Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen Verspätung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104423.2014
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vom 13.01.2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2008, beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte am 31.12.2013 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 ein.
Mit Bescheid vom 13.1.2014 erfolgte die Veranlagung erklärungsgemäß.
Der Bf. brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 13.1.2014 eine Beschwerde ein.
Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.6.2014 teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid ab. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte elektronisch in die Databox von FinanzOnline.
Am 10.10.2014 übermittelte der Bf. dem Finanzamt elektronisch über FinanzOnline einen Vorlageantrag. Der Bf. führte in dem Schreiben aus, er stelle den Vorlageantrag innerhalb offener Frist. Er habe erst am 3.10.2014 die Mitteilung über das Einlangen der Bescheidänderung an seine E-Mail-Adresse erhalten.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. Im Vorlagebericht wird beantragt, den Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen. Der Bescheid gelte mit der Zustellung in die Databox von FinanzOnline als zugestellt. Die Information per E-Mail, dass in der Databox von FinanzOnline neue Inhalte vorliegen, sei lediglich eine Serviceleistung der Finanzverwaltung. Das Datum der Verständigung sei daher nicht das Zustelldatum.
Am 25.3.2016 erging an den Bf. ein Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, in welchem dem Bf. die Möglichkeit geboten wurde, Nachweise für eine im betreffenden Zeitraum allenfalls gegebene Abwesenheit von der Abgabestelle (seiner Wohnung) zu erbringen.
Vom Bf. wurden keine Nachweise erbracht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
§ 97 Abs. 3 BAO normiert: An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Die FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs. 3 zweiter Satz BAO.
Nach § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Die FinanzOnline-Verordnung 2006 bestimmt außerdem in § 5b Abs. 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. UFS 22.07.2013, RV/0002-F/13). Das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung eines Bescheides ist irrelevant.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2008 dem Bf. am 5.6.2014 in die Databox seines FinanzOnline-Kontos zugestellt. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages endete daher am 7.7.2014 (Montag).
Der gegenständliche Vorlageantrag wurde vom Bf. erst am 10.10.2014 eingebracht und war somit verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da hinsichtlich verspätet eingebrachter Rechtsmittel gemäß § 260 Abs. 1 BAO eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und mit diesem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes von dieser Rechtsprechung nicht abgegangen wird, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Wien, am 11. Mai 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | |
