Entschädigungszahlung für 380 kV-Leitung (pauschalierter Landwirt)
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100349.2013
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
die Richterin
R.
in der Beschwerdesache N, A, B, vertreten durch Morre & Papst, Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs OG, Heinrichstraße 110, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 12. März 2013, betreffend Einkommensteuer 2007 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Zur Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) vom 19. April 2013 ergeben sich keine Änderungen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist pauschalierter Landwirt und hat im Streitjahr im Zusammenhang mit der Errichtung einer 380 kV-Leitung eine Entschädigungszahlung im Gesamtbetrag von 31.328,13 Euro erhalten.
Da der Bf. keine Erklärung eingereicht hat, wurde er von Amts wegen veranlagt. Wie aus der gesonderten Bescheidbegründung ersichtlich, ermittelte das Finanzamt den steuerpflichtigen Anteil dieser Zahlung mit 67%, das sind 21.103,81 Euro.
Dagegen wandte sich der Bf. mit Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde) und beantragte darin, die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge sowie das an die Eltern geleistet Ausgedinge in Abzug zu bringen und die Entschädigungszahlung gem. § 37 Abs. 2 EStG gleichmäßig auf drei Jahre (2007, 2008, 2009) aufzuteilen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen gem. § 32 Z 1 EStG 1988 vorliegen.
In der in der Folge ergangenen BVE gab das Finanzamt der Beschwerde durch die Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge und der Ausgedingezahlungen teilweise Folge.
Die Aufteilung der Entschädigungszahlung auf drei Jahre wurde mit der Begründung abgelehnt, dass eine Verteilung des Gewinnes auf drei Jahre nicht möglich sei, wenn die Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft mittels Pauschalierung ermittelt werden.
In seinem dagegen gerichteten Vorlageantrag führte der Bf. aus, dass der Ansicht des Finanzamtes, durch die Pauschalierung der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte könne eine Drittelung der Entschädigung nicht stattfinden, nicht gefolgt werde. Der auf einmal ausbezahlte Betrag stelle eine Entschädigung für die Einräumung eines Leitungsservitutes für mehrere Jahre dar, weshalb die Begünstigung nach § 37 Abs. 2 EStG 1988 in Anspruch genommen werden könne.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gegenständlichenfalls ist unbestritten, dass der Bf. eine Entschädigungszahlung in Höhe von 31.328,13 Euro erhalten hat. Davon wurden 10.224,32 Euro als auf die Bodenwertminderung, Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse entfallend, steuerfrei belassen. Die Qualifizierung von 21.103,81 Euro als Teil des Entgeltes, der für die Nutzungsüberlassung gezahlt wurde und somit gewinnerhöhend zu erfassen ist, ist unbestritten.
Strittig ist im vorliegenden Fall nur, ob dieser steuerpflichtige Teil gem. § 37 Abs. 2 EStG 1988 gleichmäßig auf drei Jahre verteilt werden kann.
Die vom Bf. zitierte gesetzliche Bestimmung lautet:
Gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sind Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1, wenn überdies im Falle der lit. a oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt, über Antrag, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen.
Nach § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.
Entschädigungen sind Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden Vermögensminderung (vgl. VwGH 22.1.1992, 91/13/0139).
Land- und Forstwirte erhalten häufig Entschädigungszahlungen als Ausgleich für die ihre Grundstücke beeinträchtigenden Bauten wie zB. Straßen, Wasserleitungen, Telefonleitungen, Hochspannungsleitungen, etc..
Die Entschädigungen, die für Ertragsausfälle bzw. Wirtschaftserschwernisse geleistet werden, bleiben bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten außer Ansatz, solange es aufgrund der Leitungsdienstbarkeit nicht zu einer Verminderung des Einheitswertes gekommen ist (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, 54 Lfg., § 21, Tz. 159). Soweit die Entschädigung die Entwertung von Grund und Boden abgilt, ist sie steuerlich ebenfalls nicht zu erfassen. Hingegen ist die Einräumung von Rechten (Servituten, Duldungen, Pachtrechte) steuerlich neben der Pauschalierung zu erfassen. Insoweit stimmen die beiden Parteien auch überein. Strittig ist, wie bereits ausgeführt, ob dieser steuerpflichtige Teil der Zahlung unter die Begünstigungsbestimmung des § 37 EStG 1988 fällt.
Nach herrschender Lehre setzt eine Entschädigung im Sinne des § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 bereits begrifflich einen Schaden voraus, der durch den Entfall von Einnahmen verursacht worden ist (vgl. Doralt, EStG12, § 32 Tz 15f, VwGH 25.4.2013, 2010/15/0158).
Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Entschädigung für die Wertminderung und für die Wirtschaftserschwernis, der ein Entgang von Einnahmen gegenüber stehen würde, bereits aus der Besteuerungsgrundlage ausgeschieden. Der verbleibenden „Entschädigungszahlung“ steht somit kein Entgang von Einnahmen gegenüber und kann folglich auch nicht unter die vom Bf. beantragte Gesetzesbestimmung fallen (siehe dazu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, 53 Lfg., § 32, Tz. 13 und VwGH 19.2.1985, 84/14/0107).
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Erkenntnis beruht auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2013, 2010/15/0158, VwGH 19.2.1985, 84/14/0107). Somit ist die Revision unzulässig.
Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: |