Berechnung des Jahressechstels
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100681.2014
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl, über die Beschwerde des bf , vertreten durch Mag. Thomas Kollaczia-Putz, Steuerberater in 1010 Wien, Annagasse 3a/35, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz , betreffend Einkommensteuer 2005
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Die Höhe der Bemessungsgrundlage und der Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
2. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Berufungsentscheidung vom 7. Juli 2011 über die gegenständliche Berufung entschieden.
Der VwGH hat die Berufungsentscheidung vom 7. Juli 2011 aufgehoben, weil der Unabhängige Finanzsenat das Jahressechstel falsch berechnet hat. In den Übrigen Beschwerdepunkten hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsmeinung des Unabhängigen Finanzsenates geteilt.
Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden für die Berechnung des Jahressechstels notwendigen Sachverhalt fest:
Der Jahresbruttobezug des Beschwerdeführers im Streitjahr hat 176.104,00 CHF betragen.
Die laufenden Bezüge haben 139.620,00 CHF betragen, das sind 9.658,00 CHF Gehalt sowie 102,00 CHF Krankenkassenrückerstattung jeweils für die Monate Jänner bis März 2005, sowie 9.658,00 CHF Gehalt, 2.500,00 CHF Bonus A und 102,00 CHF Krankenkassenrückerstattung jeweils für die Monate April bis Dezember 2005.
Der Wechselkurs für 1,00 CHF im Jahr 2005 hat 0,64 € betragen.
Hinsichtlich des nicht die Berechnung des Jahressechstels betreffenden Sachverhalts wird auf die Ausführungen der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 7. Juli 2011, RV/0328-F/08 verwiesen und diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
Dieser Sachverhalt wird vom Bundesfinanzgericht rechtlich folgendermaßen gewürdigt:
Die sonstigen Bezüge betragen daher 2/12 der laufenden Bezüge in Höhe von 139.620,00 CHF, das sind 23.270,00 CHF.
Ist ein Arbeitgeber nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet (z.B. bei Grenzgängern) und wird der Arbeitnehmer veranlagt, so sind dabei gemäß § 67 Abs. 11 EStG die Vorschriften über das Jahressechstel für sonstige Bezüge (Abs. 1 und 2), über freiwillige Abfertigungen (Abs. 6) sowie über Nachzahlungen, Verzichtszahlungen, Vergleichssummen und Pensionsabfindungen (Abs. 8) anzuwenden.
Die mit einem festen Steuersatz versteuerten Bezüge sind gemäß § 67 Abs. 12 EStG um die auf sie entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, Pflichtbeiträge und Wohnbauförderungsbeiträge (§ 62 Z 3 bis 5) zu kürzen.
Der Berufungsführer hat laut dem von ihm vorgelegten Jahreslohnzettel 19.850,40 CHF an Sozialversicherungsbeiträgen und Pflichtbeiträgen entrichtet.
Die auf die Sonderzahlungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Pflichtbeiträge sind daher durch folgende Verhältnisrechnung zu ermitteln:
(Sozialversicherungsbeiträge+Pflichtbeiträge)*Jahressechstel/Bruttobezüge=2.622,99CHF
Das Jahressechstel vor Abzug des Freibetrages in Höhe von 620,00 € beträgt daher 13.214,09 €. Da von diesem Betrag noch der Freibetrag in Höhe von 620,00 € zu subtrahieren ist, sind lediglich 12.594,09 € mit dem festen Steuersatz von 6% zu besteuern. Insoweit war der Berufung stattzugeben.
Hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte wird auf die Ausführungen der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 7. Juli 2011, RV/0328-F/08 verwiesen und diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2005 errechnet sich daher folgendermaßen:
| CHF | € |
Bruttobezüge | 176.104,00 | 112.706,56 |
Sonstige Bezüge | 23.270,00 | 14.892,80 |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 152.834,00 | 97.813,76 |
Werbungskosten die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte |
| -1.364,64 |
sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag |
| -15.067,46 |
Gesamtbetrag der Einkünfte |
| 81.381,66 |
Kirchenbeitrag |
| -100,00 |
Einkommen |
| 81.281,66 |
(81281,66-51000,00)*0,5+17085 |
| 32.225,83 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge |
| 32.225,83 |
Verkehrsabsetzbetrag |
| -291,00 |
Grenzgängerabsetzbetrag |
| -54,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge |
| 31.880,83 |
Sonstige Bezüge | 23.270,00 | 14.892,80 |
auf Jahressechstel entfallende Sozialversicherungs- und Pflichtbeiträge | 2.622,99 | 1.678,71 |
Jahressechstel vor Abzug des Freibetrages iHv 620,00 € |
| 13.214,09 |
Jahressechstel nach Abzug des Freibetrages iHv 620,00 € |
| 12.594,09 |
Gem. § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 6,00% von 12.594,09 |
| 755,65 |
Einkommensteuer |
| 32.636,48 |
Ausländische Steuer |
| -4.476,93 |
Festgesetzte Einkommensteuer |
| 28.159,55 |
Bisher festgesetzte Einkommensteuer |
| -30.101,73 |
Abgabengutschrift |
| -1.942,18 |
Zulässigkeit einer Revision
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich um ein fortgesetztes Verfahren handelt, in dem alle Vorgaben des VwGH umgesetzt wurden und daher keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung vorliegen.
Feldkirch, am 21. Jänner 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |