BFG RV/7105114/2016

BFGRV/7105114/201629.3.2017

Korrektur der Absetzung für Abnutzung der PKWs eines Mietwagenunternehmens

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105114.2016

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerden der Bf., Adr1, vertreten durch Steuerberater, Adr2, vom 12. April 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes W1 vom 22. Jänner 2010 betreffend Körperschaftsteuer 2004, vom 25. Jänner 2010 betreffend Körperschaftsteuer 2005 und vom 26. Jänner 2010 betreffend Körperschaftsteuer 2006 entschieden:

Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahren:

Der steuerliche Vertreter hat mit Schreiben vom 18.1.2017 namens der Bf. dem Bundesfinanzgericht die Zurücknahme des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§§ 272, 274 BAO) mitgeteilt.

2. Inhaltlich:

Die Bf. betreibt eine Kfz-Werkstätte und ein Mietwagenunternehmen.

Die Berechnung der Absetzung für Abnutzung der von der Bf. vermieteten Pkws wurde mehrmals abgeändert ("Afa-Reduktion", vgl. S. 7-8 sowie 26 der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates GZ RV/1881-W/10, miterledigt RV/1880-W/10, RV/1879-W/10, RV/1878-W/10, RV/127-W/10 vom 11.11.2013).

Der Verwaltungsgerichtshof hob diese Berufungsentscheidung, soweit sie die Körperschaftsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 betraf (= GZ RV/1880-W/10), mit Erkenntnis 2013/13/0125 vom 21.9.2016 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.

Entsprechend den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Berechnung der AfA  für den im Jahr 2004 angeschafften und im gleichen Jahr veräußerten Pkw 1 der Einkaufspreis in Höhe von € 23.208,33 und für den im Jahr 2005 angeschafften und im gleichen Jahr veräußerten Pkw 2 der Einkaufspreis von € 30.500,00 als „Wareneinsatz“ zu berücksichtigen. Weiters ist bei der Berechnung der AfA betreffend das Jahr 2006 der Restbuchwert des im Jahr veräußerten Pkw 3 mit dem Betrag laut Berufungsergänzung vom 4.10.2010, das sind € 26.428,56, zu berücksichtigen.

 

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.

Entsprechend den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses der Verwaltungsgerichtshofes 2013/13/0125 vom 21.9.2016 ist die "AfA-Reduktion" gegenüber der aufgehobenen Berufungsentscheidung RV/1881-W/10 vom 11.11.2013 wie folgt abzuändern (vgl. S. 26 der Berufungsentscheidung):

 

AfA-Reduktion

2004

2005

2006

laut BE vom 11.11.2013

+ 87.237,94

+ 119.616,60

+ 119.417,51

abzügl. WES, RBW

- 23.208,33

    - 30.500,00

    - 26.428,56

laut BFG

+ 64.029,61

+ 89.116,60

+ 92.988,95

 

Gegenüber den Beträgen laut Tz 7 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung ergibt sich dadurch nachstehende Differenz der AfA-Reduktion (vgl. ebenfalls S. 26 der Berufungsentscheidung):

 

 

2004

2005

2006

AfA-Reduktion laut BP bisher

+ 171.217,66

+ 125.060,37

+ 127.146,74

AfA-Reduktion laut BFG

+ 64.029,61

+ 89.116,60

+ 92.988,95

Differenz

- 107.188,05

- 35.943,77

- 34.157,79

 

Unter Berücksichtigung der übrigen, gegenüber der Berufungsentscheidung vom 11.11.2013 unveränderten Feststellungen (vgl. Zusammenfassung auf S. 32 der Berufungsentscheidung) ermittelt sich der Bilanzgewinn wie folgt:

 

Zusammenfassung

2004

2005

2006

Bilanzgewinn laut FA-Bescheiden

316.673,22

98.933,37

274.348,62

Ausbuchung RBW Tz 4

 

 

+ 4.710,13

Differenz AfA-Reduktion

- 107.188,05

- 35.943,77

-34.157,79

Verdeckte Ausschüttung

- 37.542,40

- 28.160,14

+ 17.403,30

Kest-Nachforderung

+ 8.845,60

+ 7.040,04

- 6.600,82

USt-Nachforderung

+ 4.692,81

+ 3.520,02

+ 791,67

NoVA-Nachforderung

+ 2.274,84

+ 1.151,41

+ 3.220,72

Bilanzgewinn laut BFG

187.760,02

46.540,93

259.715,83

 

Die angefochtenen Bescheide sind somit wie folgt abzuändern:

 

Körperschaftsteuer 2004

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

187.760,02

Gesamtbetrag der Einkünfte

187.760,02

Einkommen

187.760,02

Körperschaftsteuer (34 %)

63.838,41

Einbehaltene Steuerbeträge

- 4.730,45

Festgesetzte Körperschaftsteuer

59.107,96

 

Körperschaftsteuer 2005

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

46.540,93

Gesamtbetrag der Einkünfte

46.540,93

Einkommen

46.540,93

Körperschaftsteuer (25 %)

11.635,23

Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 8 EStG

180,00

 

Körperschaftsteuer 2006

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

259.715,83

Gesamtbetrag der Einkünfte

259.715,83

Einkommen

259.715,83

Körperschaftsteuer (25 %)

64.928,96

Einbehaltene Steuerbeträge

- 1.434,12

Festgesetzte Körperschaftsteuer

63.494,84

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

 

Wien, am 29. März 2017

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte