Kein Vorsteuerabzug für ein Wohnmobil
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102840.2012
Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2017/13/0045. Mit Erk. v. 17.10.2018 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7105149/2018 erledigt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Ri, die beisitzende Richterin R, den fachkundigen Laienrichter A und den fachkundigen Laienrichter B im Beisein der Schriftführerin C über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Vertreterin, vom 24. August 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes G 12/13/14 und Purkersdorf vom 26. Juli 2012 betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Monat Februar 2011 die gemäß § 253 BAO auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 3. Dezember 2013 gerichtet gilt, nach der am 20. Oktober 2016 am Bundesfinanzgericht über Antrag der Partei (§ 78 Bundesabgabenordnung - BAO iVm § 274 Abs 1 Z 1 BAO) abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2011 wird zu Ungunsten der Bf. abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin, in der Folge als Bf. bezeichnet, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15. März 1993 gegründet und betreibt ein Institut für Erwachsenenbildung in der Rechtsform einer GmbH.
Mit Kaufvertrag vom 21. Jänner 2011 erwarb die Bf. ein gebrauchtes - Erstzulassung 19. August 2008 - Wohnmobil mit der Fahrgestellnummer 1, von der Firma D GmbH, Adresse.
In der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Februar 2011 machte die Bf. aus dem Ankauf des gegenständlichen Fahrzeuges resultierende Vorsteuern für den o. e. innergemeinschaftlichen Erwerb iHv Euro 3.900,00 geltend.
Im Zuge von Erhebungen betreffend des betrieblichen Zweckes des Erwerbs des o. a. Kfz vernahm das Finanzamt am 18. Juli 2012 Frau E, eine Angestellte der Bf., niederschriftlich ein. Dabei gab diese an, dass das Wohnmobil im Jahre 2011 angeschafft worden sei, da der Geschäftsführer der Bf. seinen Wohnsitz in F habe und in Ausübung seiner Tätigkeit sehr viel reise. Dieses Kfz sei erworben worden, um Nächtigungskosten zu sparen. Außerdem werde es als Transportmöglichkeit genutzt, da die Bf. in Österreich über viele Standorte verfüge. Weiters führe die Bf. oft Einzelcoachings durch. Wenn für diesen Zweck keine Räumlichkeiten zur Verfügung stünden, werde das Wohnmobil für diese Einzelcoachings vom jeweiligen Mitarbeiter benutzt. Derzeit befinde sich dieses irgendwo in G.
Hinsichtlich der Verbuchung des bezughabenden Geschäftsfalles gab die Obgenannte an, dass die Rechnung zwar mit Jänner datiert sei, diese sei der Bf. jedoch erst im Februar übermittelt worden. Daher sei die diesbezügliche Buchung erst im Februar erfolgt und der innergemeinschaftliche Erwerb mit der UVA 2/2011 erklärt worden.
Im Akt befinden sich die Seiten 2 und 3 einer zur Aktenzahl 2 erstellten Dateneingabe gem. § 28b KFG 1967, ausgestellt vom Amt der Wiener Landesregierung, MA 46, Landesfahrzeugprüfungsstelle hinsichtlich der Fahrgestellnummer 1.
In dieser scheint u. a. in der Rubrik "0.4 Fahrzeugart/Fahrzeugklasse/Ergänzung zur Fahrzeugklasse" folgende Eintragung auf: "Personenkraftwagen/M1/-". In der Rubrik "42.1 Anzahl und Lage der Sitze" ist die Eintragung "4/2 vorne/2hinten" vermerkt. In der Rubrik "S1 Sitzplätze gesamt" scheint die Ziffer "4" und in der Rubrik "Art des Aufbaues Österreichischer Nationaler Code" der Vermerk "Wohnmobil, SA" auf. In der Rubrik "14.1 Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (Maximum/Minimum)" sowie in der Rubrik "F2 höchstes zulässiges Gesamtgewicht (kg)" ist jeweils die Zahl "3500" vermerkt. In der Rubrik "G Eigengewicht" scheint die Zahl "3035" auf.
Das Finanzamt erließ den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Monat Februar 2011 am 26. Juli 2012 und versagte in diesem den im vorigen Absatz erwähnten Vorsteuern die Anerkennung mit der Begründung, dass die im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb des Wohnmobils "Fiat Bürstner 2030 i 684" geltend gemachte Vorsteuer gemäß der Bestimmung des § 12 UStG nicht abzugsfähig sei, da es sich dabei um ein nicht vorsteuerabzugsberechtigtes Kfz handle.
In der mit Schreiben vom 24. August 2012 gegen den im vorigen Absatz rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der steuerliche Vertreter der Bf. aus, dass die im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb des Wohnmobils "Fiat Bürstner" geltend gemachte Vorsteuer iHv Euro 3.900,00 gemäß Art 12 Abs 4 UStG nicht unter § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 fiele und daher grundsätzlich als für das Unternehmen ausgeführt gelte.
Die sich aufgrund des Art 12 Abs 4 UStG 1994 ergebende Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb sei jedoch nicht als Vorsteuer abzugsfähig (Art 12 Abs 1 UStG 1994). Diese Bestimmung stelle laut UFS (GZ RV/0674-S/09) die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb der Leistungs-Umsatzsteuer bzw. der Einfuhrumsatzsteuer gleich. Unter den gleichen materiellen Bedingungen, die für diese beiden Arten von Vorsteuern gälten, berechtige auch die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb zum Vorsteuerabzug. Maßgeblich sei somit in erster Linie, ob die erworbenen Gegenstände für Zwecke des Unternehmens bestimmt seien. Diene der innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken, was im Falle des gegenständlichen Wohnmobiles der Fall sei, so stehe der Vorsteuerabzug zur Gänze zu.
Das Finanzamt habe das gegenständliche Wohnmobil nicht als vorsteuerabzugsberechtigtes Kfz beurteilt. Das Vorliegen eines PKW oder Kombinationskraftwagens sei jedoch in wirtschaftlicher Sichtweise zu beurteilen. Es komme auf den optischen Eindruck und die darauf beruhende Verkehrsauffassung an (VwGH 16.12.1980, 1681/80, 2817/80, 2818/80). Die kraftfahrrechtliche Einordnung des Fahrzeuges könne zwar ein Indiz für die steuerrechtliche Behandlung darstellen, diese sei jedoch ebenso wenig bindend wie etwa die zollrechtliche Tarifierung als Lastkraftwagen.
In der Verordnung des BMF über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse (BGBl. II 193/2002) würden bestimmte Fahrzeugkategorien als Fahrzeuge definiert werden, die nicht als Personen- bzw. als Kombinationskraftwagen anzusehen seien und für die daher der Vorsteuerabzug zulässig sei. Wohnmobile seien in der genannten Verordnung nicht angeführt. Nach herrschender Lehre fielen Wohnmobile, sofern diese mindestens die Größe eines Kleinbusses iSd genannten Verordnung aufwiesen, unter die Kategorie gemäß § 5 der Verordnung.
Unter einem Kleinbus sei gemäß § 5 der Verordnung ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen aufweise. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität sei nicht auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Sitzplätze, sondern auf die aufgrund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es sei auch unmaßgeblich, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes diene oder ob ein solches kombiniert eingesetzt werde.
Das Basisfahrzeug des gegenständlichen Wohnmobiles sei ein Fiat Ducato. Dieses Modell entspreche den dargestellten Kriterien eines Kleinbusses und werde auch von der Finanzverwaltung ausdrücklich als Kleinbus anerkannt (siehe Liste der vorsteuerabzugsberechtigten KFZ). Eine Klassifizierung als nicht vorsteuerabzugsberechtigtes KFZ sei daher wohl nicht gerechtfertigt.
Die Bf. beantrage daher die Anerkennung des für das Wohnmobil in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges und in diesem Sinne eine Berichtigung des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer 02/2011.
Weiters teile die Bf. mit, dass in der bereits erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2011 der Vorsteuerabzug für das Wohnmobil berücksichtigt worden sei.
Für den Fall der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz beantrage die Bf. die Entscheidung durch den gesamten Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat.
Mit Vorlagebericht vom 2. Oktober 2012 wurde die Berufung gemäß § 279 Abs 6 BAO der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Das Finanzamt erließ den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011 am 3. Dezember 2013 und versagte in diesem der im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb des gegenständlichen Wohnmobiles geltend gemachten Vorsteuer iHv Euro 3.900,00 die Anerkennung mit der Begründung, dass diese gem. § 12 UStG 1994 nicht abzugsfähig sei, da es sich bei diesem (Wohnmobil) um ein nicht vorsteuerabzugsberechtigtes Kfz handle.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 brachte die Bf. einen als Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 3. Dezember 2013 bezeichneten ergänzenden Schriftsatz beim Finanzamt, das diesen in der Folge dem Bundesfinanzgericht übermittelte, ein. Angemerkt wird, dass in dieser, mit Ausnahme der Ausführungen, wonach in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2011 der Vorsteuerabzug für das Wohnmobil berücksichtigt worden sei, wortgleich mit der mit Schreiben vom 24. August 2012 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Monat Februar 2011 vom 26. Juli 2012 erhobenen Berufung ist.
Im Zuge einer bei der Bf. im Jahre 2015 gem. § 147 Abs 1 BAO erfolgten und u. a. die Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 betreffenden, Betriebsprüfung wurde unter Tz 2 "Betriebskosten Wohnmobil" festgestellt, dass die von den Betriebskosten des gegenständlichen Kfz geltend gemachten Vorsteuerbeträge gem. § 12 Abs 2 Z 2 UStG nicht anzuerkennen seien.
In der mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 von der Betriebsprüfung erstellten Stellungnahme zu den Umsatzsteuer-Feststellungen des Jahres 2011 führte diese u. a. aus, dass entsprechend der bisherigen Vorgangsweise des Finanzamtes, nämlich der Verneinung des Vorsteuerabzuges von den Anschaffungskosten des in Rede stehenden Wohnmobiles die Feststellung getroffen worden sei, dass auch von dessen Betriebskosten kein Vorsteuerabzug zustehe.
Am 13. Oktober 2016 wurde der steuerlichen Vertreterin die im vorigen Absatz erwähnte Stellungnahme zwecks Wahrung des rechtlichen Gehöres übermittelt.
Eine vom Richter beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 46 - Landesfahrzeugprüfungsstelle, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach für die Beurteilung der Beförderungskapazität eines Fahrzeuges nicht alleine auf die behördliche Zulassung eines Fahrzeuges zu achten sei und wonach hinsichtlich dieser auf die Verkehrsauffassung abzustellen sei, wobei darunter für sieben Personen Sitze in dieser Anzahl für Erwachsene mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsstandard zu verstehen sei, am 17. Oktober 2016 telefonisch erstellte Anfrage, ob es möglich sei, dass im Fall, dass ein Wohnmobil für vier Personen zugelassen sei, in diesem eine höhere Zahl von Personen als diese transportiert werden könnte, wenn sich in diesem mehr als vier Sitze befänden, wurde damit beantwortet, dass dies während der Fahrt nicht möglich sei. Mehr als vier Personen könnten mit einem derartigen Fahrzeug nicht transportiert werden.
Eine weitere am 18. Oktober 2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 46 - Landesfahrzeugprüfungsstelle, erstellte Anfrage, um welche Art von Bescheinigung es sich bei der im Akt befindlichen (AS 15 und 16) und hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Kfz ausgestellten, handle - von dieser scheinen im Akt lediglich die Seiten 2 und 3 auf - wurde nach Bekanntgabe der Aktenzahl 2. durch den Richter sowie nach Einsicht in diesen Akt damit beantwortet, dass es sich dabei um eine Dateneingabe nach § 28b KFG 1967 gehandelt habe und dass das beschwerdegegenständliche Kfz EU-weit genehmigt gewesen sei. Diese Genehmigung sei auf das österreichische Niveau abgewandelt worden, damit die Genehmigung der Zulassung des in Rede stehenden Kfz in Österreich habe erfolgen können.
Über die beiden o. a. Anfragen wurde ein Aktenvermerk erstellt.
Im Zuge von drei am 11. Oktober 2016, am 13. Oktober 2016 und am 14. Oktober 2016 vom Richter mit Frau H von der steuerlichen Vertreterin geführten Telefonaten wurde diese befragt, ob auf Grund der Betriebsprüfung außer der Frage des Vorsteuerabzuges iZshg mit dem in Rede stehenden Wohnmobil noch weitere Punkte beschwerdegegenständlich seien. Diese Frage wurde von der Genannten verneint. Offen sei somit die aus dem IG Erwerb des Wohnmobiles geltend gemachte und vom Finanzamt nicht anerkannte Vorsteuer iHv Euro 3.900 sowie die iZshg mit den Betriebskosten des Wohnmobiles durch die BP erfolgten Vorsteuerkürzungen iHv Euro 261,47.
Weiters ersuchte der Richter im Zuge der o. a. Telefonate um Beibringung von Fotos, auch von solchen, die das Wageninnere abbilden, des gegenständlichen Wohnmobiles. Außerdem ersuchte der Richter die Genannte um Übermittlung der Seite eins der bezughabenden Dateneingabe nach § 28b KFG 1967 ersucht.
Über diese drei Telefonate wurde ebenfalls ein Aktenvermerk erstellt.
Am 18. Oktober 2016 erschien Frau I von der steuerlichen Vertreterin persönlich beim BFG um Akteneinsicht zu nehmen. Diese wurde gewährt. Abschließend erklärte sich die Genannte damit einverstanden, dass die für den 20. Oktober 2016 12:00 Uhr angesetzte mündliche Verhandlung auf 11:00 Uhr dieses Tages vorverlegt werde.
Über diese Akteneinsicht wurde ebenfalls ein Aktenvermerk erstellt.
Am 19. Oktober 2016 brachte die steuerliche Vertreterin der Bf. ein ergänzendes Schreiben hinsichtlich ihrer Berufung, nunmehr Beschwerde ein. In diesem wurde ausgeführt, dass aus der am 18. Oktober vorgenommenen Akteneinsicht ersichtlich sei, dass die Behörde keine näheren Erhebungen zum tatsächlichen Sachverhalt vorgenommen habe, weder bei der Bf. noch beim Hersteller. Es sei daher aus
dem Akt nicht ersichtlich, um welches Kfz es sich schlussendlich handle.
Es seien von der Bf. keine Bilder angefordert, kein Zulassungsschein kopiert sowie
keine Kopie des Typenscheins zu den Akten genommen worden. Die Behörde verfügte also nicht über Unterlagen, aus denen ersichtlich sei, wie sie zu dem Schluss gekommen sei, dass es sich in diesem Fall um ein nicht vorsteuerabzugsberechtigtes Kraftfahrzeug handle. Bereits dieser Erhebungsmangel müsse zur Aufhebung der bekämpften Bescheide führen.
Gemäß § 5 USt-VO sei unter einem Kleinbus - für den ein Vorsteuerabzug zustehe -
ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweise. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität sei nicht auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Sitze, sondern auf die aufgrund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es sei auch nicht maßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug Zwecken des Personentransportes diene oder kombiniert genutzt werde.
Demzufolge sei die Aussage von J aus dem Fachbereich Umsatzsteuer
vom 07.09.2010 falsch. Sondern vielmehr handle es sich nicht um einen zum LKW
umgebauten PKW, sondern liege bei dem Wohnmobil der Firma Bürstner immer ein
„Kleinbus“ vor.
Laut Literatur (vgl. Scheiner/Kolacny/Cagnek UStG 1994 § 12 Anm. 320/25) würden
Wohnmobile als Kleinbusse gelten, wenn diese die Größe eines Kleinbusses im Sinne der VO aufwiesen und erheblich zu einem Wohnmobil um- bzw. ausgebaut werden würden. In der Anlage werde ein Auszug aus der Homepage des Herstellers Bürstner GmbH, aus
dem ersichtlich sei, dass als Basisfahrzeug immer ein Fiat Ducato verwendet werde, übermittelt.
