenständlichen Entscheidung auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2009 nicht erforderlich.

B5.) Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur betreffend die formalrechtliche Bindung der Anspruchszinsenbescheide an die Einkommensteuerbescheide, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

 

 

Innsbruck, am 22. Juni 2017

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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