BFG RV/5100656/2009

BFGRV/5100656/200928.7.2014

Steuerschuld aufgrund Rechnungslegung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100656.2009

 

Entscheidungstext

Bahnhofplatz 7

4020 Linz

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache des P., Adresse1, vertreten durch Mag.H. als Treuhänder im Abschöpfungsverfahren, Adresse, gegen die Bescheide des Finanzamtes A jeweils vom 27.02.2009

betreffend Umsatz-und Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007

sowie

gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum 1-11/2008

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde gegen die Umsatz-und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 wird Folge gegeben:

 

Umsatzsteuer

 

Bemessungsgrundlage

 

Abgabe

 

Jahr

Art

Höhe

Art

Höhe

2006

Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstige Leistungen und Eigenverbrauch

Übergang Steuerschuld (§ 19)

0,00

 

 

 

 

259,96

Umsatzsteuer

259,96

abziehbare Vorsteuer und

 

 

Vorsteuer aus Bauleistungen

 

- 931,95

 

- 259,96

festgesetzte Umsatzsteuer (

Gutschrift)

- 931,95

Bisherige Zahllast lt. Betriebsprüfung

1.696,93

 

 

Bemessungsgrundlage

Abgabe

Jahr

Art

Höhe

Art

Höhe

2007

Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstige Leistungen und Eigenverbrauch

 

€ 0,00

Umsatzsteuer

 

€ 0,00

 

 

 

abziehbare Vorsteuer

-€ 648,31

 

 

 

 

 

 

 

 

festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)

-€ 648,31

Bisherige Zahllast lt. Betriebsprüfung

€ 54.972,22

Einkommensteuer

 

Bemessungsgrundlage

Abgabe

Jahr

Art

Höhe

Art

Höhe

2006

Einkommen

€ 16.951,84

Einkommensteuer

€ 2.466,87

 

 

 

 

 

Bisherige Einkommensteuer

 

€ 4.228,56

ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)

€ 1.761,69

 

Einkommensteuer

 

Bemessungsgrundlage

Abgabe

Jahr

Art

Höhe

Art

Höhe

2007

Einkommen

€ 645,22

Einkommensteuer

€ 0,00

 

 

 

 

 

Bisherige Einkommensteuer

 

€ 1.462,16

ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)

€ 1.462,16

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabengutschrift sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Erkenntnisspruches bilden.

2. Die Beschwerde betreffend den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum 1-11/2008 v. 27.02. 2009 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO BGBL 1961/194 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Beschwerde hinsichtlich Anspruchszinsen betreffend Einkommensteuer 2006 wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz Bf. abgekürzt) übte das Gewerbe des Fußboden- und Plattenlegers sowie der Fliesenlegerei aus. Er beendete seinen Betrieb (Einzelunternehmen) im Dezember 2008. Über Betreiben der Finanzverwaltung wurde über das Vermögen des Bfs. der Konkurs zu Landesgericht W. v. 19.12.2008 , Aktenkennzeichen 0100101x, eröffnet , dieser am 28.07.2010 aufgehoben und ein Abschöpfungsverfahren (5 % Quote zahlbar in 5 Jahresraten ab 2013-2017) eingeleitet. Der ehemalige Masseverwalter wurde als Treuhänder im Abschöpfungsverfahren bestellt. Der Bf. bezog in der Folge nur mehr Transferleistungen in geringem Ausmaß.

Strittig war, ob die in der Folge bekämpften Feststellungen der Betriebsprüfung v. 27.02.2009 hinsichtlich Steuerschuld aufgrund von Rechnungslegung (Tz 1 des BP-Berichtes), der Vorsteuerrückrechnung (Tz 2 des BP-Berichtes ) , sowie eines geschätzten Entgeltes für die Zurverfügungstellung des Namens des Bfs.für die jeweiligen Rechnungen (Tz 3 des BP-Berichtes -Fakturierungsentgelt) zu Recht erfolgten.

Steuerliche Feststellungen der Betriebsprüfung:

Tz. 1 Umsatzsteuerschuld gem. § 11 (14) UStG 1994

Aufgrund der von Hrn. P: in Rechnung gestellten Umsatzsteuer ergibt sich eine Umsatzsteuer­schuld kraft Rechnung gem. § 11 (14) UStG 1994:

Gesamtdarstellung Umsatzsteuerschuld Kraft in Rechnung Stellung durch P::

2006

2007

2008

Fahrzeughandel

0,00

42.333,33

76.676,17

EDV/TV-Gerätehandel 0,00

920,00

100,00

Vermietung Kfz

366,67

 

2.200,01

183,33

Provisionen

1.443,37

7.533,37

0,00

USt-Schuld gem. § 11(14)

1.810,04

52.986,71

76.959,50

Tz. 2 Vorsteuerkorrektur gem. § 16 (3) UStG 1994

Da die Buchhaltung bis 10/2008 bis auf eine Ausgangsrechnung aufgebucht war, wurde die Liste mit den offenen Lieferantenverbindlichkeiten zur Ermittlung der Vorsteuerkorrektur herangezogen. Jene offenen Posten, die den Handelsgeschäften des Hrn. S. zugeordnet werden konnten, wurden nicht berücksichtigt, jene, die nicht direkt zuordenbar waren, wurden anteilig (anaolg den Aufwendungen mit 20%) berücksichtigt. Die Vorsteuerkorrektur beträgt € 11.824,49. Der Betrag ist in der letzten fälligen Umsatzsteuervoranmeldung vor dem Konkurseröffnungsstichtag (11/2008) als Vorsteuer­korrektur zu berücksichtigen

Fortsetzung Tz. 2 Vorsteuerkorrektur gem. § 16(3) UStG 1994

Steuerliche Auswirkungen:

Zeitraum Nachschau 2008

Umsatzsteuer

[067] Berichtigung § 16(3) € 11.824,49

(sh. dazu die Ausführungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24.02.2009 (Darstellung Prüfungs- und Ermittlungsablauf, abschließende Prüfungsfeststellungen und steuerliche Auswirkungen)

Tz. 3 Schätzung Fakturierungsentgelt

Aufgrund von Aussagen anderer "Fakturierungsfirmen" hat Hr. S. diesen rd. 10% der nicht entrichteten Umsatzsteuer beim Fahrzeughandel als Entgelt für die Verwendung des Namens überlassen. Aus diesem Grund wird auch im Fall des Hrn. P: von der selben Entgeltshöhe ausgegangen. Die 10% werden auf alle Handelsgeschäfte umgelegt.

Art des „Handels“

(Anmerkung BFG)

2006

2007

 

Nachschau 2008

 

Fahrzeughandel

0,00

4.233,33

7.667,62

Tonerhandel geschätzt

3.174,17

4.069,10

304,69

div. Handelsgeschäfte

905,02

4.866,69

91,67

Summe netto

4.079,19

13.169,12

8.063,97

Umsatzsteuer 20%

815,84

2.633,82

1.612,79

 

Steuerliche Auswirkungen:

 

 

 

Zeitraum

 

2006

 

2007

 

Nachschau 2008

 

Umsatzsteuer

 

 

 

 

[000] Gesamtbetrag d. Entgelte

 

4.079,19

 

13.169,12

 

8.063,97

 

[022]

20% Normalsteuersatz

4.079,19

 

13.169,12

 

8.063,97

 

(sh. dazu die Ausführungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24.02.2009 (Darstellung Prüfungs-und Ermittlungsablauf, Ausführungen zu den div. Handelsgeschäften ad 1) Handel mit Tonern und Druckerpatronen ad 2) Kfz-Handel, ad 3) div. Handelsgeschäfte, Vermietung von Kfz, Provisionen sowie den abschließenden Prüfungsfeststellungen und steuerlichen Auswirkungen).

Tz. 4 Gesamtdarstellung Schätzung Besteuerungsgrundlagen:

Die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2006 und 2007 wurden bisher nicht eingereicht. Aus diesem Grund werden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt. Als Basis werden die von der ehemaligen steuerlichen Vertretung F STB-WTH OEG übergebenen Saldenlisten herangezogen. Diese wurden jedoch um die Einnahmen und Aufwendungen, die Hrn. S. zuzurechnen sind, gekürzt. Jene Kosten, die nicht direkt den Handelsgeschäften des S. oder Hrn. P: zurechnenbar waren, wurden in Höhe von 20% bei Hrn. P: als Aufwand anerkannt.

Da Hr. S. die Fa. P: nur als Fakturierungsfirma für seine eigenen Handelsgeschäfte benutzt hat, und diese Geschäfte aus der Gewinnermittlung des P: ausgeschieden werden, sind auch die Provisionszahlungen und Gehaltszahlungen an Hrn. S. nicht als Aufwand anzuerkennen. Hr. S- kann sich keine Provisionen oder ein Gehalt für sein eigenes Unternehmen bezahlen, da ihm sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben und somit der Gewinn für seine Tätigkeiten zuzuordnen ist und ihm zugutegekommen ist.

Darstellung Schätzung Gewinnermittlung

 

2006

 

2007

 

Nachschau

2008

Einnahmen Fliesenlegertätigkeit (Bauleistungen 0%)

24.481,53

4.872,00

38.442,75

Einnahmen Baustoffhandel (innergem. Lief. 0%)

0,00

0,00

79.825,70

Einnahmen Fakturierungsentgelt It. Pkt 2 ( USt 20%)

4.079,19

13.169,12

8.063,97

Summe Einnahmen geschätzt It. Bp

28.560,72

18.041,12

126.332,42

Summe Aufwendungen geschätzt It. Bp

-7.469,69

-4.166,78

-71.252,90

Gewinn/Einkünfte aus Gewerbebetrieb KZ 330

21.091,03

13.874,34

55.079,52

(sh. dazu die Ausführungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24.02.2009 (Darstellung Prüfungs-und Ermittlungsablauf, Ausführungen zu den div. Handelsgeschäften ad 1) Handel mit Tonern und Druckerpatronen ad 2) Kfz-Handel, ad 3) div. Handelsgeschäfte, Vermietung von Kfz, Provisionen sowie den abschließenden Prüfungsfeststellungen und steuerlichen Auswirkungen)

Verfahrensgang nach Abschluss der Betriebsprüfung:

In der Folge wurden von der Abgabenbehörde Erstbescheide hinsichtlich Umsatz-und Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 - jeweils v 27.02.2009 - sowie anlässlich der UST-Nachschau 1-12/2008 ein UST-Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 1-11/2008 v. 27.02.2009 erlassen.

Dagegen wurde vom ehemaligen Masseverwalter Berufung (neu: Beschwerde) fristgerecht mit folgender Begründung erhoben (wörtliche Wiedergabe im Indikativ):

„Ich fechte alle diese Bescheide als Masseverwalter im Konkurs P: N. vorsichtsweise zur Gänze an und zwar aus folgenden Gründen:

Alle Bescheide ergingen „unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbe­hördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift vom 24.2.2009 bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind". Diese abgabenbehördliche Prüfung erfolgte - wohl im Hinblick auf die Konkurseröffnung - übereilt, mangelhaft, unter Verletzung des rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des rechtlichen Gehörs von N.P:. N. P: und sein Rechtsvertreter Dr. N- er­hielten das fast 30-seitige Besprechungsprogramm erst bei der Schlussbesprechung am 24.2.2009 ausgefolgt, sodass es keine Möglichkeit zur Durchsicht, Prüfung und substantiierten Stellungnahme gab. In Wahrheit ist die abgabenbehördliche Prüfung auch gegen N.P: in der Sache noch keineswegs abgeschlossen. Die nunmehrige - im Hinblick auf die Konkurseröffnung übereilte - Veranlagung beruht auf noch unfertigen, unbewiesenen Annahmen und Schätzungen der Abgabenbe­hörde im Zusammenhang mit der abgabenbehördlichen Prüfung insbesondere von A.S. und zahlreichen weiteren Firmen. Aufgrund des von der Abga­benbehörde selbst hergestellten Zusammenhanges zwischen N.P: ei­nerseits und A. S. sowie zahlreichen weiteren Firmen andererseits kann die abgabenbehördliche Prüfung von N.P: überhaupt nur gemeinsam mit der abgabenbehördlichen Prüfung von A. S. und den zitierten anderen Firmen weitergeführt und abgeschlossen werden. In den dortigen Finanz­verfahren sind aber noch zahlreiche Beweisaufnahmen ausständig, ist der Sachver­halt alles andere als geklärt. Somit ist auch das Abgabenverfahren N.P: als noch nicht abgeschlossen bzw. mangelhaft zu betrachten. Es ist die abgabenbe­hördliche Prüfung auch von N.P: fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen und in deren Verlauf insbesondere N.P: Gelegenheit zum rechtlichen Gehör, also zur ordentlichen Stellungnahme zu den bisherigen Ergebnissen der ab­gabenbehördlichen Prüfung, insbesondere zum Besprechungsprogramm für die Schlussbesprechung am 24.2.2009 zu geben und die von ihm allenfalls beantragten (Entlastungs-)Beweise aufzunehmen. Vorsichtsweise werden vorweg die der Veran­lagung zugrunde gelegten Feststellungen als unrichtig und unvollständig angefoch­ten.Es wird der Antrag gestellt , alle angefochtenen Bescheide aufzuheben; der Abgabenbehörde die Neudurchfüh­rung bzw. Fortsetzung der abgabenbehördlichen Prüfung aufzutragen (die Sache an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen); in eventu die Bescheide dahingehend abzuändern, dass jedenfalls keine höhere als die bisher jeweils vorgeschriebene Steuer festgesetzt wird.“

Hinweis: Umsatzsteuerjahresbescheid 2008 v. 25.02.2010:

Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2008 wurde von der Veranlagung am 25.02.2010 erlassen. Dieser Jahressteuerbescheid war mit jenem vom 27.02.2009(Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 1-11/2008) deckungsgleich (Zahllast € 78.572,29).

Auch gegen diesen Umsatzsteuerjahresbescheid wurde von der Vertreterin fristgerecht Beschwerde eingelegt und auf die Berufungsbegründung zum Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 1-11/2008 verwiesen.

Diese Berufung (neu: Beschwerde) wurde dem Bundesfinanzgericht noch nicht zur Entscheidung vorgelegt. Es handelt sich diesbezüglich noch um ein offenes Beschwerdeverfahren.

Eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der bekämpften Abgabenbescheide wurde von der Abgabenbehörde nicht erlassen.

 

 

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Einleitung:

Das im Wege der Aussetzung des Verfahrens gem. 281 BAO unterbrochene Verfahren konnte infolge der Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes v.13.05.2014 zu RV/510013/2010 (anonymisiert W.M.) sowie v.30.06.2014 zu RV/5100222/2011 (anonymisiert A.S.) nunmehr fortgesetzt werden. Der dort geschilderte Verfahrensablauf hatte unmittelbare Auswirkung auf den hier zu beurteilenden Beschwerdefall.

ad 1) Steuerschuld kraft Rechnungslegung (Tz 1 des Betriebsprüfungsberichtes v. 24.02.2009):

Der Schwerpunkt dieses Beschwerdefalles lag in der Vorschreibung von Umsatzsteuer aufgrund von Rechnungslegung iSd § 11 Abs. 14 UStG 1994 (vgl. Tz 1 des BP-Berichtes v. 24.02.2009) .

Da der Bf. auf allen überprüften Rechnungen als „Rechnungsaussteller“ aufgeschienen ist, wurde dem Bf. die Umsatzsteuer gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994 vorgeschrieben.

Ob diese rechtliche Ansicht der Betriebsprüfung zutrifft, war Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens:

Rechtslage:

§ 11 (14) UStG 1994 normiert in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung:

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.

Allgemeines:

Die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 hat zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 1 Abs. 14 UStG 1994 erfüllt (vgl. VwGH 13.05.2003, 99/15/0238). Der Zweck der Regelung des § 11 Abs. 14 UStG 1994 liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug - eine Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug- vorzubeugen (VwGH 22.02.2000, 99/14/0062, 28.01.2005, 2000/15/0085 sowie Ruppe, aaO, § 11 Tz 147). Das Entstehen der Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 ist von der Steuerschuld kraft tatsächlicher Leistungserbringung nach § 1 Abs. 1 UStG 1994 zu unterscheiden (VwGH 26.02.2004, 2003/15/0122 und 09.12.2004,2000/14/0095).

Rechtliche Beurteilung:

Die Betriebsprüfung war der rechtlichen Ansicht, dass der Bf. als Steuerschuldner der Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1999 herangezogen werden könne.

Diese Ansicht teilt das Bundesfinanzgericht aus folgenden Gründen nicht :

Wie ausgeführt steht dieser Beschwerdefall in unmittelbarem Zusammenhang mit den Fällen A.S. und andere.Diesbezüglich konnte es in diesen Fällen - nach Durchführung v.Betriebsprüfungen und Hausdurchsuchungen- als erwiesen angenommen werden, dass Betrügereien im Zusammenhang mit Hinterziehung von Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe durch Vortäuschung von Lieferungen vorgenommen worden sind. Dies ist durch die Zwischenschaltung mehrerer Firmen, welche lediglich für Fakturierungstätigkeiten herangezogen worden sind und die auch nicht in die diversen Handelsgeschäfte einbezogen gewesen sind, erfolgt. Durch die kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes v. 13.05.2014 zu RV/510013/2010 stellte sich auf der Sachverhaltsebene heraus, dass der Bf. zwar formal auf den überprüften Rechnungen als Rechnungsaussteller aufschien, jedoch war der Bf. nur von A.S. , der Mitglied einer internationalen Betrügerkette war, vorgeschoben.

Die in den Bereichen "Handel" mit Tonern/Tintenpatronen, "Handel" mit (hochpreisigen) Kraftfahrzeugen sowie diverse "Handelsgeschäfte" mit vermieteten Kfz wurden daher auch zu Recht von der Betriebsprüfung nicht dem Bf. zugerechnet (weder umsatz- noch einkommensteuerrechtlich).

Eine Unternehmereigenschaft aus diesem Titel kann für den Bf. daher nicht angenommen werden. Dieses Ergebnis wurde auch durch die Aussagen des Bfs. In seiner niederschriftliche Einvernahme des Bfs. (arg:“ich hatte keine Ahnung von den Handelsgeschäften des A. S.“ siehe Niederschrift v. 24.02.2009) bezeugt.

Der VwGH hatte einen solchen Fall zB in seinem Erkenntnis v. 16.12.2010, 2007/15/0016 (unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung) schon beurteilt und in dem zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass in dem Fall, in dem eine Rechnungsausstellung nicht der als leistender Unternehmer genannten Person zuzurechnen ist, für den tatsächlichen Aussteller der Rechnung eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 ("Rechnungsschreiber") entsteht (vgl. auch VwGH 22.02.2000, 99/14/0062,22.12.2004,2001/15/0172). Die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 ist daher allenfalls nach den getroffenen Feststellungen dem Aussteller der Rechnungen, Hrn. S. („Rechnungsschreiber“) vorzuschreiben, nicht aber dem Bf., dessen Name nur zur Verschleierung durch Hrn. S. verwendet wurde.

Unabhängig davon, ob es bei den Rechnungsempfängern zum Vorsteuerabzug gekommen ist oder nicht (vgl . Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band III, Anm 242 zu § 11), können auch aufgrund von Rechnungen, in denen der Name der den Steuerbetrag gesondert ausweisenden Person nicht mit dem Rechnungsaussteller ident ist und diese daher inhaltlich unrichtig ( der Rechnungsaussteller hat sich bloß des Namens einer anderen Person bedient) - die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 14 UStG 1994 eintreten.

Der Bf. hatte auch keine Kenntnis bzw. wusste nichts von den Betrügereien bzw. von den Mitgliedern der international tätigen Betrügerkette . Auch ein Vorwurf hinsichtlich eines allfällig Wissen- Müssens konnte nicht als erwiesen angenommen werden.

Auf Rechnungsberichtigungen bzw.eine allfällige Vorsteuerproblematik bei den Rechnungsempfängern war in diesem Verfahren nicht einzugehen.

ad 2 ) Vorsteuerrückrechnung -Tz 2 des Betriebsprüfungsberichtes:

Ist das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden, so hat der Unter­nehmer, an den die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug gem. § 16 Abs. 3 UStG 1994 zu berichtigen.

Die Rechtmäßigkeit der Vorsteuerrückrechnung steht außer Zweifel.Es bleibt bei dem lt. Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen sowie Ziffern (Vorsteuerberichtigung wegen der vor dem Konkurs mit dem Finanzamt verrechneten Vorsteuerbeträgen aus Lieferverbindlichkeiten.

ad 3) Fakturierungsentgelt- Tz 3 des Betriebsprüfungsberichtes:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde , soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.

Für eine Zurechnung eines geschätzten Fakturierungsentgeltes fehlten allerdings konkrete Feststellungen:

Nur deswegen, weil Aussagen vom tatsächlichen Rechnungsschreiber in anderen Verfahren hevorgekommen wären, dass Fakturierungsentgelte gezahlt worden wären, rechtfertigt dies noch nicht eine Zurechnung von geschätzten Fakturierungsentgelten auch beim Bf. Ein konkreter Zahlungsfluss von Hrn. A. S. oder von anderen Beteiligten an den Bf. konnte von der Betriebsprüfung nicht nachgewiesen werden.

Wer nicht weiß , dass sein Name als Rechnungsaussteller verwendet wird, für den ist - in freier Beweiswürdigung gem. § 167 BAO – der Erhalt eines Fakturierungsentgeltes auch nicht wahrscheinlich. Die Vorschreibung von Einkommen – wie auch Umsatzsteuer - war nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes daher rechtswidrig. Für eine Schätzung des "Fakturierungsentgeltes" war somit keine Veranlassung gegeben.

Gewinnermittlung neu lt . BFG:

Gewinnermittlung 2006

 

Einnahmen lt. BP

28.560,72

Einnahmen ohne Fakturierungsentgelt

lt. TZ 3

24.481,53

Aufwendungen

7.469,69

Einkünfte aus Gewebebetrieb lt. BFG

17.011,84

 

Gewinnermittlung 2007

 

Einnahmen lt. BP

18.041,12

Einnahmen ohne Fakturierungsentgelt

lt. TZ 3

4.872

Aufwendungen

-4.166,78

Einkünfte aus Gewebebetrieb lt. BFG

705,22

Bereich Abgabenfestsetzung/Abschöpfungsverfahren:

Ein bereits eingeleitetes Abschöpfungsverfahren hindert nicht die Abgabenfestsetzung.

Ungeachtet des Umstandes, dass der Abgabenanspruch gemäß § 4 BAO regelmäßig entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft, tritt eine Verpflichtung zur Bezahlung von Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, grundsätzlich erst mit Erlassung des betreffenden Abgabenbescheides ein. Diese Zahlungsverpflichtung (=Leistungsgebot) betrifft stets den materiell rechtlichen Abgabenanspruch. Dieser ist Gegenstand der Abgabenfestsetzung.

Die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe der Abgabenanspruch zum Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung noch aushaftet bzw. inwieweit er bereits durch Zahlungen befriedigt wurde (zum Beispiel durch Vorauszahlungen oder durch Verrechnung mit Abgabenvorschriften), erfolgt hingegen nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren, in dem die Abgabenverrechnung unberücksichtigt bleiben muss, sondern erst im Abgabeneinhebungsverfahren.

Ein Großteil der in den Bescheiden v. 27.02.2009 festgesetzten Abgabennachforderungen fällt durch die Stattgabe im Wege dieses Erkenntnisses (Abgabengutschriften) wiederum weg.

Hinweis Verhältnis Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 1-11/2008 v. 27.02.2009 und Jahressteuerbescheid 2008 v.25.02.2010:

Ein Umsatzsteuerjahresbescheid tritt als eigenständiger Bescheid neben die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide hinsichtlich der kürzeren Voranmeldungszeiträume mit der Rechtswirkung, dass die Festsetzungsbescheide außer Kraft gesetzt werden (ständige Rechtsprechung).

Wäre dem Beschwerdebegehren im später ergangene Jahresumumsatzsteuerbescheid 2008 Rechnung getragen worden, wäre eine Gegenstandsloserklärung iSd § 261 Abs. 1 lit a BAO (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13 und BAO-Änderugnen) durchzuführen gewesen . Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2008 ging aber so wie die Nachschau 1-11/2008 von Zuschätzungen im selben Ausmaß aus .

Ein Rechtsschutznachteil ist jedoch durch diese Zurückweisdung deswegen nicht gegeben, weil eine eigenständige fristgerechte Berufung (neu: Beschwerde v. 26.03.2010) gegen den Jahresumsatzsteuerbescheid 2008 v. 25.02.2010 von der Vertreterin erhoben wurde.

Bemerkt wird in diesem Zusammenhang , dass der Gegenstandsloserklärungsbescheid der Abgabenbehörde v.18.05.2010 nur hinsichtlich Einkommensteuer 2008 und Anspruchszinsenbescheid 2008 ergangen ist und der Spruch dieses Bescheides nicht die Umsatzsteuer 2008 beinhaltete.

Die Umsatzsteuer 2008 ist daher von der Gegenstandsloserklärung nicht umfasst. Auf das unter einem übermittelte Erkenntnis v. 28.07.2014 zu RV/5100597/2010 wird hingewiesen (teilweise Stattgabe hinsichtlich Umsatzsteuer 2008).

Anspruchszinsen Einkommensteuer 2006:

§ 205 BAO normiert:

(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b)Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c)auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen.

Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (siehe dazu auch die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung, RV 311 BlgNR 21. GP , 210 ff).

Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen neuen Anspruchszinsenbescheid aus. Anspruchszinsenbescheide sind damit an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden (Ritz, SWK 2001, Seiten 27ff).

Anspruchszinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen Bescheid - voraus. Der Anspruchszinsenbescheid war somit nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid (gegenständlich somit der Einkommensteuerbescheid 2006) sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Seite 128).

Wird der Stammabgabenbescheid nachträglich abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem neuen Anspruchszinsenbescheid, der den Änderungen im Stammabgabenbescheid Rechnung trägt, erlassen.

Es hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides zu erfolgen hat (VwGH 28.05.2009,2006/15/0316).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt des Abgabenbescheides betreffend Einkommensteuer 2006. Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf die aufgezeigten Gründe nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Anspruchszinsen in Frage zu stellen.

Vom Beschwerdeführer wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Anspruchszinsenbescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2006 wird als unbegründet abgewiesen.

ZUSAMMENFASSUNG

Die von der Treuhänderin und ehemaligen Masseverwalterin in ihrer Beschwerdeschrift aufgezeigten Bedenken waren aus der Sicht des Bundesfinangerichtes berechtigt.

Revision

Eine Revision ist immer dann zulässig, wenn es um die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht.

a) Die gegenständliche Rechtsansicht zu § 11 Abs. 14 UStG 1994 entspricht - wie oben ausgeführt- der ständigen Rechtsprechung des VwGH (16.12.2010,2007/15/0016 mwN) und ist daher ausjudiziert.

b) Die Nichtannahme eines Fakurierungsentgeltes im Rahmen der freien Beweiswürdigung iSd § 167 BAO stellt überdies eine Tatfrage dar. Es handelt sich daher nicht um eine Rechtsfrage.

c) Das vorliegende Erkenntnis entspricht auch in der Frage der Anspruchszinsen der ergangenen, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

 

 

Linz, am 28. Juli 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

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