BFG RV/3100189/2016

BFGRV/3100189/20164.4.2016

Anspruchszinsen - zinsenrelevanter Betrag

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100189.2016

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Sonnweber in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 25.01.2016, betreffend Anspruchszinsen zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

I. Sachverhalt

 

II. Rechtslage

§ 205 Abs. 1 BAO:

Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). ...

§ 205 Abs. 2 BAO

Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

 

III. Erwägungen

Der Beschwerdeführer sieht sich im Recht verletzt, dass Anspruchszinsen hinsichtlich der Einkommensteuer für 2009 nicht festgesetzt werden. Er vertritt die Ansicht, als Bemessungsgrundlage müsse die mit der Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2015 erfolge Gutschrift im Betrag von € 678,47 herangezogen werden.

Diese Ansicht steht in Widerspruch zu § 205 BAO, wonach Anspruchszinsen für Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich nach Gegenüberstellung mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, festzusetzen sind.

Wird der Abgabenbescheid abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides zu erfolgen hat (VwGH 28.05.2009, Zl. 2006/15/0316 mwH und Ritz, BAO3, § 205 Tz 35).

Der für die Anspruchszinsen maßgebliche Differenzbetrag errechnet sich bei erstmaliger Abgabenfestsetzung aus dem Saldo zwischen Abgabenvorschreibung (nach Abzug der gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 EStG anzurechnenden Beträge) und der Summe der Vorauszahlungen sowie entrichteter Anzahlungen. Bei Abänderung von Abgabenfestsetzungen ergibt sich der zinsrelevante Differenzbetrag aus der nunmehr vorgeschriebenen Abgabe (hier: € 678,47) abzüglich der bisher vorgeschrieben gewesenen Abgabe (hier: € 399,49).

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

 

IV. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Erkenntnis hält sich an die einschlägige und einheitliche Rechtsprechung (vgl. die zitierte Rechtsprechung und Literaturstellen). Es war daher auszusprechen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

 

 

 

Innsbruck, am 4. April 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Anspruchszinsen, Zinsenrelevanter Betrag

Stichworte