BFG RV/7105388/2014

BFGRV/7105388/201421.8.2015

Ein Pflegekindverhältnis setzt ein der Beziehung zwischen Eltern und Kindern vergleichbares persönliches Verhältnis voraus

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105388.2014

 

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde des A B, Adresse_Bf, vom 3.7.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten, 3100 St. Pölten, Daniel Gran-Straße 1, vom 10.6.2014, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 261.80) und Kinderabsetzbetrag (€ 116,80) für die im August 1998 geborene S-D E für die Monate Februar 2012 und März 2012 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Gesamtrückforderungsbetrag € 378,60, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen:

I. Der angefochtene Bescheid vom 10.6.2014 und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 26.9.2014 werden, soweit sie die Rückforderung an Familienbeihilfe für die Monate Februar und März 2012 betreffen, gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Finanzamt zurückverwiesen.

II. Das Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung an Kinderabsetzbetrag für die Monate Februar und März 2012 wird eingestellt.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a VwGG eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

Rückforderungsbescheid

Mit Bescheid vom 10.6.2014 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer (Bf) A B zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 261.80) und Kinderabsetzbetrag (€ 116,80) für die im August 1998 geborene S-D E für die Monate Februar 2012 und März 2012 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 mit folgender Begründung zurück (Gesamtrückforderungsbetrag € 378,60):

Gemäß § 10 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gebührt für einen Monat Familienbeihilfe nur einmal.Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.S-D war im oben angeführten Zeitraum lt. Zentralem Melderegister bei Ihnen nicht haushaltszugehörig.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 30.6.2014, beim Finanzamt eingelangt am 3.7.2014, legte der Bf als Berufung bezeichnete Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid für Februar und März 2012 mit dem ersichtlichen Antrag auf ersatzlose Aufhebung ein und begründete diese so:

1. Die Familienbeihilfe Feb.2012-März 2012 wurde von mir an Fr. F G-E ohne Kinderabsetzbetrag weitergeleitet. Überweisung siehe Beilagen.2. Am Finanzamt St. Pölten, Daniel Gran-Straße 8 wurde mir nach Durchsicht meiner Unterlagen (Vollmacht für Fr. F G-E) empfohlen den Antrag auf Familienbeihilfen zu stellen. Die Vollmacht besagt: "Die Vertretung vor Behörden und die Entscheidung über den Aufenthalt meiner Tochter sind von dieser Vollmacht ausgenommen." Fr. F G-E war persönlich anwesend.3. Der FB-Antrag wurde mehrfach geprüft. Am 13.12. 2011 wurde Meldezettel per Fax gesendet. (siehe Beilagen)4. Fr. F G-E war im Februar 2012 über einen längeren Zeitraum in der Türkei um ihren Ehemann H G im türkischen Militärdienst zu besuchen.Fr. F G-E konnte in dieser Zeit meine Tochter S D E nicht betreuen.Währenddessen war meine Tochter S D E bei mir.5. Der vorgeschriebene Unterhalt wurde geleistet. Bestätigungen sind beigelegt.... Fr. G-E F hatte keine Vollmacht meine Tochter vor Behörden zu vertreten. Inzwischen lebt meine Tochter bei mir und hat keinen Kontakt zu F G-E, ihrer Halbschwester.Fr. G-E F hatte nie das Wohl meiner Tochter als Aufgabe. Trotz wiederholter Aufforderung an Fr. F G-E, wartet meine Tochter immer noch auf diverses Eigentum. Darunter viele Habseligkeiten von mir. Dem damaligen Obsorgeträger, der Jugendhilfe St. Pölten, ist es auch nicht gelungen dieses Eigentum für meine Tochter zu besorgen. Meine finanziellen Mittel reichen nicht um meiner Tochter zu ihrem Recht zu verhelfen. Ich war immer für meine Tochter da und bin bemüht S D gut in das Erwachsen werden zu führen um ihr eine bessere Zukunft zu ermöglichen.

Folgende Beilagen waren laut Beschwerde angeschlossen (die Beilagen befinden sich im vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt nicht beim PDF der Beschwerde):

Überweisungskopie der Familienbeihilfe an Fr. F G-E ohne Kinderabsetzbetrag Feb. 2012-März2012 und Dez.2011-Jän.2012

Mitteilungen über den Bezug der Familienbeihilfe vom Finanzamt Lilienfeld St. Pölten:

13. Dezember 2011, 23. Dezember 2011, 28. März 2012 (Dieser Mitteilung ging ein Datenblatt über die Gewährung der Familienbeihilfe vom 29. Feb. 2012 voraus.) 31. Mai 2012

Kopie der Fax-Bestätigung vom 13.12.2011: Meldezettel für S E 20.08.1998

Nachweis über Aufenthalt in der Türkei von Frau F G-E, Bezirksgericht St. Pölten- 3 PS Y w- 49 vom 19. September 2012 Seite 7 von 25, 3. Absatz

Unterhaltszahlungsbestätigungen:

Jugendhilfe Magistrat St. Pölten für Februar 2012 bis Dezember 2012

Jugendwohlfahrt Bezirkshauptmannschaft Melk für Jänner 2012

Bezirksgericht St. Pölten- 3 PS Y w -14: Beschluss über vorläufige Übertragung der Obsorge vom 07.November 2011

Vollmacht an Fr. G-E

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.9.2014 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 30.6.2014 als unbegründet ab:

SachverhaltDie Tochter S hat sich in den streitgegenständlichen Monaten Februar und März 2012 im Haushalt der Stiefschwester aufgehalten. Die Obsorge wurde mit Beschluss vom 07.11.2011 dem Kindesvater Herrn A B vorläufig übertragen. Mit Vollmacht vom 16.11.2011 bevollmächtigte Herr B Frau G-E mit der Ausübung der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung der Tochter S. S hat ein eigenes Zimmer im Haushalt der Stiefschwester bewohnt und wurde von der Stiefschwester mit Nahrung, Kleidung etc versorgt. Während der Zeit vom 06.02.2012 bis 18.02.2012 befand sich die Stiefschwester Frau F G-E in der Türkei. S ließ sie in dieser Zeit in der Obhut ihres eigenen Vaters, der im selben Haus eine eigene Wohneinheit bewohnt.Rechtliche GrundlagenGemäß § 2 Abs 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.Gemäß § 2 Abs 5 FLAG gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Dabei kommt es ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die polizeiliche Meldung an.Gemäß § 26 Abs 1 FLAG hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Daraus folgt, dass dem Finanzamt kein Ermessen eingeräumt ist, ob ein Rückforderungsbescheid zu erlassen ist oder nicht.Gemäߧ 33 Abs 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.Rechtliche WürdigungBezüglich der Kindeseigenschaft von S wird auf die Ausführungen zur Berufungsvorentscheidung vom 12.10.2012 verwiesen. Der Begriff der "Pflegeeltern" setzt zwei Definitionsmerkmale, nämlich erstens die faktische - gänzliche oder partielle - Besorgung von Pflege und Erziehung des Kindes und zweitens das Bestehen einer persönlichen Beziehung zwischen dem Kind und seiner Betreuerin, die an Intensität dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern u Kindern nahe kommt. Ein rechtsgeschäftlicher oder gerichtlicher Begründungsakt wird nicht vorausgesetzt (vgl VwGH 21.10.1999, 97/15/0196). Da S im streitgegenständlichen Zeitraum mit der Stiefschwester nachweislich die Wohnung teilte, mit Nahrung und Kleidung versorgt wurde und auch eine nahe persönliche Beziehung bestand, handelt es sich bei S um ein Pflegekind der Stiefschwester iSd § 2 Abs 3 lit d FLAG.Primär knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe an die Haushaltszugehörigkeit an. Beobachtungszeitraum ist dabei der Kalendermonat. Der für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch steht, in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058).Die kurzfristige Abwesenheit der Stiefschwester (Pflegemutter) außerhalb des Haushalts zwecks Urlaubs vermag die Annahme einer Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt der Stiefschwester nicht zu widerlegen, zumal während der 13-tägigen Abwesenheit Vorkehrungen (Obhut des eigenen Vaters) für S getroffen wurden. Somit wurde S im Rahmen einer einheitlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bei einheitlicher Wirtschaftsführung im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend bedacht und damit der Obsorge teilhaftig. S gehörte daher auch im Monat Februar dem Haushalt der Stiefschwester an.Die Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt der Stiefschwester in den Monaten Februar und März 2012 schließt einen Anspruch wegen überwiegender Unterhaltsleistung aus (§ 2 Abs 2 FLAG).Die Weitergabe der unrechtmäßig erhaltenen Beträge entbindet nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung der Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG. Ob und gegebenenfalls wie der unrechtmäßige Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl VwGH vom 31.10.2000, 96/15/0001).Die zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Februar bis März 2012 müssen daher rückgefordert werden.Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom 23.10.2014 stellte der Bf Vorlageantrag:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.10.2014 wurde meine Beschwerde vom 30.06.2014 (Am 03.07.2014, Persönlich überreicht im Finanzamt St. Pölten.) als unbegründet abgewiesen.Abänderungsantrag und Begründung:Bereits bei Antragstellung auf Familienbeihilfe am 16.11.2011 wurde von mir ausgefüllt, das meine Tochter S D E ab 16.11.2011 bei ihrer Halbschwester Fr. G-E F, Adresse_Halbschwester wohnt.Am 16.11.2011 wurde der Meldezettel vom Magistrat St. Pölten für meine Tochter S D auf die Anschrift E I, Adresse_Halbschwester geändert.Die Vollmacht für Fr. G-E F wurde ebenfalls am 16.11.2011 ausgestellt.Die Vollmacht für Fr. G-E F besagt unter anderem: " Die Vertretung vor Behörden und die Entscheidung über den Aufenthalt meiner Tochter sind von dieser Vollmacht ausgenommen."In den Mitteilungen vom Finanzamt Lilienfeld St. Pölten über den Bezug der Familienbeihilfe 13. Dezember 2011, 23. Dezember 2011, 28. März 2012 (Dieser Mitteilung ging ein Datenblatt über die Gewährung der Familienbeihilfe vom 29. Februar 2012 voraus.) 31. Mai 2012 und 20.November 2013 steht: " Nach Überprüfung Ihres Anspruches auf Familienbeihilfe wird Ihnen ab August 2011 Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt:"Am 13. 12. 2011 wurde der Meldezettel von meiner Tochter S D E, aus dem hervorgeht das die Wohnsitzqualität Nebenwohnsitz, Adresse_Bf, als Fax an das Finanzamt Lilienfeld gesendet.Aus diesen Gründen sah ich mich veranlasst die Familienbeihilfe an Fr. G-E F weiterzuleiten. Aus meiner Überweisung geht eindeutig hervor der Zahlungsgrund: "E S D VNR/Geb.-Z, Familienbh. Feb.2012-März 2012."Da ich in falscher Annahme den Kinderabsetzbetrag Feb.2012-März 2012 nicht weiter überwiesen habe, ist diese Rückforderung von diesem Antrag auszuschließen und für mich auch als gerechtfertigt anzusehen.Weiters verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde.

Weiterer Akteninhalt

Aus dem elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamtes geht noch des weiteren hervor:

Beschluss des BG St. Pölten vom 7.11.2011

Mit Beschluss vom 7.11.2011, 3 PS Y w - 14 hat das Bezirksgericht St. Pölten die Obsorge für die mj. S D E der Kindesmutter J K-L entzogen und vorläufig dem Kindesvater A B übertragen.

Nach diesem Beschluss begehrte am 28.9.2011 die Halbschwester der mj. S, F G-E die Übertragung der alleinigen Obsorge für die mj. S an sie, da sich die Kindesmutter bereits seit mehreren Monaten im Ausland aufhalte und auch nicht bekannt sei, wann die Kindesmutter zurück kehre.

... Ende Juli 2011 reiste die Kindesmutter in den Senegal und ließ die mj. S alleine zurück. Die Kindesmutter hinterließ keine Vollmacht für den Kindesvater oder eine andere, die mj. S betreuende Person.Die Kindesmutter erklärte zu diesem Zeitpunkt, dass sie bis zum Schulbeginn im September wieder zurück kehren werde.Zunächst verbrachte die mj. S einige Wochen beim Kindesvater, Anfang September 2011 war die mj. S ein Wochenende bei der Antragstellerin F G-E und blieb schließlich im Haushalt ihrer Halbschwester in Adresse_Halbschwester.Da die mj. S weiterhin die Schule in M besucht, wo sie derzeit die vierte Klasse Hauptschule absolviert, muss sie täglich von St. Pölten nach M pendeln, wodurch sie jeden Tag um ca. 30 Minuten zu spät zum Unterricht erscheint. Der schulische Erfolg der mj. S ist mäßig, sie ist in den Hauptfächern in der dritten Leistungsstufe eingestuft...Der Kindesvater hat jedoch bereits seit jeher laufenden Kontakt zur mj. S, zuletzt verbrachte die mj. S auch während der Abwesenheit der Kindesmutter mehrere Wochen beim Kindesvater. Das Verhältnis zwischen dem Kindesvater und der mj. S ist gut, auch wenn es zuletzt im Zusammenhang mit der schulischen Zukunft der mj. S bzw. im Hinblick auf Äußerungen des Kindesvaters über die Halbschwester der mj. S Differenzen gab...Vor Sommer 2011 hatte die Antragstellerin zur mj. S ca. 9 Monate keinen Kontakt, davor war ein loser Kontakt gegeben. Bis zum 14. Lebensjahr der Antragstellerin wohnten beide im gleichen Haushalt. Derzeit ist das Einvernehmen zwischen der mj. S und der Antragstellerin gut.Ob die Antragstellerin im Stande ist die Obsorge für die mj. S zu übernehmen kann derzeit nicht festgestellt werden.Dieses Verhalten der Kindesmutter kann zusammengefasst nur als verantwortungslos qualifiziert werden. Die Meinung der Kindesmutter, dass die Betreuung durch eine 24-Stunden-Pflegerin ausreichend sei, belegt zudem, dass die Kindesmutter nicht in der Lage ist die Bedürfnisse der mj. S zu erkennen und diesen nach zu kommen.Diese Vorgehensweise zeigt vielmehr, dass das Hauptinteresse der Kindesmutter ihrer eigenen Person gilt.Da die Kindesmutter durch dieses Verhalten daher das Wohl der mj. S akut gefährdet ist ihr die Obsorge zu entziehen.Der Antragstellerin kann die Obsorge derzeit nicht übertragen werden, da bisher nicht festgestellt werden konnte, ob sie tatsächlich in der Lage ist die Obsorge zu übernehmen. Zudem war bis vor wenigen Wochen der Kontakt zwischen der mj. S und der Antragstellerin gänzlich unterbrochen, sodass auch abzuwarten ist, wie sich das persönliche Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der mj. S weiter entwickelt.Der Kindesvater hatte dem gegenüber laufend Kontakt zur mj. S und ist auch persönlich in der Lage die Obsorge auszuüben. Wenn auch zuletzt, nämlich in den letzten drei Wochen, der Kontakt schlechter war, ist festzuhalten, dass dennoch der Kindesvater jene Person im Umfeld der mj. S ist, zu der der längste und regelmäßigste Kontakt besteht.Festzuhalten ist, dass der Kindesvater und die Antragstellerin sich insofern geeinigt haben, dass die mj. S vorab weiterhin bei der Antragstellerin wohnt:Dies steht der Übertragung der Obsorge an den Kindesvater nicht entgegen, so lange zwischen der Antragstellerin und dem Kindesvater eine gute Gesprächsbasis vorhanden ist und die mj. S regelmäßigen Kontakt zum Kindesvater hat.Zum Wohl der mj. S ist es daher die Obsorge vorläufig dem Kindesvater zu übertragen.

Beschluss des BG St. Pölten vom 19.9.2012

Mit Beschluss vom 19.9.2012, 3 PS Y w - 49 hat das Bezirksgericht St. Pölten die Obsorge für die mj. S D E sowohl der Kindesmutter J K-L als auch dem Kindesvater A B entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger Land Niederösterreich, vertreten durch den Magistrat der Stadt St. Pölten, übertragen.

Aus der Begründung:

Mit Antrag vom 28.9.2011 begehrte die Halbschwester der mj. S, F G-E die Übertragung der alleinigen Obsorge für die mj. S an sie.Die Kindesmutter sprach sich gegen die Übertragung der Obsorge an die Antragstellerin aus.Der Kindesvater sprach sich ebenso wie die mütterliche Großmutter gegen die Übertragung der Obsorge an die Antragstellerin aus.Die mj. S befürwortet die Übertragung der Obsorge an die Antragstellerin.Die mj. S und die Antragstellerin hatten als Kinder zunächst ein normales, geschwisterliches Verhältnis, bis zum 14. Lebensjahr der Antragstellerin lebten die beiden gemeinsam bei der Kindesmutter. Danach zog die Antragstellerin zunächst zur mütterlichen Großmutter und schließlich zu ihrem Vater. Zu dieser Zeit war der Kontakt zwischen der Antragstellerin und der mj. S lose, ca. im Jahr 2009 riss der Kontakt gänzlich ab.Hintergrund hierfür waren Streitigkeiten zwischen der Antragstellerin und der Kindesmutter, da die Antragstellerin damals den Versuch unternahm, dass die mj. S bei ihr leben sollte, was jedoch (auch) am Widerstand der mj. S scheiterte.Bis August 2011 verweigerte die mj. S jegliche Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin, auch auf Zureden durch den Kindesvater war sie z.B. nicht bereit der Antragstellerin noch Mitte August 2011 auch nur ein Geburtstags-sms zu schicken.Bei einem Treffen an einem Badesee Ende August 2011 wurde der Kontakt zwischen der mj. S und der Antragstellerin wieder hergestellt.Bereits kurz zuvor, nämlich Ende Juli 2011, reiste die Kindesmutter aus beruflichen Gründen in den Senegal und ließ die mj. S alleine in N zurück. Die Kindesmutter hinterließ keine Vollmacht für den Kindesvater oder eine andere, die mj. S betreuende Person...Die Ferien verbrachte die mj. S beim Kindesvater, ab Schulbeginn stellte sich jedoch das Problem, dass die Schule, welche die mj. S besuchte (in M) vom Wohnort des Kindesvaters (...) aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer erreichbar ist und die mj. S daher nicht zeitgerecht zum Unterricht erscheinen konnte.Es wurde daher in Absprache mit der Kindesmutter zunächst überlegt, dass die mj. S während der Woche in N bleibt, wo sie von den 24-h-Pflegerinnen von Frau O mitbetreut wird, und die Wochenenden beim Kindesvater verbringt.Die 24-h-Pflegerinnen sprechen allerdings kaum Deutsch, zudem wechseln die Pflegerinnen im Abstand weniger Wochen.Die Antragstellerin hat hierauf angeboten, dass die mj. S bei ihr und ihrem Mann in St. Pölten bleiben könnte, obwohl auch von St. Pölten aus der Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht so zu bewältigen war, dass die mj. S zeitgerecht in der Schule erscheinen konnte. Vorab brachte die Antragstellerin die mj. S mit dem Auto in die Schule (ca. zwei Monate lang), danach musste die mj. S allerdings mit öffentlichen Verkehrsmitteln von St. Pölten nach M fahren, wodurch sie täglich ca. 30 Minuten zu spät zum Unterricht erschienen ist.Der Kindesvater war zunächst damit einverstanden, dass die mj. S ein Wochenende (zweites September-Wochenende 2011) bei ihrer Halbschwester verbringt, woraus sich dann allerdings ein Dauerzustand entwickelte.Das Verhältnis zwischen der mj. S und dem Kindesvater war zu diesem Zeitpunkt gut, es gab regelmäßige persönliche Treffen und fast tägliche Telefonate.ln weiterer folge beantragte die Halbschwester der mj. S die Übertragung der alleinigen Obsorge für die mj. S.Mit zunehmender Dauer des Aufenthalts der mj. S bei der Antragstellerin verschlechterte sich auch das Verhältnis zwischen der mj. S und dem Kindesvater.Die Antragstellerin beeinflusst die mj. S negativ und bringt sie gegen die Kindeseltern auf, der Kontakt zu den Kindeseltern wird von der Antragstellerin nicht gefördert, sondern auf diese Weise immer mehr unterbunden.Bereits von Anfang Oktober 2011 bis Anfang November 2011 brach der Kontakt zwischen der mj. S und dem Kindesvater auf Grund dieser Einflussnahme durch die Antragstellerin erstmals über einen längeren Zeitraum ab.Sodann wurde dem Kindesvater mit Beschluss vom 7.11.2011 vorläufig die alleinige Obsorge für die mj. S übertragen, die mj. S hielt sich aber weiterhin bei der Antragstellerin auf.Am 16.11.2011 erteilte der Kindesvater der Antragstellerin auch eine Vollmacht, mit der er ihr die Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung übertragen hat, insbesondere die Vertretung vor Schulen und in medizinische Angelegenheiten. Behördenangelegenheiten und Entscheidungen über den Aufenthaltsort hat sich der Kindesvater vor behalten. Dies vor allem weil er fürchtete, dass die Antragstellerin mit der mj. S, ohne dass er davon informiert wird, in die Türkei reisen oder sogar dorthin übersiedeln könnte.Anschließend war die Gesprächsbasis zwischen der mj. S und dem Kindesvater wieder gut, es fanden auch wieder regelmäßige Kontakte statt.Die Antragstellerin hielt zum Kindesvater jedoch, anders als vor Gericht vereinbart, keinen regelmäßigen Kontakt. Wenn sie sich beim Kindesvater meldete, betraf dies vor allem finanzielle Fragen, insbesondere die Überweisung der Kinderbeihilfe.Nach Angaben der Antragstellerin scheiterte die Kontaktaufnahme daran, dass der Kindesvater auf zahlreiche Anrufe nicht reagierte. Dass dies zutrifft kann nicht festgestellt werden.Dem gegenüber war der Kontakt des Kindesvaters mit der mj. S regelmäßig und gut.Unter dessen war die Kindesmutter weiterhin in Afrika, stand allerdings mit der mj. S sowie dem Kindesvater via Internet bzw. per Telefon in Kontakt.Nach mehreren Ankündigungen bald nach Österreich zurück zu kehren kam die Kindesmutter schließlich erst Anfang Jänner 2012 nach in Österreich zurück. Ab diesem Zeitpunkt war sie auch für das Pflegschaftsgericht erreichbar und hat sich am Verfahren beteiligt.Die Kindesmutter erhielt schließlich das Geld für die Rückreise von einem Bekannten zur Verfügung gestellt, sodass die Kindesmutter Anfang Jänner 2012 nach Österreich zurück kehren konnte.Zum Zeitpunkt der Ausreise aus Österreich erhielt die Kindesmutter finanzielle Unterstützung vom AMS und auch die Familienbeihilfe für die mj. P (eine Halbschwester der mj. S), obwohl sich diese bereits seit mehreren Jahren ständig  bei der mütterlichen Großmutter auf hielt.Während der Abwesenheit der Kindesmutter veranlasste die mütterliche Großmutter, dass die Familienbeihilfe nicht mehr der Kindesmutter, sondern ihr überwiesen wurde.Im April 2012 kam es zu einem Vorfall beim Flohmarkt.Auslöser für den Streit war, dass die mj. P eine Tasche der mj. S ohne deren Zustimmung verwendet hatte.Der Kindesvater versuchte den Streit zu schlichten und die mj. Kinder vor allem davon abzuhalten, weiterhin auf der Straße (wo auch üblicher Verkehr herrschte) zu streiten.Schließlich gelang es auch den Streit zu beenden.Die mj. S lief zum Kindesvater nach Hause, der Kindesvater folgte der mj. S. Am Weg dorthin oder auch bereits zu Hause angekommen kontaktierte die mj. S die Antragstellerin, die die mj. S mit dem Motorrad abholte und zum Streit mit der mj. P erklärte, dass es ihr auch immer so gegangen sei, dass ihr die mj. P Sachen weg genommen habe. Zu diesem Zeitpunkt war auch die Kindesmutter in der Wohnung des Kindesvaters angekommen, konnte die mj. S allerdings ebenfalls nicht beruhigen und von der Abfahrt mit der Antragstellerin abhalten.Anschließend brach der Kontakt zwischen der mj. S und dem Kindesvater neuerlich ab. Auch zur Kindesmutter bestand nachher kein weiterer Kontakt.Der Kindesvater schrieb der mj. S zwar öfters sms, darauf reagierte die mj. S jedoch nicht oder nur vereinzelt.Auf Grund der Einflussnahme durch die Antragstellerin lehnt die mj. S den Kontakt zum Kindesvater derzeit vollkommen ab.Sie sandte dem Kindesvater sogar ein sms mit dem Inhalt "Woher soll ich wissen, dass du mein Vater bist".Von 6.2.2012 bis 18.2.2012 reiste die Antragstellerin in die Türkei und ließ die mj. S während dessen bei ihrem eigenen Vater zurück.Den Kindesvater verständigte die Antragstellerin hiervon nicht.Auch sonst trat die Antragstellerin nicht mit dem Kindesvater oder der Kindesmutter in Kontakt und ließ ihnen auch keine Informationen die mj. S betreffend zu kommen. Kontakt zum Kindesvater stellte die Antragstellerin nur her, wenn es um finanzielle Belange ging.Die mj. S fühlt sich bei ihrer Schwester wohl und möchte auch weiterhin dort leben.Den Kontakt zum Kindesvater lehnt sie derzeit ab, auch zur Kindesmutter bestehen keine Kontakte.Das Verhältnis zwischen dem Kindesvater und der Kindesmutter ist wechselhaft, nachdem die Gesprächsbasis zuletzt gut war, ist das Verhältnis derzeit wieder angespannt.Der Kindesvater lebt in einer Gemeindewohnung ..., dort ist auch ein eigenes Zimmer für die mj. S vorhanden.Er ist bereits seit längerer Zeit ohne Beschäftigung und erhält abzüglich des von ihm zu leistenden Unterhalts monatlich EUR 680,-, Ersparnisse sind nicht vorhanden, aber Schulden, die er derzeit in Folge seines geringen Einkommens auch nicht tilgen kann.Der Kindesvater ist auch trotz seiner angespannten finanziellen Lage fähig die mj. S finanziell zu versorgen.Zudem ist der Kindesvater sehr um die mj. S bemüht, zeigt Interesse an ihrem schulischen Fortkommen und möchte der mj. S auch verschiedene Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten auf zeigen, was von der mj. S derzeit jedoch abgelehnt wird.Antragstellerin ist verheiratet und bewohnt eine ca. 90m2 große Wohneinheit im Haus ihres Vaters. Die Kosten für das Haus werden vom Vater der Antragstellerin getragen, wobei die Antragstellerin je nach Möglichkeit finanzielle Beiträge leistet.Die Antragstellerin arbeitete zunächst geringfügig bei der Fa. ..., derzeit arbeitet sie während der Woche von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr bei der Fa. ... (25 Wochenstunden) und am Samstag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr bei der Fa. ...Während der Woche besucht sie zudem von 17.30 bis ca. 21.30 Uhr die Abendschule...In den Zeiten ihrer Abwesenheit ist die mj. S allein oder wird vom Ehemann der Antragstellerin oder deren Vater betreut.Der Ehemann der Antragstellerin, ein türkischer Staatsbürger, ist ohne Beschäftigung und spricht nur eingeschränkt Deutsch. Er studiert Architektur und hat kein eigenes Einkommen, wird allerdings von Verwandten in der Türkei mit EUR 180,- monatlich unterstützt.Das Einvernehmen der mj. S mit der Antragstellerin ist - abgesehen von kleineren Streitigkeiten zwischen Geschwistern - gut.Durch die Übertragung der Obsorge für die mj. S erhofft sich die Antragstellerin auch eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation, weil sie dann zusätzlich zu ihrem eigenen Einkommen die Familienbeihilfe und Kindesunterhalt erhält.Bei der Kindesmutter steht der mj. S ein eigenes Zimmer zur Verfügung, das auch möbliert ist.Den Angaben der Antragstellerin kann allerdings nur eingeschränkt, nämlich in den Punkten, wo keine widersprechenden Aussagen anderer Verfahrensbeteiligter vorliegen, gefolgt werden, zumal sie in verschiedenen Punkten nachgewiesenermaßen unrichtige Angaben gemacht hat und daher die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen anzuzweifeln ist. So wurden z.B. von der Antragstellerin gegenüber der Jugendhilfe St. Pölten im Juni 2012 unrichtige Angaben gemacht, nämlich dass der Schulerfolg der mj. S besser als zuletzt sei, wobei die mj. S tatsächlich in mehreren Fächern um bis zu zwei Notengrade abgestürzt ist. Zudem hat sie gegenüber dem Pflegschaftsgericht und auch gegenüber der Jugendhilfe St. Pölten angegeben, dass der Kindesvater sich "von Anfang an" nicht an die Vereinbarung gehalten habe die Kinderbeihilfe zu überweisen, und sie daher bisher keine Kinderbeihilfe erhalten habe, tatsächlich war allerdings nur vom Monat Februar 2012 die Rede, während die Betreuungsfrage anlässlich der Tagsatzung im November 2011 geregelt wurde und auch die Vereinbarung über die Pflege und Erziehung bereits im November 2011 erfolgt ist. Auch aus vorliegenden Überweisungsbelegen geht unzweifelhaft hervor, dass von November 2011 bis Februar 2012 die Kinderbeihilfe sehr wohl weiter geleitet wurde. Der Vorwurf der Antragstellerin, dass der Kindesvater sich gleich zu Beginn nicht an die getroffene Vereinbarung gehalten habe, womit die Antragstellerin den Kindesvater offenbar in einem besonders schlechten Licht, nämlich als vollkommen unzuverlässig, darstellen will, ist daher nicht korrekt. Dies legt vielmehr die Vermutung nahe, dass die Antragstellerin bewusst für den Kindesvater nachteilige Angaben macht. Die Antragstellerin hat generell den Eindruck erweckt, vor allem die Kindeseltern besonders schlecht darstellen zu wollen.Zudem hat sich die Antragstellerin auch selbst widersprochen (siehe unten zur Frage warum die mj. S den Kontakt zum Kindesvater abgebrochen hat).Die Antragstellerin hat zudem Aussagen, die sie selbst während der Tagsatzung getätigt hat (z.B. HAK-Abendschule ist leichter als normale HAK) nur wenig später in der selben Tagsatzung in Abrede gestellt, was ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin spricht.Die negative Haltung der Antragstellerin gegenüber den Kindeseltern sowie der Umstand, dass die Antragstellerin die mj. S negativ gegenüber den Kindeseltern beeinflusst, ist unter anderem daraus ersichtlich, dass z.B. die Antragstellerin in einer ihrer schriftlichen Eingaben erklärt die mj. S habe wegen der Kinderbeihilfe den Kontakt zum Kindesvater abgebrochen, weil das "Fs Geld" sei (so in ON 40, während sie bei der letzten Tagsatzung erklärt hat, dass sie gar nicht wisse, warum die mj. S keinen Kontakt zum Kindesvater möchte). Das Ansinnen, dass es sich um das Geld der Antragstellerin handelt, kann wohl nur von der Antragstellerin selbst so gegenüber der mj. S vermittelt worden sein, die wiederum die Angaben der Antragstellerin kritiklos übernimmt...Dass tatsächlich kein Fehlverhalten des Kindesvaters, sondern der negative Einfluss durch die Antragstellerin für den Sinneswandel der mj. S verantwortlich ist, erhellt auch daraus, dass die mj. S trotz entsprechender Nachfrage letztlich keine konkreten Gründe nennen konnte, warum sie den Kontakt jetzt ablehnt. Die von ihr ins Treffen geführten kleineren Streitpunkte (z.B. vom Kindesvater gekochtes Essen, das ihr nicht schmeckt; Besuch von Berufsinformationsveranstaltungen um die Wahl der Ausbildungsform zu erleichtern) rechtfertigen zwar kurzzeitige Meinungsverschiedenheiten, die alterstypisch sind, jedoch nicht das derart vehement ablehnende Verhalten...Eine ablehnende Haltung ließe sich noch gegenüber der Kindesmutter erklären, die die mj. S mit Pflegerinnen allein zurück gelassen hat und ihre Versprechungen die Rückkehr betreffend nicht eingehalten hat, aber dies trifft keinesfalls auf den Kindesvater zu, der stets bemüht war und zu dem die mj. S zuletzt auch über Jahre hinweg gute Kontakte hatte...Der Antragstellerin zeigt sich zwar sehr um die mj. S bemüht, allerdings ist die Antragstellerin dennoch nicht dazu in der Lage, die Obsorge für die mj. S aus zu üben...Die Antragstellerin hat gegenüber der mj. S eine besondere Vorbildwirkung, wobei die Antragstellerin diese Position für ihren Standpunkt ausnutzt, anstatt im Sinne der mj. S zu handeln...Dabei ist die mj. S ganz augenscheinlich von den Lebensverhältnissen der Antragstellerin, insbesondere deren finanzieller Lage, beeinflusst, da die mj. S den Wunsch äußert bald ein eigenes Einkommen zu erzielen. Ein mj. Kind mit der Sorge um die Finanzierung des täglichen Unterhalts zu belasten, ist aber keineswegs angemessen...Insbesondere ihre negative Haltung der Kindesmutter gegenüber kann die Antragstellerin hierbei nicht ablegen. Dadurch belastet die Antragstellerin die mj. S zusätzlich mit eigenen Problemen, denn das Verhältnis zwischen der mj. S und der Kindesmutter war bis zu deren Abreise nach Afrika nicht belastet. Konflikte zwischen der Antragstellerin und den Kindeseltern spielen jedoch in Bezug auf die mj. S keine Rolle, weil hier allein das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Kindesaltern und der mj. S zu beurteilen ist.Die Antragstellerin zeigt zudem ein unreifes Verhalten, sodass sie auch auf Grund dessen nicht in der Lage scheint die Obsorge aus zu üben. So hat die Antragstellerin z.B. im Konflikt zwischen der mj. P und der mj. S nicht zur Konfliktbereinigung beigetragen indem sie zwischen beiden vermittelt oder einen sinnvollen Lösungsansatz geboten hat, sondern lediglich erklärt hat es sei ihr auch so gegangen und auf diese Weise den Konflikt mit der mj. P noch geschürt hat.Dass für die Antragstellerin auch finanzielle Gesichtspunkte eine wichtige Rolle spielen (was im Obsorgeverfahren jedoch nachrangig ist), ergibt sich nicht nur aus ihren eigenen Angaben gegenüber der Jugendhilfe St. Pölten (z.B. AS 19), sondern ist auch daraus ersichtlich, dass sich die Antragstellerin auch in ihren schriftlichen Äußerungen vorrangig über finanzielle Belange beschwert hat (Auszahlung der Kinderbeihilfe durch den Kindesvater) und z.B. zum Nachteil des Kindesvaters (und auch der Kindesmutter) insbesondere und vor allem deren berufliche und finanzielle Lage ins Treffen geführt hat.Zudem hat sich die Antragstellerin in der Abwesenheit der Kindesmutter darum bemüht, dass die mj. S betreut wird und nicht alleine in N sein muss, was jedenfalls zum Wohl der mj. S ist, wobei allerdings angesichts der obigen Erwägungen zu bezweifeln ist, dass tatsächlich das Wohl der mj. S Beweggrund für die Antragstellerin war, sondern dass es für sie auch eine Gelegenheit war das Vorhaben aus dem Jahr 2009, nämlich die mj. S zu sich zu holen, nochmals aufzugreifen.Die Antragstellerin hat bereits in der Tagsatzung erklärt sie sehe nicht ein, dass sich der Kindesvater einmischt, wenn sie z.B. mit der mj. S ins Ausland reisen will, weil das nicht "sein Recht" sei, wobei sie offenbar vollkommen verkennt, dass in erster Linie die Kindeseltern zur Betreuung eines mj. Kindes und Ausübung der Obsorge heran zu ziehen sind. Dies weist darauf hin, dass die Antragstellerin die Rolle der Kindeseltern vollkommen negiert und auch ihre eigene Position falsch einschätzt sondern uneingeschränkte Entscheidungsgewalt über die mj. S erlangen will.Der Antragstellerin gelingt es auch überhaupt nicht ihre eigenen Konflikte mit der Kindesmutter auszublenden, sondern es zeigt sich vielmehr, dass sie diesen Konflikt nun über die mj. S weiter betreibt.Das Verhältnis der mj. S zu ihren Eltern zu erhalten und zu fördern ist jedoch von grundlegender Bedeutung. Da die Antragstellerin hierzu aber weder in der Lage noch bereit ist, scheint das Wohl der mj. S durch die Übertragung der Obsorge an die Antragstellerin nicht nur nicht gewahrt, sondern vielmehr sogar gefährdet.Wenn der Antragstellerin weiter freie Hand gelassen und die mj. S weiterhin ihrer negativen Beeinflussung ausgesetzt wird, ist zu befürchten, dass das an sich intakte Eltern-Kind-Verhältnis (welches noch zu Beginn des Verfahrens bestand) durch die Antragstellerin schlussendlich gänzlich zerstört wird, was jedenfalls negative Auswirkungen auf die Entwicklung und spätere Lebensführung der mj. S hat.Der Kindesvater ist dem gegenüber dazu bereit und auch in der Lage die Obsorge für die mj. S auszuüben.Das Wohlwollen des Kindesvaters ist auch daraus ersichtlich, dass er zunächst mit dem Verbleib der mj. S bei der Antragstellerin einverstanden war und sogar eine Vollmacht erteilt hat, was die Antragstellerin aber nicht zum Anlass genommen hat die von ihr gemachten Zusagen einzuhalten, sondern vielmehr dazu die mj. S immer mehr gegen die Kindeseitern aufzubringen und zu Gunsten ihres eigenen Standpunktes zu beeinflussen.Da die mj. S den Kontakt zum Kindesvater derzeit aber vehement ablehnt widerspricht dies im Ergebnis - bei den derzeitigen Verhältnissen - jedoch ebenfalls dem Kindeswohl, da die mj. S hierdurch zum Aufenthalt beim Kindesvater gezwungen wäre.Im Ergebnis kann daher die Obsorge (derzeit) nur dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen werden, wobei vorläufig ein weiterer Verbleib der mj. S bei der Antragstellerin, jedoch unter ständiger und engmaschiger Kontrolle durch den Jugendwohlfahrtsträger, noch zugelassen werden kann.

Vollmacht an die Halbschwester der Tochter

Der Bf erteilte der Halbschwester seiner Tochter am 16.11.2011 folgende Vollmacht:

Ich, Hr. B A, geb. ... bevollmächtige hiermit Fr. G-E, geb. ... mit der Ausübung der Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung meiner Tochter E S D, geb. ....08.1998Ich bin damit einverstanden, dass Fr. G-E meine Tochter S D~ sie vor Schulen vertritt und~ entscheidet ob sie ärztliche Untersuchungen und/oder Operationen braucht.Die Vertretung vor Behörden und die Entscheidung über den Aufenthalt meiner Tochter sind von dieser Vollmacht ausgenommen.Über wichtige Entscheidungen hinsichtlich meiner Tochter möchte ich künftig weiterhin informiert werden.

Überweisungsbelege

Der Bf hat am 8.3.2012 der Halbschwester F G-E einen Betrag von 261,80 Euro mit dem Vermerk unter anderem "E S-D" und "Familienbeihilfe Februar 2012 und März 2012" überwiesen, zuvor am 29.12.2011 einen der Familienbeihilfe für Dezember 2011 und Jänner 2012 entsprechenden Betrag von gleichfalls 261,80 Euro mit entsprechendem Verwendungszweck.

Bestätigung der Jugendwohlfahrtträger

Der Magistrat der Stadt St. Pölten, Jugendhilfe, bestätigte am 16.6.2014, dass der Bf dem Jugendwohlfahrtsträger im Jahr 2012 insgesamt einen Betrag von 2.071,97 Euro an Unterhalt für die mj. S E gezahlt habe, wobei den Bf laut gerichtlichem Vergleich vom 16.7.2010 eine Unterhaltsverpflichtung von "EUR 0,00 ab 01.01.2008" treffe.

Die Bezirkshauptmannschaft Melk, Fachgebiet Jugendwohlfahrt, bestätigte am 19.6.2012 das Einlangen eines Unterhaltsbetrages für S E am 5.1.2012 von € 185,25.

Obsorgeantrag

Der Bf stellte am 11.8.2013 an das Bezirksgericht St. Pölten einen (neuerlichen) Obsorgeantrag für S, in welchem er unter anderem ausführte:

Vom 02.08. bis 05.08.2013 wohnte dann meine Tochter bei mir ...Am 08.08.2013 schrieb Fr. G-E F einen Zettel an meine Tochter in dem S bis Schulanfang zu mir ziehen soll.Seit 03.06.2013 arbeite ich...

Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Sozialarbeit, gab hierzu am 10.6.2014 eine Stellungnahme ab, in der es auszugsweise heißt:

Herr B bewohnt mit seiner Tochter S eine Gemeindewohnung in Adresse_Bf. S hat ein eigenes Zimmer...Herr B wirkt um seine Tochter bemüht, das Zusammenleben hat die Beziehung zwischen Vater und Tochter gefestigt. S scheint die Autorität des Vaters - unter Berücksichtigung ihres Alters - nicht mehr als andere Gleichaltrige in Frage zu stellen...S ist ein hübsches, altersgemäß entwickeltes Mädchen. ... Ihr Schulerfolg ist schlecht, derzeit steht sie in drei Fächern auf "nicht genügend". Der Vater finanzierte ihr- trotz seines eher niedrigen Einkommens- einen Nachhilfekurs in den Osterferien...S gibt an, dass sie mit ihrem Vater gut zurechtkommt und sie bei ihm bleiben möchte...Derzeit hat das Mädchen weder Kontakt zur Mutter noch zur Schwester. Die radikalen Beziehungsabbrüche prägen seit Jahren das Leben des Mädchens.Seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Sozialarbeit, konnten keine Gründe erhoben werden, die dem Obsorgeantrag des Vaters entgegenstehen.Die Beziehung zwischen Vater und Tochter hat sich in der Probezeit gefestigt, der Alltag ist eingekehrt und wird von beiden gut gemeistert.

Meldeauskunft

Laut Meldeabfragen des Finanzamts vom 10.6.2014 ist der Bf seit dem Jahr 1978 an der Adresse Adresse_Bf mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Tochter S D war von November 2011 bis August 2013 bei ihrer Halbschwester F G-E in Adresse_Halbschwester, mit Hauptwohnsitz gemeldet, seit August 2013 besteht der Hauptwohnsitz beim Bf. Von Dezember 2011 bis August 2013 war die Tochter mit Nebenwohnsitz bei ihrem Vater gemeldet.

Vorlage

Mit Bericht vom 12.12.2014 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu aus:

Sachverhalt:Die Tochter S hat sich in den streitgegenständlichen Monaten Februar und März 2012 im Haushalt ihrer Stiefschwester aufgehalten. Die Obsorge wurde mit Beschluss vom 07.11.2011 dem Beschwerdeführer vorläufig übertragen. Mit Vollmacht vom 16.11.2012 bevollmächtigte er die Stiefschwester mit der Ausübung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung der Tochter. S hat im Haushalt der Stiefschwester ein eigenes Zimmer bewohnt und wurde von ihr mit Nahrung, Kleidung etc versorgt. Während der Zeit vom 06.02.2012 bis 18.02.2012 befand sich die Stiefschwester in der Türkei. In dieser Zeit blieb S im Haushalt der Stiefschwester in Obhut des Vaters (der Stiefschwester), der im selben Haus eine eigene Wohneinheit bewohnt. Die Familienbeihilfe wurde in den streitgegenständlichen Monaten vom Beschwerdeführer an die Stiefschwester weitergeleitet.Beweismittel:ZMR, Obsorgebeschlüsse, Vollmacht, ÜberweisungsbelegeStellungnahme:Die Beschwerde ist nach Ansicht des Finanzamtes aus folgenden Gründen abzuweisen:Der Begriff der „Pflegeeltern“ setzt zwei Definitionsmerkmale, nämlich erstens die faktische – gänzliche oder partielle – Besorgung von Pflege und Erziehung des Kindes und zweitens das Bestehen einer persönlichen Beziehung zwischen dem Kind und seiner Betreuerin, die an Intensität dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern u Kindern nahe kommt. Ein rechtsgeschäftlicher oder gerichtlicher Begründungsakt wird nicht vorausgesetzt (vgl VwGH 21.10.1999, 97/15/0196). Da S im streitgegenständlichen Zeitraum mit der Stiefschwester nachweislich die Wohnung teilte, mit Nahrung und Kleidung versorgt wurde und auch eine nahe persönliche Beziehung bestand, handelt es sich bei S um ein Pflegekind der Stiefschwester iSd § 2 Abs 3 lit d FLAG.Die kurzfristige Abwesenheit der Stiefschwester (Pflegemutter) außerhalb des Haushalts zwecks Urlaubs vermag die Annahme einer Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt der Stiefschwester nicht zu widerlegen, zumal während der 13-tägigen Abwesenheit Vorkehrungen (Obhut des eigenen Vaters) für S getroffen wurden. Somit wurde S im Rahmen einer einheitlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bei einheitlicher Wirtschaftsführung im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend bedacht und damit der Obsorge teilhaftig. S gehörte daher auch im Monat Februar dem Haushalt der Stiefschwester an.Die Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt der Stiefschwester in den Monaten Februar und März 2012 schließt einen Anspruch wegen überwiegender Unterhaltsleistung aus (§ 2 Abs 2 FLAG). Die Weitergabe der unrechtmäßig erhaltenen Beträge entbindet nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung der Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG. Ob und gegebenenfalls wie der unrechtmäßige Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl VwGH vom 31.10.2000, 96/15/0001).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Dem Bf A B wurde mit Beschluss vom 7.11.2011 die Obsorge über seine minderjährige, im August 1998 geborene Tochter S-D E vorläufig übertragen. Mit Vollmacht vom 16.11.2012 bevollmächtigte der Bf die im August 1991 geborene Halbschwester seiner Tochter, F G-E, mit der Ausübung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung der Tochter S-D E, behielt sich aber die Vertretung vor Behörden und die Aufenthaltsbestimmung vor.

In den Monaten Februar und März 2012 gehörte S-D dem Haushalt ihrer Halbschwester F G-E in St. Pölten an. S-D wohnte bei F G-E durchgehend seit September 2011.

Für die Monate Februar und März 2012 überwies der Bf F G-E am 8.3.2012 einen Betrag von 261,80 Euro mit dem Vermerk unter anderem "E S-D" und "Familienbeihilfe Februar 2012 und März 2012". Den Kinderabsetzbetrag leitete der Bf nicht weiter.

An Unterhalt leistete der Bf  für die mj. S E dem jeweiligen Jugendwohlfahrtsträger im Jahr 2012 insgesamt einen Betrag von 2.257,22 Euro.

Der Bf war im Beschwerdezeitraum längere Zeit ohne Beschäftigung und erhielt abzüglich des von ihm zu leistenden Unterhalts monatlich EUR 680. Er war aber trotz seiner angespannten finanziellen Lage fähig, die mj. S finanziell zu versorgen.

F G-E war im Beschwerdezeitraum teilzeitbeschäftigt. Die Kosten für die Wohnung wurden von ihrem Vater getragen, wobei F G-E je nach Möglichkeit finanzielle Beiträge geleistet hat. Der Ehemann von F G-E ist Student und verfügt über kein eigenes Einkommen, wird aber von Verwandten in der Türkei mit monatlich 180 Euro unterstützt.

Von 6.2.2012 bis 18.2.2012 reiste F G-E in die Türkei und ließ die mj. S in dieser Zeit während dessen bei ihrem eigenen Vater zurück, ohne den Bf hiervon zu verständigen.

Bislang nicht feststehen die Kosten des Unterhalts von S-D E in den Monaten Februar und März 2012 und wer diese Kosten überwiegend getragen hat.

Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht folgt der Aktenlage, insbesondere den Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts St. Pölten.

Wenn der Bf angibt, dass die mj. S E während des Türkeiaufenthalts von F G-E in der Zeit von 6. bis 18.2.2012 bei ihm gewesen sei, steht diese Angabe im Widerspruch zu den Feststellungen des Bezirksgerichts St. Pölten. Es ist glaubwürdig, dass die mj. S E in dieser Zeit nicht beim Bf gewohnt hat, wenn dieser nach den Feststellungen des Bezirksgerichts St. Pölten von dem Türkeiaufenthalt zunächst gar nichts gewusst hat und die Anreise zur Schule von St. Pölten aus einfacher als vom Wohnort des Bf aus war.

Bemerkt wird, dass das Finanzamt stets von F G-E als "Stiefschwester" spricht, während es sich bei F G-E tatsächlich um die Halbschwester der mj. S E handelt. Halbbürtige Geschwister haben entweder Vater oder Mutter gemeinsam (hier: die Mutter), bei einer Stiefschwester hat hingegen ein Elternteil neu geheiratet und der oder die neue Partner oder Partnerin hat bereits ein Kind.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,a) für minderjährige Kinder,...(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Persona) deren Nachkommen,b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,c) deren Stiefkinder,d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenna) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

§§ 186 und 186a ABGB lauteten bis zum BGBl. I Nr. 135/2000:

§ 186. Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen.

§ 186a. (1) Das Gericht hat einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil).(2) Sind die Eltern oder Großeltern mit der Obsorge betraut und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.(3) Die Übertragung ist aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen die Obsorge übergeht.(4) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, weitere Erziehungsberechtigte, den Jugendwohlfahrtsträger und jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören. § 181a Abs. 2 gilt sinngemäß.

An ihre Stelle sind die §§ 184 und 185 ABGB i.d.F. BGBl. I Nr. 135/2000 getreten:

§ 184. Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen.

§ 185. (1) Das Gericht hat einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil).(2) Sind die Eltern oder Großeltern mit der Obsorge betraut und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.(3) Die Übertragung ist aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen die Obsorge übergeht.(4) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, weitere Erziehungsberechtigte, den Jugendwohlfahrtsträger und jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören. § 196 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

§ 278 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtesa) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nochb) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Verfahrensgegenstand

Eingangs wird bemerkt, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis BFG 31.3.2015, RV/7102211/2014, eine Beschwerde der F G-E, der Halbschwester der Tochter des Bf S E, gegen einen Rückforderungsbescheid für September 2013 infolge Zugehörigkeit zum Haushalt des A B in diesem Zeitraum als unbegründet abgewiesen hat. Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass F G-E von April 2012 bis September 2013 für S E Familienbeihilfe bezogen hat.

Der angefochtene Bescheid fasst in einem Sammelbescheid (vgl. BFG 23.2.2015, RV/7103542/2014) zwei unterschiedliche Rückforderungen zusammen, und zwar die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 und die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 EStG 1988.

Der Kinderabsetzbetrag wird zwar im Familienbeihilfeverfahren berücksichtigt und es erfolgt die Auszahlung zugleich mit der Familienbeihilfe, es handelt sich aber (aus finanzausgleichsrechtlichen Gründen, vgl. Lenneis/Wanke in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 1 Rz 23) um einen im Einkommensteuerrecht geregelten Absetzbetrag. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag verfolgen teilweise unterschiedliche Zwecke (vgl. etwa VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689).

Die Zusammenfassung mehrerer Bescheidsprüche zu einem Sammelbescheid ist grundsätzlich zulässig. Herbei handelt es sich um eine Mehrheit von selbstständigen Sprüchen (und damit von selbstständigen Bescheiden) in einer Ausfertigung (vgl. VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053; VwGH 15.3.1988, 87/14/0073). Jeder dieser Sprüche ist gesondert anfechtbar (vgl. VwGH 17.10.2001, 2001/16/0307; VwGH 17.2.2000, 99/16/0027; VwGH 17.1.1964, 1904/63).

Werden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (in einem Sammelbescheid) zurückgefordert, liegen zwei selbstständigen Sprüche (und damit zwei selbstständige Bescheide) in einer Ausfertigung vor. Jeder dieser Sprüche ist gesondert anfechtbar und kann daher unabhängig von dem anderen in Rechtskraft erwachsen.

In seiner Beschwerde vom 23.10.2014 hat der Bf den Rückforderungsbescheid insgesamt, also sowohl hinsichtlich der Rückforderung an Familienbeihilfe als auch hinsichtlich der Rückforderung an Kinderabsetzbetrag, angefochten. Üblicherweise wird ein Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wegen der engen Verknüpfung dieser beiden Familienleistungen zur Gänze angefochten, es sind aber auch Fälle denkbar, etwa bei einem Rechenfehler nur bei einem der Rückforderungsbeträge, dass sich die Anfechtung nur auf die Familienbeihilfenrückforderung oder nur auf die Kinderabsetzbetragrückforderung bezieht. 

In seinem Vorlageantrag vom 23.10.2014 hat der Bf ausdrücklich die Rückforderung an Kinderabsetzbetrag anerkannt und diese vom Vorlageantrag ausgeschlossen.

Die Entscheidungszuständigkeit des Bundesfinanzgerichts betrifft daher nur die Rückforderung an Familienbeihilfe für Februar und März 2012.

Die Rückforderung an Kinderabsetzbetrag für Februar und März 2012 ist dagegen mit der Beschwerdevorentscheidung vom 26.10.2014 in Rechtskraft erwachsen.

Soweit das Beschwerdeverfahren auf Grund des Vorlageberichts des Finanzamtes die Rückforderung an Kinderabsetzbetrag für Februar und März 2012 betrifft, ist es daher einzustellen.

Haushaltszugehörigkeit

Das Finanzamt ist auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Recht, wenn es die mj. S-D E in den Monaten Februar und März 2012 nicht beim Bf als haushaltszugehörig angesehen hat.

S-D gehörte in dieser Zeit dem Haushalt ihrer Halbschwester F G-E an, allenfalls in der Zeit von 6.2.2012 bis 18.2.2012 dem Haushalt des Vaters ihrer Halbschwester F G-E an, nicht aber dem Haushalt des Bf.

Abgesehen davon, dass das Bundesfinanzgericht nicht festgestellt hat, dass sich S-D in der Zeit von 6.2.2012 bis 18.2.2012 beim Bf aufgehalten hat, wäre diese Zeitspange selbst bei einer Abwesenheit vom Haushalt der Halbschwester angesichts der monatlichen Betrachtungsweise im Familienbeihilfenrecht (§ 10 FLAG 1967) zu kurz, um von einem Wechsel der Haushaltszugehörigkeit im Februar 2012 auszugehen.

Weiterleitung der Familienbeihilfe

Wurde die Familienbeihilfe von einer Person, die diese zu Unrecht ausbezahlt erhalten hat, an das Kind, für das Familienbeihilfe geleistet wurde, weitergeleitet, steht dieser Umstand einer Rückforderung nach § 26 FLAG 1967 nicht entgegen (vgl. für viele VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120 oder VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174).

Pflegekind?

Das Finanzamt geht davon aus, dass die mj. S-D E Pflegekind i.S.d. § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967 ihrer um sieben Jahre älteren Halbschwester F G-E gewesen ist und die Haushaltszugehörigkeit zur "Pflegemutter" in den Monaten Februar und März 2012 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 einer allfälligen überwiegenden Unterhaltskostentragung durch den Bf in diesen Monaten hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 vorgehe.

Damit ist das Finanzamt nicht im Recht.

Wie das Finanzamt selbst schreibt, setzt ein Pflegekindschaftsverhältnis unter anderem eine persönliche Beziehung, die dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommt, voraus.

Im gegenständlichen Fall kann aber davon keine Rede sein.

Die mj. S-D E hatte zu ihrer um sieben Jahre älteren Halbschwester F G-E im Beschwerdezeitraum eine gute geschwisterliche Beziehung, aber keine Beziehung im Sinne eines Mutter-Kind-Verhältnisses.

Es ergibt sich aus den Feststellungen des Bezirksgerichts St. Pölten im Beschluss vom 19.9.2012, 3 PS Y w - 49, dass die Stiefschwester kein Verhalten zeigte, das dem einer Mutter nahekommt. Es wurde der Stiefschwester auch nicht die Obsorge übertragen.

Ein "Kind" ist grundsätzlich ein Nachkomme in gerader absteigender Linie (vgl. Nowotny in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 18), § 2 Abs. 3 lit. b bis d FLAG 1967 setzt mit Wahlkindern, Stiefkindern und Pflegekindern bestimmte Personen, die sich in einem vergleichbaren Eltern-Kind- oder Großeltern-Kind-Verhältnis befinden wie leibliche Nachkommen, leiblichen Nachkommen gleich.

Im gegenständlichen Fall bestand nach den Feststellungen des Pflegschaftsgerichts zwischen den Geschwistern mit einem Altersunterschied von sieben Jahren ein gutes geschwisterliches Verhältnis, aber kein Eltern-Kind-Verhältnis.

Sollte kein Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe erfüllen und auch keine andere Person i.S.d. § 2 Abs. 3 FLAG 1967 anspruchsberechtigt sein, sieht § 6 Abs. 5 FLAG 1967 einen Eigenanspruch sogenannter "Sozialwaisen" auf Familienbeihilfe vor. Daher ginge für S-D E die Familienbeihilfe "nicht verloren", wenn sonst niemand Anspruch auf Familienbeihilfe für sie hätte.

Überwiegende Unterhaltstragung?

Da in den Monaten Februar und März 2012 ein Familienbeihilfenanspruch der Halbschwester F G-E für die mj. S-D E nicht besteht und S-D E in dieser Zeit bei niemandem anderen haushaltszugehörig war, ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 zu prüfen, wer in diesen Monaten überwiegend die Unterhaltskosten für S-D E getragen hat.

Ohne zumindest schätzungsweise Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich in der Regel nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 149), wobei dies für jedes einzelne Monat gesondert zu beurteilen ist (vgl. Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 152).

Es fehlen jegliche Feststellungen darüber, wie hoch die Unterhaltskosten für S-D E in den Monaten Februar und März 2012 waren und wer diese getragen hat.

Es steht alleine fest, dass ein Betrag in Höhe der Familienbeihilfe für diese Monate vom Bf der Halbschwester zur Verwendung für seine Tochter überwiesen wurde und dass der damals arbeitslose Bf während des ganzen Jahres 2012 Unterhaltszahlungen an den Jugendfürsorgeträger geleistet hat. Er war laut Feststellungen des Bezirksgerichts St. Pölten aber trotz seiner angespannten finanziellen Lage fähig die mj. S finanziell zu versorgen.

Die Kosten für die Wohnung im Haus Adresse_Halbschwester hat im Wesentlichen der Vater von F G-E getragen. Diese war im Beschwerdezeitraum teilzeitbeschäftigt. Inweitweit F G-E aus eigenem zum Unterhalt von S-D E beigetragen hat, ist offen.

Fehlende Sachverhaltsfeststellungen

Die Sache ist nicht entscheidungsreif und daher gemäß § 278 BAO an das Finanzamt unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit dieser die Rückforderung an Familienbeihilfe betrifft, zurückzuverweisen.

Das Finanzamt wird im weiteren Verfahren Feststellungen zu den Unterhaltskosten von S-D E in den Monaten Februar und März 2012 und darüber, wer diese in welchem Umfang in diesem Zeitraum getragen hat, zu treffen haben.

Die Führung der weiteren Ermittlungen durch das Finanzamt erweist sich im Hinblick auf deren Umfang als zweckmäßig.

Es ist auch im Interesse des Bf, dass der ihn belastende Rückforderungsbescheid, soweit dieser nicht in Rechtskraft erwachsen ist, bis zum Vorliegen der Ermittlungsergebnisse aus dem Rechtsbestand ausscheidet.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen, ob ein Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ein einziger Bescheid oder ein Sammelbescheid ist, sowie ob auch eine um sieben Jahre jüngere Halbschwester Pflegekind i.S.d. § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967 sein kann, nicht ersichtlich ist, ist die Revision zuzulassen.

 

 

Wien, am 21. August 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 186 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 186a ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 184 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 185 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 18.04.2007, 2006/13/0174
VwGH 22.03.2011, 2007/18/0689
VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053
VwGH 15.03.1988, 87/14/0073
VwGH 17.10.2001, 2001/16/0307
VwGH 17.02.2000, 99/16/0027
VwGH 17.01.1964, 1904/63
VwGH 29.09.2010, 2007/13/0120

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