KESt: Keine Festsetzung von Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 gegenüber der ausschüttenden Gesellschaft
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100820.2011
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die als Beschwerde zu erledigende Berufung der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Allgemeine Revisions- und Treuhandgesellschaft m. b. H. in 8011 Graz, Brückenkopfgasse 1, vom 14.02.2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 03.01.2011 betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2004 bis 2007 zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin ist eine mit Stiftungsurkunde vom 19.07.2004 (ergänzt durch die Stiftungszusatzurkunde vom selben Tag) gegründete Privatstiftung mit Sitz in Graz. Am 23.07.2004 erfolgte eine Nachstiftung von weiterem Vermögen durch den Stifter Dr. IL an die Beschwerdeführerin, indem dieser das Eigentumsrecht am Grundstück ****/* im Ausmaß von 1.474m2 samt darauf befindlichem Rohbau "aus bisheriger Bauführung" auf die Beschwerdeführerin übertrug. Gemäß § 2.2 der Urkunde über die Nachstiftung wurden die noch nicht an die LN-GmbH bezahlten Verbindlichkeiten des Dr. IL aus dem an diese erteilten Generalunternehmerauftrag über die Bauführung mitübertragen. Diese Bauführung steht im Zusammenhang mit einer mit Bescheid vom 22.09.2003 an Dr. DL erteilten Baubewilligung über ein Einfamilienwohnhaus mit einer Kleingarage für zwei PKW, Stützmauern und Geländeveränderungen im Ausmaß von ca. 783m2.
Nach Fertigstellung wurde das "Objekt Einfamilienhaus D-Gasse **" nach dem Verfahrensvorbringen von der Beschwerdeführerin an die LN-GmbH "als Dienstwohnung für leitende Angestellte" vermietet. Nach dem im Prüfungsverfahren vorgelegten (undatierten) Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages soll das Mietverhältnis am 01.12.2004 (befristet bis 31.12.2024) abgeschlossen worden sein (Punkt 4.1. und 4.2). Der "Mietzins" soll monatlich 2.625 Euro zuzüglich 10% Umsatzsteuer betragen haben (Punkt 5.1.1). Zuzüglich zum "Hauptmietzins" soll der Mieter zur Abgeltung sämtlicher mit dem Bestehen des Bestandobjektes verbundenen Kosten (wie Grundsteuer, Müllgebühren, Versicherungen etc.) einen Betrag von 10% des Bestandzinses zahlen (Punkt 5.1.2). Die mit dem Betrieb des Bestandobjektes verbundenen Kosten (wie Strom, Heizung, Wasser, Telefon etc.) sollten zu Lasten des Nutzers der Dienstwohnung gehen (Punkt 5.1.3). Das Angebot sollte als angenommen gelten, wenn die Mieterin die ersten sechs Monatsmietzinse ("Hauptmietzins und Kosten" im Betrag von monatlich 3.176,25 Euro) bis längstens 31.12.2004 an die Beschwerdeführerin bezahlt (Punkt 10). Die LN-GmbH stellte das Einfamilienhaus in der Folge ihrem Geschäftsführer Dr. DL als Dienstwohnung (Sachbezug) zur Verfügung.
Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 14.04.2010 führte die belangte Behörde durch die Großbetriebsprüfung eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 durch.
Zur Begründung der angefochtenen Bescheide wird vom Prüfer im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 23.11.2010 ausgeführt:
Im Zuge der Prüfung kommt die Bp. zur Ansicht, dass die Errichtung dieses - der gehobenen Klasse entsprechende - Einfamilienhauses bereits nach den Bedürfnissen (in Niederschrift nach den Wünschen bezeichnet) eines Stifters (Bauwerber bereits vor Stiftungsgründung Dr. DL; Größe des Hauses an die Familiengröße angepasst mit drei Kindern; keine Mietersuche ... ) erfolgte und somit nicht der Sphäre der Stiftung zuzurechnen ist. Es liegt daher eine verdeckte Zuwendung an den Stifter/Begünstigten vor, welche bereits an der Wurzel zu bereinigen ist. Es liegt daher eine verdeckte Zuwendung an den Stifter/Begünstigten vor, welche bereits an der Wurzel zu bereinigen ist. Dies bedeutet, dass sämtliche Kosten in Zusammenhang mit dem Einfamilienhaus bereits im Jahr der Aktivierung mit den jeweiligen Anschaffungskosten als dem Stifter/Begünstigten zugeflossen gelten und der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen sind.
Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 03.01.2011 setzte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 95 Abs. 5 EStG 1988 die Kapitalertragsteuer mit 371.549,10 Euro (2004), 19.468,80 Euro (2005), 15.354,07 Euro (2006) und 12.675,14 Euro (2007) fest. Gleichzeitig zog die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit (hier nicht verfahrensgegenständlichen) KESt-Haftungsbescheiden in Höhe der festgesetzten Beträge zur Haftung für Kapitalertragsteuer heran.
Mit Berufungsschreiben vom 14.02.2011 wendet sich die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter (auch) gegen die Kapitalertragsteuerfestsetzungsbescheide und beantragt deren Aufhebung.
Die belangte Behörde legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Oktober 2011 zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen:
§ 95 Abs. 5 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (nun § 95 Abs. 4 EStG 1988) lautet:
(5) Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2. der Empfänger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdefall nicht "Empfänger der Kapitalerträge" im Sinne des § 95 Abs. 5 EStG 1988 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) sein konnte, war die Festsetzung der Kapitalertragsteuer bei der Beschwerdeführerin - unbesehen der Frage des Vorliegens einer verdeckten Zuwendung - schon aus diesem Grund rechtswidrig. Die angefochtenen Bescheide waren daher der Berufung/Beschwerde stattgebend aufzuheben. Über die Frage des Vorliegens einer verdeckten Zuwendung wird im (unter einer anderen Geschäftszahl noch anhängigen) Beschwerdeverfahren betreffend die KESt-Haftungsbescheide zu entscheiden sein.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 B-VG die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.
Graz, am 16. Juni 2014
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 95 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |