1. Zurückweisung von Beschwerden infolge fehlender Aktivlegitimation 2. Zurückweisung von Beschwerden mangels fristgerechter Anmeldung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.3300007.2013
Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2015/16/0040. Zurückweisung mit Beschluss vom 28.1.2016.
Entscheidungstext
weitere GZ. RV/3300008/2013
RV/3300009/2013
RV/3300010/2013
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Innsbruck 1 in der Finanzstrafsache gegen 1. A, geb. xxxx, Geschäftsführer, whft. XXX, als Beschuldigten und 2. B-GmbH, YYY, als belangten Verband, beide vertreten durch Rechtsanwalt-Dr.C, beide wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die als Beschwerden nach § 150 Abs. 1 FinStrG idFd FVwGG 2012 BGBl I 2013/14 zu qualifizierenden Berufungen des Beschuldigten und des belangten Verbandes ohne Datum, zur Post gegeben am 1. Juni 2013, jeweils sowohl gegen den den Beschuldigten als auch den belangten Verband betreffenden Teil des Erkenntnisses des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom 18. Dezember 2012 (im Protokoll und in der schriftlichen Ausfertigung irrtümlich mit 22. Oktober 2012 datiert), StrNrn. 081/2012/00092-001 und 002, Amtsbeauftragter Hofrat Dr. Werner Kraus, den Beschluss gefasst:
I. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den den belangten Verband betreffenden Teil des Spruchsenatserkenntnisses wird mangels Legitimation des Einschreiters gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den seine eigene Person betreffenden Teil des Spruchsenatserkenntnisses wird wegen verspäteter Anmeldung des Rechtsmittels und überdies verspäteterer Ausführung des Rechtsmittels gemäß §§ 150 Abs. 4, 156 Abs. 1 und 4 FinStrG zurückgewiesen.
III. Die Beschwerde des belangten Verbandes gegen den den Beschuldigten betreffenden Teil des Spruchsenatserkenntnisses wird mangels Legitimation des Einschreiters gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Die Beschwerde des belangten Verbandes gegen den seine eigene Person betreffenden Teil des Spruchsenatserkenntnisses wird wegen verspäteter Anmeldung des Rechtsmittels gemäß §§ 150 Abs. 4, 156 Abs. 1 und 4 FinStrG zurückgewiesen.
V. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Rechtsfrage, ob eine unterbliebene Belehrung nach § 134 Satz 4 FinStrG über das Erfordernis der Anmeldung einer Beschwerde hinsichtlich der Anmeldefrist eine Rechtsfolge analog oder sinngemäß nach § 140 Abs. 2 FinStrG auszulösen vermag, wird zugelassen; im Übrigen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Nach am Dienstag, den 18. Dezember 2012 u.a. in Anwesenheit des A als Beschuldigten und Vertreter des belangten Verbandes, der B-GmbH, sowie des Rechtsanwaltes Dr.C als deren beider Verteidiger durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem Spruchsenat I beim Finanzamt Innsbruck hat der Vorsitzende des genannten Senates das Erkenntnis verkündet, wonach
1. A schuldig ist, er hat als verantwortlicher Geschäftsführer der B-GmbH vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume März, April, Mai, Juli, August, Dezember 2010, Jänner, September, Oktober, November, Dezember 2011 und Jänner 2012 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 552.064,44 (03/10 € 52.383,81 + 04/10 € 32.963,76 + 05/10 € 49.955,52 + 07/10 € 53.742,83 + 08/10 € 46.586,81 + 12/10 € 79.578,07 + 01/11 € 17.331,58 + 09/11 € 33.368,23 + 10/11 € 68.691,98 + 11/11 € 44.857,17 + 12/11 € 34.294,83 + 01/12 € 38.310,57; siehe die Auflistung in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 15. Mai 2012, Finanzstrafakt StrNrn. 081/2012/00092-001 und 002, Bl. 40 ff) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, sowie
2. die B-GmbH schuldig ist, die Verantwortung gemäß § 3 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitgesetz (VbVG) iVm. § 28a FinStrG dafür zu tragen, dass A als dessen Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm. § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung der den Verband treffenden Verpflichtungen die in Pkt. 1 beschriebenen Finanzordnungswidrigkeiten begangen hat,
weswegen über den Beschuldigten gemäß § 49 Abs. 2 [iVm. § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG [und unter offenkundiger Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nach § 23 Abs. 4 FinStrG] eine Geldstrafe von € 25.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit [gemäß § 20 FinStrG] eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen und über den belangten Verband gemäß §§ 28a Abs. 2, 49 Abs. 2 [iVm. § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldbuße von € 30.000,00 verhängt wurden und sowohl dem Beschuldigten als auch dem belangten Verband der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von jeweils € 500,00 auferlegt wurden (Verhandlungsprotokoll, genannter Finanzstrafakt Bl. 70).
Nach Ausführung der wesentlichen Entscheidungsgründe erteilte der Vorsitzende eine Rechtsbelehrung, in welcher er die anwesenden Parteien eröffnete, dass gegen das verkündete Erkenntnis noch eine Berufung an den damaligen Unabhängigen Finanzsenat erhoben werden könnte. Eine Belehrung über die weiteren rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Berufung wie etwa, dass man eine Berufung, damit man sie später binnen Monatsfrist nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung auch erheben dürfe, zuvor binnen Wochenfrist ab Verkündung der Entscheidung auch anmelden müsse, erfolgte zumal in Hinblick auf die Anwesenheit des sowohl den Beschuldigten als auch den belangten Verband vertretenden Rechtsanwaltes nicht (nachträgliche Angaben des Spruchsenatsvorsitzenden und des Amtsbeauftragten).
Nach erfolgter Belehrung durch den Spruchsenatsvorsitzenden haben die solcherart belehrten Personen keine Erklärung abgegeben (Verhandlungsprotokoll, Finanzstrafakt Bl. 71).
Weder der Amtsbeauftragte, noch der Beschuldigte oder der belangte Verband haben binnen der zur Verfügung stehenden Wochenfrist eine Berufung angemeldet (Finanzstrafakt).
Am 27. Februar 2013 wurde dem zustellbevollmächtigten Verteidiger die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt, wobei das Erkenntnis gemäß § 141 Abs. 3 FinStrG keine Begründung enthielt (Finanzstrafakt Bl. 73 bis 76, 81).
Am 6. März 2013 langte bei der Finanzstrafbehörde Innsbruck ein mit 5. März 2013 datiertes, im Namen des Beschuldigten und des belangten Verbandes verfasstes Schreiben mit der Bezeichnung "Anmeldung des Rechtsmittels der Berufung" ein, in welchem ausgeführt wurde:
"Am 27.02.2013 wurde dem Beschuldigtenvertreter das Erkenntnis in gekürzter Ausfertigung gemäß § 141 Abs. 3 FinStrG zugestellt.
Dies ist insofern verwunderlich, da am 18.12.2012 (im Erkenntnis ist wohl irrtümlich der 22.10.2012 angeführt) die Rechtsmittelbelehrung lediglich dahingehend erfolgte, dass das Rechtsmittel der Berufung möglich wäre.
Es wurden aber in der Rechtsmittelbelehrung bei der öffentlichen Verkündung am 18.12.2012 keine Angaben zur Frist des Rechtsmittels und vor allem keine Angaben zur Anmeldung des Rechtsmittels gemacht und unterblieben diesbezüglich jegliche Ausführungen.
Gemäß § 140 Abs. 2 FinStrG ist aber (im Gegensatz zur ZPO und StPO) für die Rechtmittelbelehrung zwingend vorgeschrieben, dass auch Angaben über die Rechtsmittelfrist zu erfolgen haben, ansonsten die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wird.
Es ist somit die Rechtsmittelfrist noch gar nicht in Lauf gesetzt und wird hiermit das Rechtsmittel der Berufung angemeldet.
Gleichzeitig wird gestellt der ANTRAG, das Erkenntnis in der gekürzten Ausfertigung zu oben angeführten Geschäftszahlen, irrtümlich ausgewiesen mit Erkenntnisdatum 22.10.2012, tatsächlich ausgesprochen am 18.12.2012, und die damit verbundenen Rechtsfolgen ersatzlos aufzuheben und die Zustellung des ungekürzten Erkenntnisses zur Ausarbeitung des Rechtsmittels zuzustellen." (Finanzstrafakt Bl. 83).
Am 3. Mai 2013 (siehe die Angaben des Verteidigers in der nachfolgend erwähnten Berufungschrift, Finanzstrafakt Bl. 96 verso) wurde dem zustellbevollmächtigten Verteidiger neuerlich eine Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses zugestellt, welche nunmehr auch eine Begründung enthielt (Finanzstrafakt Bl. 87 ff).
Am 3. Juni 2013 langte bei der Finanzstrafbehörde Innsbruck ein am 1. Juni 2013 zur Post gegebener, undatierter, einheitlicher Schriftsatz des Verteidigers ein, mit welchem der Beschuldigte und der belangte Verband gegen das Erkenntnis des Spruchsenates in seiner Gesamtheit berufen und die Aufhebung des Erkenntnisses und die Einstellung des Verfahren gegen "die Beschuldigten" [wohl gemeint: den Beschuldigten und den belangten Verband], in eventu die Aufhebung des Erkenntnisses und der Ausspruch einer Verwarnung an "die Beschuldigten", in eventu die Aufhebung des Erkenntnisses und Verhängung einer deutlich herabgesetzten Geldstrafe [wohl zu ergänzen: und einer deutlich herabgesetzten Verbandsgeldbuße] beantragt werden (Finanzstrafakt Bl. 96 ff).
Die mit dem zuletzt genannten Schriftssatz eingebrachten Berufungen des Beschuldigten und des belangten Verbandes sind gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG durch das Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG bzw. § 151 FinStrG zu behandeln.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
1. Zur eingeschränkten Aktivlegitimation des Beschuldigten bzw. des belangten Verbandes:
Werden die Finanzstrafverfahren gegen mehrere Beschuldigte bzw. belangte Verbände in einem verbunden Verfahren vor einem Spruchsenat gemeinsam abgehandelt, werden die vom Spruchsenatsvorsitzenden nach Abschluss der mündlichen Verhandlung gegenüber diesen zu verkündenden mündlichen Bescheide in zusammengefügter Form formuliert und das Bescheidbündel auch in der schriftlichen Auswertung aneinandergereiht. Das verfahrensrechtliche Schicksal dieser Bescheide bleibt von diesem Umstand unberührt; das heisst, es ist jeder Beschuldigte und jeder belangte Verband nur Prozesspartei hinsichtlich der ihn selbst betreffenden Spruchbestandteile.
Zur Erhebung einer Beschwerde gegen - nicht auf Einstellung lautende - Erkenntnisse eines Spruchsenates sind daher in diesem Umfang berechtigt gemäß § 151 Abs. 1 lit. a FinStrG der davon betroffene Beschuldigte (hier: A in Bezug auf den ihn betreffenden Bescheidteil 1 des Straferkenntnisses vom 18. Dezember 2012), gemäß §§ 56 Abs. 5, 151 Abs. 1 lit. a FinStrG der davon betroffene belangte Verband (hier: die B-GmbH in Bezug auf den sie betreffenden Bescheidteil 2 des genannten Straferkenntnisses) und gemäß § 151 Abs. 1 lit. b der Amtsbeauftragte (hinsichtlich beider Bescheidteile, weil er eben in beiden verbundenen Finanzstrafverfahren als Amtspartei eingeschritten ist).
Gegen das hier voliegende Spruchsenatserkenntnis, in welchem die Schuldsprüche gegen A als Beschuldigten und gegen die B-GmbH als belangten Verband zusammengefasst worden sind, haben der Beschuldigte und der belangte Verband in einem einheitlichen Schriftsatz jeweils eine Berufung (Beschwerde) erhoben, wobei nach dem objektiven Erscheinungsbild des Schreibens mit einer keiner Umdeutung zugänglichen Festlegung das Erkenntnis des Spruchsenates (das Bescheidbündel) von den beiden Genannten zur Gänze angefochten wird.
Nach dem Obgesagten ist aber sowohl der Beschuldigte als auch der belangte Verband nur berechtigt, hinsichtlich der ihn selbst betreffenden Spruchteile (Bescheidteile) des bekämpften Erkenntnisses ein Rechtsmittel zu erheben.
Hinsichtlich der solcherart überschießenden Begehren war daher insoweit vorab jeweils mit einer Zurückweisung vorzugehen.
2. Zur Zurückweisung der jeweils in eigener Sache vom Beschuldigten und vom belangten Verband erhobenen Beschwerden:
Die im konkreten Fall anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 134 FinStrG in der zum Zeitpunkt der Verhandlung geltenden Fassung hat im Verfahren vor dem Spruchsenat der Vorsitzende nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf Grund der Ergebnisse der Beratung und Abstimmung das Erkenntnis, gemeint konkret den beschlossenen Spruch (den Spruch des beschlossenen Bescheidbündels), öffentlich zu verkünden und hiebei die wesentlichen Entscheidungsgründe bekanntzugeben. War die Öffentlichkeit bei der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, so ist sie auch bei der Bekanntgabe der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses auszuschließen, soweit dabei Verhältnisse oder Umstände zur Sprache kommen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a Bundesabgabenordnung fallen. Im Verfahren vor dem Einzelbeamten ist die Verkündung des Erkenntnisses nicht öffentlich; das Erkenntnis kann auch der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.
Üblich ist es, dass Verhandlungsleiter dem Informationsbedürfnis der nicht rechtskundigten und unvertretenen Verhandlungsteilnehmer (Beschuldigter, Geschäftsführer eines belangten Verbandes) im Zeitpunkt nach Verkündung des Erkenntnisses bzw. der Eröffnung, dass die Bekanntgabe des Erkenntnisses der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werde, durch eine Belehrung über ihre Rechte im weiteren Verfahren (beispielsweise dass sie auf die Erhebung einer Berufung verzichten konnten, eine Berufung anmelden konnten oder dafür noch eine einwöchige Bedenkzeit hatten bzw. andernfalls die ausgesprochene Geldstrafe bzw. Verbandsgeldbuße nach einem Monat fällig werden würde) anleiten. Dass die Beschuldigten und die belangten Verbände auch einen Anspruch auf eine derartige Rechtsbelehrung haben, ergibt sich bereits aus § 57 Abs. 3 FinStrG, wonach jeder Beschuldigte (und der ihm gemäß § 56 Abs. 5 Z 1 1. Halbsatz FinStrG in seinen Rechten gleichgestellte belangte Verband) sobald als möglich u.a. über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (darunter zitiert § 151 FinStrG: damals das Rechtsmittel der Berufung gegen Erkenntnisse) zu informieren ist. Einer derartigen Hilfestellung bedarf es im Verfahren gegenüber den berufsmäßigen Parteienvertretern und den Amtsbeauftragten in der Regel eher nicht, weil davon auszugehen ist, dass diesen ihre diesbezüglichen Rechte und Pflichten bekannt sind.
Diese Manuduktionspflicht besteht - als Voraussetzung zur Gewährleistung eines fairen Strafverfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 3 EMRK - weiterhin, auch wenn eine ausdrückliche einfachgesetzliche Anordnung in Form des § 57 Abs. 3 FinStrG idFd BGBl 1985/571, wonach die Finanzstrafbehörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren hat, durch die spätere Novellierung des § 57 FinStrG durch die FinStrG-Novelle 2007, BGBl I 2007/44, mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2008 aus dem schriftlichen Rechtsbestand des FinStrG entfernt wurde.
Mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2014 - also nach dem Geschehen im Dezember 2012 wurde durch Art. 5 Z. 35 FVwGG 2012 BGBl I 2013/14 in § 134 diese Manuduktionspflicht durch Anfügung eines Satzes auch förmlich abgebildet, als dem Verhandlungsleiter nun auch ausdrücklich aufgetragen ist, nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses eine Belehrung über das Erfordernis der Anmeldung einer Beschwerde zu erteilen.
Es ausdrückliche gesetzliche generelle Verpflichtung zur Erteilung einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung in diesem Stadium des finanzstrafbehördlichen Verfahrens besteht jedoch - anders als in der Strafprozessordnung, siehe unten - nach dem FinStrG nicht.
So formuliert auch § 135 Abs. 1 FinStrG, dass der Ablauf der mündlichen Verhandlung durch den Schriftführer, erforderlichenfalls nach den Angaben des Verhandlunsleiters, festzuhalten ist. Die Niederschrift hat zu enthalten a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde (vormals: erster Instanz), den Namen des Verhandlungsleiters, im Verfahren vor dem Spruchsenat die Namen der Mitglieder des Spruchsenates und des Amtsbeauftragten, den Namen des Schriftführers, b) Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten [und die entsprechenden Angaben eines belangten Verbandes] und, soweit solche am Strafverfahren beteiligt sind, auch Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Wohnort der Nebenbeteiligten, c) die Namen der als Verteidiger und Bevollmächtigte auftretenden Personen, die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten [bzw. belangtem Verband] zur Last gelegten Tat, e) die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten [und des Vertreters des belangten Verbandes], die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisaufnahmen, g) wenn [der Spruch des] Erkenntnisses nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, dessen Inhalt und die wesentlichen Gründe, sonst der Vorbehalt der schriftlichen Ausfertigung. Zu protokollieren ist auch der Umstand einer allenfalls dem unvertretenen Beschuldigten erteilten Rechtsbelehrung (siehe § 57 Abs. 3 letzter Satz) bzw. eine ab 1. Jänner 2014 allgemein zu gebende Belehrung über das Verfahrensinstrument der Anmeldung einer Beschwerde (siehe oben). Die Protokollierung einer allgemeinen förmlichen Rechtsmittelbelehrung ist nicht aufgetragen, weil eben eine solche hier nicht vorgesehen ist.
Bereits mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2011 war aufgrund der FinStrG-Novelle 2010 BGBl I 2010/104 dem § 150 FinStrG ein Abs. 4 angefügt worden, wonach im Falle einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses die [beabsichtigte] Erhebung eines Rechtsmittels innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ist. Eine angemeldete Berufung (Beschwerde) ist innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Berufung (Beschwerde) ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 FinStrG berechtigten Person (siehe oben in Pkt.1.) eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war. Laut den EB zur diesbezüglichen Regierungsvorlage sollte - als wesentlicher Beitrag zur Verfahrensökonomie - mit der Anmeldeverpflichtung die in den §§ 135 Abs. 2 Satz 3 und 141 Abs. 3 FinStrG vorgesehene vereinfachte Erkenntnis- und Protokollausfertigung ermöglicht werden, ohne einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht zu fordern.
In weiterer Folge hat der Spruchsenatsvorsitzende einen derart mündlich verkündeten Bescheid (ein derartiges Bescheidbündel) auch schriftlich auszufertigen.
Gemäß § 137 FinStrG hat die Ausfertigung des Erkenntnisses (Wortlaut idFd Art. 26 Z. 14 AbgÄG 2012 BGBl I 2012/112 mit Wirkung ab dem 15. Dezember 2012) zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde (damals: erster Instanz); wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers; bei Erkenntnissen eines Spruchsenates auch die Namen der Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten;
b) Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt sowie Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten [sowie die entsprechenden Angaben zum belangten Verband]; Vor- und Zunamen sowie Wohnort der Nebenbeteiligten; die Namen des Verteidigers und der Bevollmächtigten;
c) den Spruch;
d) die Begründung;
e) die Rechtsmittelbelehrung und die Zahlungsaufforderung;
f) im Verfahren vor einem Spruchsenat die Unterschrift des Vorsitzenden [...]; an die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäfststückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist;
g) das Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung.
Gemäß § 140 Abs. 1 FinStrG in der damals geltenden Fassung hatte diese in der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses vorgesehene Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob das Erkenntnis noch einem weiteren Rechtszug (an den Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz) unterlegen ist [nunmehr: ob gegen das Erkenntnis eine Beschwerde zulässig ist] (weil auf ein Rechtsmittel nicht ausdrücklich verzichtet worden war und ein solches auch angemeldet worden war) oder nicht (weil darauf verzichtet worden war oder in der Folge kein Rechtsmittel angemeldet worden war) und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Die Rechtsmittelbelehrung hat, wenn ein Rechtsmittel zulässig ist, darauf hinzuweisen, dass dieses begründet werden muss.
§ 140 Abs. 2 bis 4 FinStrG erklärt die Rechtsfolgen, wenn diese als Bestandteil der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses geforderte Rechtsmittelbelehrung (nicht die zuvor im Verfahren erfolgte Anleitung der unvertretenen Parteien) auf Basis des Verfahrensstandes zum Zeitpunkt der schriftlichen Ausfertigung mangelhaft ist: Enthält das Erkenntnis keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angaben über die Rechtsmittelfrist oder erklärt es zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird gemäß Abs. 2 die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. Ist in dem Erkenntnis eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so ist das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel gemäß Abs. 3 rechtzeitig. Enthält das Erkenntnis keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist gemäß Abs. 4 das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die das Erkenntnis ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
Im gegenständlichen Fall hat nun - wie der Aktenlage zu entnehmen ist und von den Berufungswerbern (den Beschwerdeführern) auch nicht bestritten wird - am 18. Dezember 2012 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung die Verkündung der mündlichen Bescheide gegenüber dem Beschuldigten und dem belangten Verband, beide vertreten durch einen Verteidiger, stattgefunden, was - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - trotz unterlassener Belehrung über das Verfahrensinstrument der Rechtsmittelanmeldung auch die beschriebene einwöchige Frist zur Anmeldung von Berufungen in Lauf gesetzt hat. Diese Frist ist aber - wie dargestellt - ereignislos verstrichen, sodass bezüglich der später erhobenen Berufungen die Rechtsfolge einer gebotenen Zurückweisung nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FinStrG eingetreten ist.
Naheliegend ist, dass dem einschreitenden Rechtsanwalt das Verfahrensinstrument der Berufungsanmeldung in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht bekannt gewesen war, weshalb er auch die Anmeldung der Berufungen versehentlich unterlassen hatte. In diesem Sinn auch die Erinnerung des Amtsbeauftragten, wonach er nach Zugehen der schriftlichen Erkenntnisausfertigung am 27. Februar 2013 vom Verteidiger fernmündlich über die Ursache befragt wurde, warum denn die schriftliche Ausfertigung keine Begründung enthalte bzw. ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt worden sei.
Zu prüfen ist, ob in diesem Zusammenhang allenfalls eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene regelwidrige Rechtslücke besteht, welche gegebenenfalls im Wege einer Analogie zu schließen wäre.
Diese Analogie könnte sich allenfalls auf die Frist zur Anmeldung und nicht auf die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels beziehen, weil eine allfällige Störung der Verteidigungsmöglichkeiten infolge unzulänglicher Manuduktion sich auf das Ereignis der Rechtsmittelanmeldung und nicht auf die Erhebung des Rechtsmittels bezogen hat: Wäre die unterbliebene Rechtsmittelanmeldung durch eine analog hinzutretende Norm saniert und wäre solcherart tatsächlich die Einbringung eines Rechtsmittels zulässig, die Rechtsmittelbelehrung aber (unter Nichtbeachtung einer potenziell hinzutretenden sanierenden Bestimmung bezüglich der Rechtsmittelanmeldung) unzutreffend gewesen, ergäben sich automatisch die bereits in § 140 FinStrG dafür vorgesehenen Schutzbestimmungen zugunsten der Einschreiter.
Eine derartige Rechtslücke liegt jedoch nicht vor: Hätte der Gesetzgeber es tatsächlich lediglich planungswidrig verabsäumt, an eine unzureichende Belehrung durch den Spruchsenatsvorsitzenden im Anschluss an die Verkündung der mündlichen Entscheidung dieselbe Rechtsfolgen zu knüpfen wie im Falle einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung in der schriftlichen Bescheidausfertigung, hätte er diesen Mangel, so ein solcher aus seiner Sicht bestanden hätte, wohl bei der expliziten Befassung mit der Frage, in welcher Form der Rechtsschutz der Verfahrensparteien zu verbessern wäre, im Zuge der Novellierung des § 134 FinStrG durch das FVwGG 2012 (siehe oben) korrigiert.
Zwar sieht die Verfahrensordnung des FinStrG bei Bedarf in seinem Konzept sehr wohl für unvertretene Parteien besondere Schutzmechanismen vor, wie beispielsweise die Einräumung von Widerrufsmöglichkeiten bei abgegebenen Einspruchsverzichten oder Rechtsmittelverzichten etc., allein, aus diesem Umstand lässt sich kein eine Rechtslücke indizierendes Schutzbedürfnis für den gegenständlichen Fall ableiten, weil sowohl der Beschuldigte als auch der belangte Verband bei ihrem prozessualem Handeln durch einen grundsätzlich fachkundigen Rechtsanwalt vertreten gewesen sind.
Sollten wider Erwarten auch anwaltlich vertretene Parteien durch unzulängliche Rechtsbelehrungen in der Einhaltung verfahrensrechtlicher Fristen gestört werden, können derartige Beschuldigte bzw. belangte Verbände eine Wiedereinsetzung (hier: in die versäumte Anmeldefrist) beantragen:
Gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag des Beschuldigten (des belangten Verbandes) eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass dem Beschuldigten bzw. dem belangten Verband ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ob es sich allerdings bei einer Unkenntnis über das Rechtsinstitut einer Rechtsmittelanmeldung im Falle eines berufsmäßigen Parteienvertreters um einen minderen Grad des Versehens handeln könnte, wäre sehr wohl einer Prüfung zu unterziehen. Auch wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses zu stellen (§ 167 Abs. 2 FinStrG) und gleichzeitig die versäumte Handlung nachzuholen (§ 167 Abs. 3 FinStrG). Erreichte die Mangelhaftigkeit einer Rechtsbelehrung die Intensität einer konkreten Unrichtigkeit der Belehrung, wäre es unter Umständen denkbar, dies als ein für die Partei unvorhergesehenes Ereignis zu bewerten (ähnlich VfGH 27.6.1980, B 236/79).
Anträge auf Wiedereinsetzung in die solcherart versäumte Frist zur Anmeldung der Berufungen wurden jedoch nicht gestellt.
Soweit zum Vergleich die Strafprozessordnung (StPO) herangezogen wurde, ist voranzustellen, dass dort - zum Unterschied zum FinStrG, welches diesbezüglich in seinem Konzept Anleihen an der Bundesabgabenordnung (BAO) genommen hat - gemäß § 268 StPO ausdrücklich wie folgt angeordnet wird:
"Unmittelbar nach dem Beschlusse des Schöffengerichts ist der Angeklagte wieder vorzuführen oder vorzurufen und ist in öffentlicher Sitzung vom Vorsitzenden das Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden. Zugleich belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel."
Das heisst, es ist dort zu diesem Verfahrenszeitpunkt im - der Schwere der verhandelten Vorwürfe und der Höhe der drohenden Sanktionen angepasst - mit größeren Förmlichkeiten ausgestatteten strafgerichtlichen Prozessrecht im Gegensatz zum FinStrG (welche dies auf die Bescheidausfertigungen verschiebt) die ausdrückliche Rechtsmittelbelehrung vorgesehen. Diese Rechtsmittelbelehrung hat nicht nur die Aufklärung darüber zu umfassen, inwieweit die Möglichkeit zur Bekämpfung des Urteiles besteht, sondern auch die Belehrung über die dreitägige Frist, binnen der die Rechtsmittel bei sonstigem Ausschluss anzumelden sind (siehe dazu Fabrizy, StPO12 § 269 Rz 4).
Auch diese Rechtsmittelbelehrung hat den Beschuldigten bzw. Angeklagten selbst im Fokus, nicht aber den Verteidiger bzw. die Amtsparteien (so muss der Staatsanwaltschaft gegenüber eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt werden, vgl. OGH 11 Os 114/12t, JBl 2013, 336). Wie vom Vertreter der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt, hindert eine unrichtige oder sogar eine unterbliebene Rechtsmittelbelehrung den Ablauf von Rechtsmittelfristen nicht (SSt 22/9, 23/58, 27/26, EvBl 1972/267; vgl. Fabrizy, StPO12, aaO). Ein aus dem Vergleich mit der StPO erschließendes zusätzliches Rechtsschutzbedürfnis im FinStrG ist daher nicht zu erkennen.
Im Ergebnis waren daher die gegenständlichen Anmeldefristen am Donnerstag, den 27. Dezember 2012 abgelaufen.
Die erst mit Schriftsatz vom 5. März 2013 erklärten Anmeldungen der Berufungen sind somit verspätet, weshalb die dennoch eingebrachten Berufungen (Beschwerden) des Beschuldigten und des belangten Verbandes gegen die jeweils ihre eigene Sache betreffenden Bescheidteile gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG zurückzuweisen waren.
Zu guter Letzt war die Berufung des Beschuldigten (seine Beschwerde) aber (bei Ausblendung der verspäteten Anmeldung und in der Annahme einer solcherart ergehenden positiven Rechtsmittelbelehrung in der schriftlichen Ausfertigung) auch noch selbst verspätet, weil die nicht verlängerbare einmonatige Rechtsmittefrist des § 150 Abs. 2 FinStrG mit der Zustellung der ersten Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses an den Verteidiger des Beschuldigten am 27. Februar 2013 begonnen hatte. Der Umstand der fehlenden Bescheidbegründung hinderte den Beginn des Fristenlaufes nicht, ist doch der Rechtsschutz gewahrt gewesen, weil der Beschuldigte bei Kenntnis der mündlichen Bescheidbegründung und Zugehen des schriftlichen Bescheidspruches Gelegenheit und grundsätzliche Voraussetzung zur Ausführung des Rechtsmittels gehabt hätte (vgl. ähnlich im Abgabenverfahren zu § 245 BAO, siehe VwGH 29.11.2000, 99/13/0267). Eine Aufhebung eines verkündeten Straferkenntnisses oder einer schriftlichen Ausfertigung derselben aus dem Umstand heraus, dass der Bescheidausfertigung des Spruchsenatsvorsitzenden zu Unrecht keine Begründung beigefügt war, ist dem FinStrG fremd. Wohl jedoch läge in einem derartigen Fall ein Ausfertigungsmangel des Straferkenntnisses vor, welcher jedoch - beispielsweise nach Ergehen einer Rüge des Beschuldigten - im Sinne des § 170 Abs. 1 FinStrG behebbar wäre. Die nachgereichte Bescheidbegründung wiederum hätte Anlass für einen ergänzenden Schriftsatz des Beschuldigten gewesen sein können. Dies alles ist nicht geschehen, vielmehr hat der Beschuldigte - wie ausgeführt - seine Berufung erst am 3. Juni 2013 bei der Finanzstrafbehörde eingebracht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Zu Pkt. I und III: Dass eine Beschwerdeführung in fremder Finanzstrafsache unzulässig ist, entspricht der eindeutigen Rechtslage. In einem solchen Fall ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu Pkt. II und IV: Die Rechtsfolgen nach Versäumung einer gesetzlichen Frist sind bereits Gegenstand umfangreicher höchstgerichtlicher Judikatur gewesen. Ebenso ist ansich auch klargestellt, dass die besonderen Rechtsfolgen einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Auftrag zur Erteilung einer solchen voraussetzen - einer Rechtsmittelbelehrung, welche - im Vergleich zwischen den Verfahrensrechten des FinStrG und der StPO - an unterschiedlichen Orten angesiedelt ist. Eine Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Frage, ob und gegebenenfalls welche Rechtsfolgen, etwa solche analog oder sinngemäß nach § 140 Abs. 2 FinStrG, durch eine unterlassene Belehrung im Sinne des § 134 Satz 4 FinStrG über die erforderliche Anmeldung einer beabsichtigten Beschwerde ausgelöst werden, liegt jedoch noch nicht vor, weshalb in diesem Punkte spruchgemäß eine Revision zuzulassen ist.
Innsbruck, am 6. April 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 138 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte: | Mangelnde Aktivlegitimation, Anmeldung des Rechtsmittels, fehlende Anmeldung, Rechtsbelehrung, Rechtsmittelbelehrung, Manuduktionspflicht |