Grundlage dafür sei der Kastenwagen Fiat Ducato, der auch in der BMF-Liste zu 55
Kleinbussen aufgelistet werde. Es werde eine Beschreibung, aus der ersichtlich sei, dass
jedenfalls in jeder Version mehr als sechs Sitzplätze eingebaut werden könnten, vorgelegt. Aus den Zulassungsdaten sei ersichtlich, dass das Kfz 6,95 m lang sei und es sich deswegen um eines der größten Modelle aus dieser Reihe handle. Es gäbe keinerlei Anlass anzunehmen, dass hier keine sieben Sitzplätze möglich wären.
Weiters werde auf die UFS-Entscheidung (vgl. GZ. RV/0674-S/09) vom 12. Jänner
2012, in der ebenfalls darauf hingewiesen werde, dass es auf den optische Eindruck ankomme, verwiesen. Die kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge könne zwar ein Indiz für die steuerliche Beurteilung darstellen, sie sei aber ebenso wenig bindend wie etwa die zollrechtliche Tarifierung als LKW. Ebenfalls werde angemerkt, dass es auf aufgrund der Bauart und Größe des Fahrzeuges auf die maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit ankomme. Auch hier sei ein Fiat Ducato das Basisfahrzeug des gegenständlichen Wohnmobils gewesen. Dass das Fahrzeug kraftfahrrechtlich als PKW zugelassen gewesen sei, habe keine Bindungswirkung
und sei daher als Begründung für die Versagung des Vorsteuerabzuges nicht relevant.
Hinsichtlich der Bauart und Größe des Fahrzeuges werde auf die Beilage 1 - die Seiten 2 und 3 der o. e. und zur Aktenzahl 2 erstellten Dateneingabe gem. § 28b KFG 1967 - verwiesen. Aus dieser sei ersichtlich, dass das gegenständliche Fahrzeug rund 6.950 mm (6,95 Meter) lang sei und dadurch den Anforderungen des § 5 der VO entspreche. Daher sei davon auszugehen, dass mindestens sieben Sitzplätze möglich seien. Eine Gegendarstellung des Finanzamtes, warum das im gegenständlichen Fall nicht möglich sei, sei nicht begründet worden.
Abschließend beantragte die Bf. die Bescheide ersatzlos wegen den Vorliegens von Verfahrensmängeln aufzuheben. Dies deshalb, da die Behörde mangels Erhebungen gem. § 115 BAO nicht die Möglichkeit gehabt habe, eine von ihr behauptete Feststellung zu treffen.
Außerdem werde auf § 5 der in Rede stehende VO sowie auf die vom BMF veröffentlichten Listen verwiesen.
In der am 20. Oktober über Antrag der Bf. durchgeführten mündlichen Verhandlung händigte die steuerlichen Vertretung der Finanzamtsvertreterin zunächst eine Ausfertigung der o. a. Beschwerdeergänzung samt Beilagen ausg. Die Frage des Vorsitzenden, ob die Vertreterin des Finanzamtes sich diese noch einmal durchlesen wolle, beantwortete die Vertreterin des Finanzamtes mit nein, da deren Inhalt bereits in der Sachverhaltsdarstellung des Vorsitzenden enthalten gewesen sei.
Die Vertreterin der Bf. wies zunächst auf § 5 der Verordnung 193/2002 hin und führte diesbezüglich aus, dass es nicht auf die Anzahl der Sitzplätze gemäß Zulassung ankomme sondern auf die Anzahl der tatsächlich möglichen Sitzplätze. Das Wohnmobil weise eine Länge von sieben Metern auf. Basisfahrzeug sei ein Fiat Ducato, dieser sei in der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse enthalten.
Die Vertreterin des Finanzamtes wies hinsichtlich der Ausführungen der Vertreterin der Bf., wonach das Wohnmobil in der o.a. Liste enthalten gewesen sei, darauf hin, dass es sich bei diesem um den werkseitigen Umbau eines Fiat Ducato in ein Wohnmobil gehandelt habe. Gleichzeitig überreichte diese dem BFG sowie der Vertreterin der Bf. eine aus dem Internet entnommene Abbildung eines Führerhauses mit Chassis eines Fiat Ducato.
Die Vertreterin des Finanzamtes wies weiters auf die Umsatzsteuerrichtlinien hin. Gemäß diesen dürfe ein Umbau eines Kfz nicht in einer derartigen Weise erfolgen, dass dieses nicht den Kriterien der o.a. Verordnung für den Vorsteuerabzug entspreche. Außerdem wies die Genannte auf die jüngere Rechtsprechung des VwGH hin. Gemäß dieser komme es nicht nur auf das kastenförmige Äußere sondern auch auf die Personenbeförderungskapazität sowie die Möglichkeit einer Gepäckmitnahme an.
Hinsichtlich des von der Vertreterin der Bf. geltend gemachten Verfahrensmangels führte die Vertreterin des Finanzamtes aus, dass seitens des Finanzamtes im Zuge der Erhebungen hinsichtlich des Wohnmobiles (Erlassung des Bescheides betreffend Umsatzsteuer für den Monat Februar 2011) Fotos des gegenständlichen Wohnmobiles von Frau L erstellt worden seien. Diese habe das Fahrzeug im Zuge der Aufnahme der Niederschrift mit Frau E am 18. Juli 2012 nicht gesehen. Dieses Fahrzeug sei jedoch laut Frau E zum angeführten Zeitpunkt in G gestanden. Frau L habe in der Folge Fotos des Wohnmobiles angefertigt. Diese bildeten einen Wohnwagen mit Küche und Sitzbänken ab. Außerdem sei ein Bett zu erkennen sowie ein Tisch. Auf diesem Tisch hätten sich Folder der Bf. befunden. Abschließend gab die Vertreterin des Finanzamtes diesbezüglich bekannt, dass sie nicht daran gedacht habe, dass diese Fotos nicht im Akt enthalten gewesen sein könnten. Es wäre jedoch seitens des Finanzamtes jederzeit möglich, diese Fotos vorzulegen. Da die Vertreterin des Finanzamtes von der Geltendmachung des im Beschwerdeergänzungsschreiben angeführten Verfahrensmangels erst im Zuge der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt habe, habe sie diese Fotos nicht mitgenommen.
Die Vertreterin der Bf. führte hinsichtlich der o.a. Abbildung des Führerhauses und des Fahrgestelles des Fiat Ducato aus, dass es sich dabei um ein Spezial Kfz handle, das nach dem erfolgten Umbau die Merkmale hinsichtlich der Größe eines Kleinbusses aufweise.
Die Vertreterin des Finanzamtes entgegnete, dass aus der im vorigen Absatz erwähnten Abbildung hervorgehe, dass vom Fiat Ducato nicht viel übrig geblieben sei. Es bestehe keine Beförderungsmöglichkeit von sieben Personen. Der Literaturmeinung wonach ein derartiges Kfz zum Vorsteuerabzug berechtige (Kolacny/Scheiner/Caganek) stehe die Meinung von Mayr/Ungericht sowie die diesbezügliche Aussage in den Umsatzsteuerrichtlinien entgegen.
Die Vertreterin der Bf. führte aus, dass bei einem Umbau eines Fiat Ducato in ein Wohnmobil die ursprüngliche Länge von sieben Metern erhalten bliebe und dass bei einem Umbau in ein Wohnmobil nicht darauf abgezielt werde, eine große Anzahl von Sitzen einzubauen. Aufgrund der Größe dieses Kfz bestünde jederzeit die Möglichkeit eine größere Anzahl von Sitzen einzubauen. Die Verordnung stelle nicht auf die tatsächliche Anzahl der Sitze ab, sondern auf die Anzahl der möglichen Sitzplätze.
Die Vertreterin des Finanzamtes wies noch einmal auf ihre bisherigen Ausführungen hin und ergänzte, dass ein Wohnmobil dem Zwecke des Wohnens diene.
Die Vertreterin der Bf. merkte diesbezüglich an, dass Wohnmobile nicht prinzipiell vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen seien.
Die Vertreterin des Finanzamtes führte aus, dass mit einem derart umgebauten Kfz lediglich vier Personen befördert werden könnten. Um eine höhere Personenbeförderungskapazität erzielen zu können, sei ein neuerlicher Umbau erforderlich.
Die Vertreterin der Bf. führte aus, dass das gegenständliche Wohnmobil nicht zu Zwecken der Personenbeförderung angeschafft worden sei, sondern dass dieses dem Geschäftsführer der Bf. günstige Übernachtungsmöglichkeiten bieten sollte. Außerdem sei das Wohnmobil für Zwecke von Einzelcoachings benutzt worden.
Die Vertreterin der Bf. (Frau M) führte aus, dass ein Verfahrensmangel dergestalt vorliege, dass sie nicht erkennen könne, welche Unterlagen die Basis für die Entscheidung des Finanzamtes, wonach das gegenständliche Fahrzeug nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte, gebildet hätten. So seien im Akt keine Fotos vorgefunden worden - Akteneinsicht vom 18. Oktober 2016 - und auch keine weiteren derartigen Unterlagen.
Die Vertreterin des Finanzamtes führte aus, dass die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde bereits lange Zeit zurückliege und dass sie deshalb nicht daran gedacht habe, die Fotos des in Rede stehenden Wohnmobiles zur Verhandlung mitzubringen.
Der Vorsitzende unterbrach um 12:28 Uhr die Verhandlung, um der Vertreterin des Finanzamtes die Möglichkeit einzuräumen, die Fotos vorzulegen.
Nach dem Wiedererscheinen um 13:00 Uhr legte die Vertreterin des Finanzamtes achtzehn Stück Fotos des gegenständlichen Wohnmobiles vor. Auf diesen ist das in Rede stehende Kfz von außen und von innen abgebildet. Eine Serie dieser Fotos wurde von der Finanzamtsvertreterin den Vertreterinnen der Bf. zur Kenntnis überreicht. Eine weitere dieser Fotoserien wurde vom Bundesfinanzgericht zu dessen Akt genommen.
Die Frage des Vorsitzenden, ob die Vertreterin der Bf. Fotos des gegenständlichen Wohnmobiles vorlegen könne, beantwortet diese mit nein. Sie sei erst im Zuge der vom Vorsitzenden mit Frau H geführten Telefonate, in denen dieser um Vorlage derartiger Fotos ersucht habe, auf die Idee gekommen, dass eine derartige Vorlage erfolgen könne. Aufgrund der kurzen Zeitspanne (diese Telefonate seien am 11., 13. und 14. Oktober 2016 geführt worden) sei es nicht möglich gewesen diese aufzutreiben. Die Vertreterin der Bf. wies auf die eben von der Vertreterin des Finanzamtes beigebrachten Fotos hin. Diesbezüglich bestehe kein Unterschied.
Über Befragen des Vorsitzenden, ob die Vertreterin der Bf. andere Belege hinsichtlich des Wohnmobiles vorlegen könne, überreichte diese dem Gericht eine Kopie des Zulassungsscheines des in Rede stehenden Kfz sowie weiters die Kopie einer aus dem Jahre 2014 stammenden Rechnung aus der hervorgeht, dass das Wohnmobil in diesem Jahr umsatzsteuerpflichtig verkauft wurde und sich somit nicht mehr im Anlagevermögen der Bf. befindet. Diese Kopien wurden vom BFG zum Akt genommen. Der Vertreterin des Finanzamtes wurden diese Kopien ebenfalls überreicht.
Die Frage des Vorsitzenden, ob zum Betrieb des gegenständlichen Wohnmobiles ein eigener Führerschein erforderlich wäre, beantwortete die Vertreterin der Bf. damit, dass ihr das nicht bekannt sei bzw. dass sie das nicht wisse.
Die Beantwortung der Frage des Vorsitzenden, wo der Geschäftsführer der Bf. seinen Wohnsitz habe, geht aus der Kopie der im vorigen Absatz erwähnten Rechnung hervor. Dieser befindet sich in F..
Die Frage des Vorsitzenden, welche Person mit diesem Wohnmobil gefahren sei, beantwortete die Vertreterin der Bf. damit, dass dies Herr N (Geschäftsführer der Bf.) gewesen sei.
Abschließend führte die Vertreterin der Bf. aus, dass es sich bei dem strittigen Wohnmobil um ein Kfz mit kastenförmigem Äußeren sowie der Kapazität der Beförderung von sieben Personen handle, weiters dass es nicht auf die Anzahl der tatsächlichen Sitze ankomme und das daher der Vorsteuerabzug zustehe.
Hinsichtlich der von der steuerlichen Vertreterin der Bf. in der Verhandlung vorgelegten Kopie des Zulassungsscheines des gegenständlichen Kfz wird angemerkt, dass dort in der Rubrik "D1 Marke" folgende Eintragung aufscheint: "Bürstner". In der Rubrik "J Klasse/Fahrzeugart" scheint in dieser die Eintragung "M1/Personenkraftwagen". In der Rubrik "D3 Handelsbezeichnung" ist die Eintragung "I648", in der Rubrik "D2 Type/Variante/Version" die Eintragung "2030/FIF1FEK1JI0G04BUI648" vermerkt. Weiters ist in dieser Kopie des das in Rede stehenden Kfz betreffenden Zulassungsscheines unter der Rubrik "Eigengewicht" die Eintragung "3035 kg", unter der Rubrik "F1 Techn. zul. Gesamtmasse" die Eintragung "3500 kg" sowie unter der Rubrik "S1/S2 Sitz-Stehplätze" die Eintragung "4" vermerkt. In der Rubrik "E FIN" scheint dort die Eintragung 4 auf. In der Rubrik "G Eigengewicht" ist die Zahl "3035" vermerkt.
Vom BFG im Internet angestellte Recherchen hinsichtlich des mittleren Gewichtes einer erwachsenen Person in Österreich ergaben, dass dieses zwischen 72,8 kg (www.länderdaten.info) und 74 kg (www.news.at/a/typischer-österreicher ) angegeben wird. Angemerkt wird diesbezüglich weiters, dass in Österreich in Aufzügen die Beförderungskapazität in kg sowie in der Anzahl der Personen angeben wird. Eine Division dieser Gewichtsangabe durch die dort aufscheinende Personenanzahl ergibt im Allgemeinen die Zahl 75.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die am 31. Dezember 2013 offenen Berufungen (beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen) gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind. Demnach war über die gegenständliche Berufung als Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht abzusprechen.
Weiters ist auf die Bestimmung des § 253 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 hinzuweisen. Diese lautet:
"Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst."
Gemäß § 323 Abs 37 BAO tritt § 253 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist, soweit er Beschwerden betrifft, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
In Ansehung der Ausführungen der drei letzten Absätze gilt die Beschwerde vom 24. August 2012, die gegen den Bescheid vom 26. Juli 2012 betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Monat Februar 2011 erhoben wurde, nunmehr als gegen den Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2011 vom 3. Dezember 2013 gerichtet.
Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob das als M1/Personenkraftwagen zugelassene Wohnmobil der Marke Bürstner, Type 2030/FIF1FEK1JI0G04BUI648, Fahrgestellnummer 1, als Personenkraftwagen bzw Kombinationskraftwagen einzustufen ist und somit kein Vorsteuerabzug der aus dessen innergemeinschaftlichen Erwerb resultierenden Umsatzsteuer zulässig ist, oder ob ein sogenannter Kleinbus mit Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt. Strittig ist weiters, ob die im Jahre 2011 von den Betriebskosten des gegenständlichen Wohnmobiles geltend gemachten Vorsteuerbeträge iHv Euro 261,47 zum Vorsteuerabzug berechtigen oder nicht.
Außer Streit steht, dass das in Rede stehende Fahrzeug insgesamt über vier Sitzplätze verfügt, dass dessen Eigengewicht 3.035 kg und dass dessen technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand bzw dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg beträgt.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß Art 1 Abs 2 UStG 1994 liegt ein ig Erwerb gegen Entgelt vor, wenn die Ware von einem Mitgliedstaat in den anderen gelangt, wenn der Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, und wenn der Lieferer Unternehmer ist.
Nach Art 12 Abs 4 UStG 1994 gilt die Fiktion des § 12 Abs 2 Z 2 UStG nicht für den ig Erwerb.
Das bedeutet, dass auch ein Erwerb, der im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges steht, als für das Unternehmen ausgeführt gilt, wenn dieses zumindest zu 10 % (§ 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG) unternehmerischen Zwecken dient. Derartige ig Erwerbe sind gemäß Art 1 UStG 1994 der Erwerbsteuer zu unterziehen.
Art 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 bestimmt, dass der Unternehmer neben den in § 12 Abs 1 und 2 genannten Vorsteuerbeträgen die Steuer für den ig Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen abziehen kann. Das gilt nicht für die sich auf Grund des Abs. 4 ergebende Steuer für den ig Erwerb.
Erwirbt daher ein österreichischer Unternehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates ein Kraftfahrzeug, das er zu mindestens 10 % betrieblich nützt, so gilt dieser ig Erwerb als für das Unternehmen ausgeführt und unterliegt der Erwerbsteuer. Diese darf jedoch nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
§ 12 (2) Z 1 UStG 1994 lautet:
lit a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
lit b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994 lautet:
Z 2 Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,
a) …
b) die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen werden.
Von den unter die genannte Gesetzesstelle fallenden Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen sind u. a. Kleinbusse zu unterscheiden.
In Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 8. Jänner 2002, C-409/99 "Metropol Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH und Michael Stadler", hat der Bundesminister für Finanzen im Jahr 2002 die generell abstrakte Festlegung der Voraussetzungen eines - nicht vom Vorsteuerausschluss erfassten - Kleinbusses in der Verordnung BGBl II Nr 193/2002 geregelt.
Nach § 1 dieser Verordnung fallen Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse nicht unter die Begriffe "Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen" und berechtigen daher zum Vorsteuerabzug.
§ 5 dieser Verordnung lautet:
"Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazitäten ist nicht auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Sitzplätze, sondern auf die auf Grund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungskapazität abzustellen. Es ist auch unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes dient oder kombiniert eingesetzt wird."
Damit hat der Verordnungsgeber den Vorsteuerausschluss für Personen- und Kombinationskraftwagen hinsichtlich der nicht vom Vorsteuerausschluss umfassten Kleinbusse insoweit wortgleich gefasst, wie er zum 1. Jänner 1995 im erwähnten Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 18. November 1987 geregelt gewesen ist.
Im Erkenntnis vom 24. September 2008, 2007/15/0161, hat der Verwaltungsgerichtshof in Interpretation des Erlasses AÖFV 1987/330 und damit auch der Verordnung BGBl II 2002/193 ausgesprochen, ein Kleinbus - als Gegensatz zu Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen - erfordere kumulativ folgende Merkmale:
- die Kastenwagenförmigkeit (in Anlehnung an die Form des seinerzeitigen VW-Busses),
- eine Innenraumhöhe, die nach der Verkehrsauffassung einem Kleinbus zugemessen werde,
- sowie die Möglichkeit der Beförderung von (zumindest) sieben erwachsenen Personen über einen längeren Zeitraum und über eine längere Distanz mitsamt der Möglichkeit, in einem Mindestausmaß Gepäckstücke der beförderten Passagiere mitzubefördern (ebenso VwGH-Erkenntnis vom 25.11.2009, 2009/15/0184, wonach hinsichtlich des Fahrzeuges der Marke Opel Zafira Comfort 2,0 DTI die Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 zur Anwendung gebracht worden ist).
Die Möglichkeit der Beförderung von (zumindest) sieben erwachsenen Personen besteht bei dem in Rede stehenden Wohnmobil Bürstner, Type 2030/FIF1FEK1JI0G04BUI648, Fahrgestellnummer 1, nicht. Dieses verfügt verfügt lediglich über vier Sitzplätze. Dies geht sowohl aus dem dieses betreffenden Zulassungsschein sowie aus der zur Aktenzahl 2. erstellten Dateneingabe nach § 28b KFG 1967 hervor. Auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere auf jene, wonach es nicht möglich ist, dass mit einem für vier Personen zugelassenen Wohnmobil eine höhere Personenanzahl transportiert werden kann - "dies sei während der Fahrt nicht möglich..." -, wird verwiesen.
Bereits aus den im letzten Absatz genannten Gründen erfüllt das streitgegenständliche Wohnmobil das Tatbestandsmerkmal der Beförderungsmöglichkeit von sieben Personen nicht.
Dieses Tatbestandsmerkmal ist auch im Hinblick auf die technisch zulässige Gesamtmasse (3.500 kg) sowie das Eigengewicht (3.035 kg) des in Rede stehenden Wohnmobiles nicht gegeben, da dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht bereits im Falle der Beförderung von sieben Personen - auf die obigen Ausführungen, wonach das mittlere Gewicht einer erwachsenen Person in Österreich zwischen 72,8 und 75 kg beträgt wird verwiesen - überschritten wird. Dazu kommt, dass sich ein vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus zur Personenbeförderung über einen längeren Zeitraum bzw. eine längere Distanz eignen muss. Das bedeutet, dass auch eine Gepäckmitnahme für eine derartige Reise möglich sein muss. In Ansehung der Ausführungen des letzten Satzes liegt solche beim beschwerdegegenständlichen Fahrzeug iSd obzitierten Judikatur zweifelsfrei nicht vor.
Es ist daher unter Hinweis darauf, dass bei der Beurteilung als Kleinbus die o. a. Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, festzustellen, dass dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug der Marke Bürstner, Type 2030/FIF1FEK1JI0G04BUI648, Fahrgestellnummer 1, die Eigenschaft als Kleinbus iSd Verordnung, BGBl II Nr. 193/2002, zu versagen ist, weil dieses Fahrzeug über keine Beförderungsmöglichkeit von sieben erwachsenen Personen iSd oben diesbezüglich Gesagten verfügt. In Ansehung der obzitierten Gesetzesbestimmungen stand somit weder für den ig Erwerb des gegenständlichen Wohnmobiles noch für dessen Betriebskosten ein Vorsteuerabzug zu.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach ein Verfahrensfehler dergestalt, dass die Behörde keine näheren Erhebungen zum tatsächlichen Sachverhalt vorgenommen habe und wonach aus dem Akt nicht ersichtlich sei, um welches Kfz es sich handle, vorliege, ist auf die von Frau L seitens des Finanzamtes erstellten Fotos des gegenständlichen Wohnmobiles sowie darauf, dass die Mitarbeiterin der Bf., Frau E, am 18. Juli 2012 von Frau L niederschriftlich einvernommen wurde, zu verweisen. Kopien der im vorigen Absatz erwähnten Fotos wurden dem BFG im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Weiters ist diesbezüglich auf die sich im Akt befindlichen Seiten 2 und 3 der zur Aktenzahl 2 erstellten Dateneingabe gem. § 28b KFG 1967, ausgestellt vom Amt der Wiener Landesregierung, MA 46, Landesfahrzeugprüfungsstelle hinsichtlich der Fahrgestellnummer 1 zu verweisen. Somit ist aus dem Akt zweifelsfrei erkennbar, um welches Kfz es sich handelte. Das Vorbringen, wonach die Behörde über keine Unterlagen, aus denen ersichtlich sei, wie diese zu dem Schluss gekommen sei, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein nicht vorsteuerabzugsberechtigtes Kraftfahrzeug gehandelt habe, geht somit ins Leere.
Betreffend der Ausführungen, wonach die am 7. September 2010 von J aus dem Fachbereich Umsatzsteuer getätigte Aussage falsch sei, ist darauf zu verweisen, dass diese nicht das beschwerdegegenständliche Wohnmobil betraf.
Das die UFS-Entscheidung vom 12. Jänner 2012, GZ RV/0674-S/09, betreffende Vorbringen geht in Ansehung des oben betreffend der Beförderungskapazität des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges Gesagten ebenfalls ins Leere.
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach laut Literatur (vgl. Scheiner/Kolacny/Cagnek UStG 1994 § 12 Anm. 320/25) Wohnmobile als Kleinbusse gelten würden, wenn diese die Größe eines Kleinbusses im Sinne der VO aufwiesen und erheblich zu einem Wohnmobil um- bzw. ausgebaut werden würden, ist wiederum auf das oben hinsichtlich der der Beförderungskapazität des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges Ausgeführte, zu verweisen. Somit kann dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Außerdem stehen dieser Literaturmeinung die in Mayr/Ungericht, UStG4 (2014) § 12 Anm 17 erstellten Ausführungen, wonach Wohnmobile aufgrund ihrer typischen Zweckbestimmung - mobiler Wohnraum - weder Kleinbusse - die typischerweise der Personenbeförderung dienten - noch Klein-Lkw - Güterbeförderungszweck - entgegen.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach das Basisfahrzeug des gegenständlichen Kfz ein Fiat Ducato sei und wonach dieses Modell von der Finanzverwaltung ausdrücklich als Kleinbus anerkannt werde, wird darauf verwiesen, dass das Bundesfinanzgericht lediglich an Gesetze und Verordnungen gebunden ist. Erlässe oder Einzelerledigungen des Bundesministeriums für Finanzen sind für das BFG nicht verbindlich.
In Ansehung der obigen Ausführungen ist dem gesamten Beschwerdevorbringen der Erfolg zu versagen.
Gemäß § 279 Abs 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das bedeutet, dass für den Fall, dass ein Bescheid nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes abzuändern ist, die Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes in jede Richtung besteht. Das Verwaltungsgericht ist im Anwendungsbereich der BAO somit nicht an das Beschwerdebegehren gebunden. Es darf auch zu Lasten des Beschwerdeführers verbösernde Entscheidungen treffen und hat auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die ihm zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen.
Die Abänderung des Erstbescheides betreffend Umsatzsteuer 2011 vom 3. Dezember 2013 erfolgte auf Grund des Umstandes, dass die aus den Betriebskosten des gegenständlichen Wohnmobiles geltend gemachten Vorsteuerbeträge iHv Euro 261,47 gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, zu Ungunsten der Bf.
Berechnung:
Festgesetzte Umsatzsteuer laut Bescheid: -1,506.780,31 Euro
Hinzurechnung Vorsteuerkürzung: +267,47 Euro
Festgesetzte Umsatzsteuer laut Erkenntnis: -1,506.518,84 Euro
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: ein Berechnungsblatt
Wien, am 29. Dezember 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |