BFG RV/6100060/2012

BFGRV/6100060/201218.6.2014

Ort der Verwendung eines Wohnmobils

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100060.2012

 

Anmerkungen:
Wie EuGH, C-84/09

Entscheidungstext

Aignerstraße 10

5026 Salzburg-Aigen

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

 

 

 

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch

 

Richter

A

 

 

in der Beschwerdesache

B

Straße

Ort

 

 

gegen das

FA Salzburg-Land

vertreten durch

C

 

Aignerstraße 10

5026 Salzburg

 

 

wegen

Bescheidbeschwerde vom 01. 09.  2006

gegen den

Bescheid vom 02. 08. 2006 betreffend

Umsatzsteuer 2004 (Fzg. Einzelbesteuerung)

 

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2014 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Auf Grund einer Kontrollmitteilung des Zollamtes Salzburg vom 28.September 2005 betreffend Wahrnehmungen der Zollorgane über die Verwendung eines Wohnmobiles mit ausländischem Kennzeichen durch den BF im Inland im Zeitraum vom 4. August bis zum 19. September 2005 wurde vom FA Salzburg Land beim BF eine Nachschau durchgeführt.

Im Zuge dieser Nachschau stellte das Organ des FA fest, dass der BF Eigentümer eines Wohnmobiles sei und er dieses mit Datum 21. Oktober 2004 erworben habe. Dieses Fahrzeug sei am 25. Oktober 2004 mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen KennzeichenD auf den BF zugelassen worden. Als Zulassungsadresse wurde eine Adresse in OrtD, StraßeD angegeben. An dieser Adresse war der BF in Deutschland gemeldet. Weiters stellte der Prüfer fest, dass der BW seit 1981 mit Hauptwohnsitz in Österreich in G, Straße gemeldet war.

Über Ersuchen der österreichischen Finanzverwaltung führten Organe der deutschen Finanzverwaltung eine Ortsbesichtigung an der deutschen Adresse des BF durch. Sie stellten dabei fest, dass dem BF unter der angegebenen Adresse ein Zimmer vom Hauseigentümer zugewiesen worden sei. Dieses Zimmer sei vollständig mit Sperrmüll verstellt gewesen. Nach Angabe des Hauseigentümers bzw. dessen Gattin habe der BF dieses Zimmer glaublich seit 2003 nicht mehr verwendet und sei vermutlich auf Reisen in Amerika. Der BF sei öfter in OrtD, StraßeD und gehe hier seinem Hobby der Fliegerei nach. Er hole die Post ab und schlafe dann in seinem Wohnmobil.

Auf Grund dieser Feststellungen setzte das FA neben anderen Abgaben die Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge für das am 25. Oktober 2004 zugelassene Wohnmobil für den 15. Oktober 2004 fest und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Erwerbsteuer der entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch eine Person, die nicht Unternehmer sei, unterliege. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liege vor, wenn das neue Fahrzeug bei einer Lieferung aus einem anderen EU Mitgliedsstaat in das Inland gelange. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Lieferer oder der Abnehmer das Fahrzeug in das Inland befördere oder versende.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte darin im Wesentlichen an, dass er das Fahrzeug nur im Rahmen des so genannten vorübergehenden internationalen Verkehrs nach Österreich gebracht habe.

Er sei zwar in Adresse gemeldet gewesen, sein tatsächlicher Hauptwohnsitz habe sich jedoch in Spanien befunden. Sein Wohnsitz sei das in Frage stehende Wohnmobil, das er erworben habe, nachdem er sein Haus in Spanien verkauft habe. Es habe bereits bei der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet der Republik Österreich festgestanden, dass das Fahrzeug bloß vorübergehend, nämlich nur für einige Wochen und nie über die Zeitdauer eines Monates und nur für die Dauer der notwendigen ärztlichen Untersuchungen und Behandlung nach Österreich gelangen werde. Der BF beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides betreffend die Erwerbssteuer.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. September 2006 wies das FA diese Berufung als unbegründet ab. Das UStG setze für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbes voraus, dass das neue Fahrzeug bei einer Lieferung aus einem anderen EU Mitgliedsstaat in das Inland gelange.

Dem Vorbringen, wonach der BF in Spanien einen Wohnsitz habe, widerspreche, dass der BW das Fahrzeug nicht steuerfrei nach Spanien habe liefern lassen, sondern dieses unter seiner deutschen Adresse mit dem Ausweis von 16% MWSt erworben habe. Diese Adresse könne jedoch nicht als Wohnsitz im Sinne der BAO verstanden werden.

Der BF sei darüber hinaus in G, Straße mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Das gegenständliche Fahrzeug sei nach den vom Zollamt Salzburg durchgeführten stichprobenartigen Erhebungen im Zeitraum von Anfang August bis Mitte September 2005 an dieser Adresse abgestellt gewesen.

Daher sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Fahrzeug bei der Lieferung von Deutschland nach Österreich gelangt sei.

Der BF beantragte sodann durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.

Anlässlich des Erörterungstermins vom 12. November 2008 wurde der Vertreter des BF ersucht, binnen einem Monat Unterlagen vorzulegen, die die Verwendung des Fahrzeuges im Zeitraum von Oktober 2004 bis Juli 2006 darlegen könnten, dies seien beispielsweise Tankabrechnungen, Mautvorschreibungen, Serviceabrechnungen oder Ähnliches. Sollten diesbezügliche Originalbelege nicht mehr auffindbar sein, wurde der Vertreter des Berufungswerbers ersucht allfällige Bank- bzw. Kreditkartenabrechnungen vorzulegen, die diese Verwendung nachweisen könnten.

Weiters wurde der Vertreter des BF ersucht, entsprechende Abrechnungen über die von ihm in der Berufung angeführten Krankenkassen Abrechnungen für Krankenhausaufenthalte als Nachweis über die Reisebewegungen des BF und seiner Gattin vorzulegen.

Letztlich wurden, für den oben angeführten Zeitraum Bankbelege aus denen die Reisebewegungen des BF und seiner Gattin ersichtlich seien, ebenso Kreditkartenabrechnungen sowie Abrechnungen über die Verwendung des Mobiltelefons im Zeitraum Oktober 2004 bis Juli 2006 angefordert. Der Vertreter des BW sagte zu, den Kaufvertrag vom 29.10.1996 vorzulegen, in dem der BF die Liegenschaft G, Straße an seinen Sohn übertragen hat.

Mit 10. Dezember brachte der BF durch seinen Vertreter einen Schriftsatz ein, dem er Butangasrechnungen vom 8. Dezember 2004 und vom 14. Jänner 2005 aus Spanien (D und E) beilegte.

Der BF legte auch diverse weitere ausländische Belege für die Zeiträume ab April 2005 bis 2006, insbesondere Mobiltelefonrechnungen, Arzt- und Apothekenrechnungen, Bankbelege und Kreditkartenabrechnungen vor.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 legte der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter den Kaufvertrag aus dem Jahr 1996 vor, mit dem der BF und seine Gattin das Gebäude in G, Straße an den gemeinsamen Sohn übergeben haben.

Unter Punkt II lit. b) dieses Vertrages wird damit dem BF und seiner Gattin ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht hinsichtlich der im ersten Stock dieses Hauses gelegenen Räumlichkeiten eingeräumt.

Über Erhebungsersuchen des UFS überprüfte das FA in weiterer Folge die Wohnverhältnisse des BF in Adresse wobei nach Aussage des Sohnes und der Schwiegertochter des BF die Wohnung in den Jahren 1994 bis 1998 aufgrund einer Komplettsanierung nicht bewohnbar gewesen sei. In einer weiteren Aussage sei dieser Zeitraum auf die Jahre 2004 bis 2008 geändert worden. Das Haus sei in den Jahren 2004 bis 2006 aufgrund der Sanierungsarbeiten nicht bewohnbar gewesen. Der Sohn und die Schwiegertochter des BF hätten angegeben, in dieser Zeit in der Wohnung der Schwiegertochter in Salzburg bzw. in einer Wohnung in Deutschland gelebt zu haben. Ab September 2008 seien die Eltern aufgrund einer schweren Erkrankung der Mutter durchgehend in Österreich gewesen.

Pläne über den Umbau seien nicht aufgefunden worden, lediglich ein im Jahr 2007 gestelltes Ansuchen um einen Umbau im vereinfachten Bauverfahren, die eine Nutzungsänderung des Kellers und des Windfanges beantragt worden seien. Ein Innenumbau sei nicht bewilligungspflichtig. Derzeit würde das Objekt im Obergeschoß vom Sohn und der Schwiegertochter des BF bewohnt.

In der durchgeführten Verhandlung am 20. April 2009 wurde der BF beauftragt weitere Unterlagen zur Verwendung des Wohnmobiles im Jahr 2004 beizubringen insbesondere Unterlagen über die Verwendung auf österreichischen Autobahnen (GO Box) sowie die im Jahr 2004 durchgeführte Nachrüstung des Fahrzeuges im Werk.

Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2009 legte der BF weitere Unterlagen über die Abrechnungen der ASFINAG vor, die im Mai 2005 begannen und auf denen ersichtlich ist, dass diese Mautabrechnungen über die Kreditkarte abgerechnet wurden. Weiters legte der BF Kreditkartenabrechnungen seiner Gattin über den Zeitraum Oktober 2004 bis Jänner 2005 vor, aus denen eine Mautabrechnung aus Frankreich am 30. Oktober 2004 sowie Abrechnungen über Lebenshaltungskosten aus Spanien ab 10. November 2004 ersichtlich sind. Letztlich legte der BF eine Rechnung des Lieferanten des Wohnmobiles vom 16. November 2004 über die Abrechnung der Sonderausstattung des Wohnmobiles ohne Abrechnungsdatum vor.

In Ergänzung dieser Unterlagen führte der BF an, dass keine Mautabrechnungen aus Österreich für das Jahr 2004 vorlägen und das Wohnmobil sich von 25. Oktober bis 31. Dezember 2004 sich ausschließlich im Ausland befunden habe.

Weiters legte der BF des Betriebsleiters eines deutschen Unternehmens in F vor, der erklärte, dass der BF nach seiner Erinnerung im Frühling oder Sommer 2004, gebeten habe mit seinem Wohnmobil den Firmenparkplatz dieses Unternehmens benutzen zu dürfen. Dies sei ihm erinnerlich, da es zu einem Zeitpunkt gewesen sei, an dem er Verhandlungen mit einem lokalen Autovermieter über die Benützung dieses Parkplatzes geführt habe. Eine generelle Zusage habe er nicht erteilen können. Wenn die Möglichkeit bestanden habe, habe er diese Abstellung des Wohnmobiles aber genehmigt. Das Wohnmobil sei damals öfter länger, schätzungsweise für 8 bis 16 Tage dort gestanden und sei ihm im Folgejahr mehrmals auf anderen Plätzen des Ortes aufgefallen.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 verzichtete der BF auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung.

Mit Berufungsentscheidung vom 17. August 2009 gab der UFS der Berufung statt und hob den angefochtenen Bescheid über die Umsatzsteuer 2006 ersatzlos auf. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass nach dem festgestellten Sachverhalt das Ende der Beförderung des Fahrzeuges in Spanien gewesen sei und das Fahrzeug dort auch verwendet worden sei. Feststellungen zur Frage des Wohnsitzes bzw. der Wohnsitze des BF unterblieben.

Gegen diese Entscheidung erhob das FA Beschwerde beim VwGH. Dieser behob die ange­fochtene Entscheidung und führte nach auszugsweiser Zitierung der Entscheidungsgründe des Urteils des EuGH vom 18. November 2010, C-84/09 , aus, dass anhand objektiver Umstände im Zeitpunkt der Lieferung festzustellen sei, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung eines Fahrzeuges stattfinden werde.

Es liege nahe, dass die Beförderung des Fahrzeuges im gegenständlichen Fall in dem Mitgliedstaat geendet habe, in dem der einzige feste Wohnsitz des BF bestanden habe. Anders sei der Fall zu beurteilen, wenn die dauerhafte Verwendung des Fahrzeugs in einem anderen Staat geplant gewesen sei.

Dazu sei insbesondere auf die Wohnsitze des BF im Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeugs und den Mittelpunkt der Lebensinteressen abzustellen.

Auch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs in den Jahren nach 2004 werde als Indiz für die vorgelegene Verwendungsabsicht heranzuziehen sein.

Es würden daher im fortgesetzten Verfahren weitergehende Feststellungen über den Einsatzort des Fahrzeuges anzustellen sein. Zudem seien weitere Umstände – etwa der Wohnsitz des BF – ausdrücklich als unbeachtlich beurteilt und hierzu auch keine Feststellungen getroffen worden.

Über mehrmaliges Ersuchen des damaligen Vertreters in 2012 und 2013 wurde mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund einer schweren Erkrankung des BF zugewartet; bei der anberaumten mündlichen Verhandlung im Dezember 2013 ersuchte der Vertreter aufgrund einer eigenen schweren Erkrankung um Vertagung; bei der in der Folge neuerlich anberaumten mündlichen Verhandlung teilte der Vertreter mit, dass der BF verstorben sei, weswegen das Verfahren mit einem über Antrag des BFG vom Gericht bestellten Verlassenschaftskurator fortzuführen war. Nach Bestellung des Kurators wurde eine mündliche Verhandlung für 18. Juni 2014 anberaumt, zu der der Kurator trotz ausgewiesener Ladung nicht erschien.

In der am 18. Juni 2014 abgehaltenen Berufungsverhandlung beantragte der Vertreter des FA die Abweisung der Beschwerde im Lichte der Ausführungen der Entscheidung des VwGH unter Verweis auf die aktenkundige Wohnsitzsituation des verstorbenen BF und die vorhandenen Unterlagen über den Einsatz des Wohnmobiles.

 

Das BFG hat dazu erwogen:

 

Das BFG nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an und legt ihn seiner Beurteilung zu Grunde. Soweit dabei vom Vorbringen der Parteien abgewichen wird, ist dies im Folgenden angeführt.

Der BF hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Wohnsitz in Österreich in G, Straße. Dies ergibt sich aus dem zentralen Melderegister. Der BF war auch in Deutschland gemeldet hat diese Wohnung aber spätestens seit dem Jahr 2003 nicht mehr benutzt. Dies ergibt sich aus der Auskunft seines vormaligen Unterkunftsgebers.

Ein Haus in Spanien hatte der BF im streitgegenständlichen Zeitraum bereits verkauft. Dies ergibt sich aus den im Akt erliegenden Erhebungen des FA, das sich auf eine Aussage des Sohnes des BF bezog. Da der Sohn die Anschaffung des Wohnmobiles mit dem Verkauf des Hauses in Zusammenhang setzte, der BF aber bereits im Jahr 2000 ein Wohnmobil erworben hatte, das er nach Auskunft seines deutschen "Unterkunftgebers" seit "mindestens" 2003 anstelle der Wohnung in Deutschland benutze, hat es die größte Wahrscheinlichkeit für sich, dass dieses Haus in Spanien bereits vor dem Jahr 2004 verkauft worden war.

Somit bestand im Streitzeitraum ein einziger Wohnsitz, den der BF nach Auskunft seines Sohnes "regelmäßig alle zwei bis drei Monate" wegen der Arzttermine seiner Gattin aufsuchte. Dieser Wohnsitz war in den Jahren 2004 und 2006 für den BF vorübergehend nicht bewohnbar, da eine Sanierung des Gebäudes erfolgte. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Sohnes des BF im Zuge der Erhebungen des FA.

In dieser Zeit wohnte der BF zum Teil nach Aussage seines Sohnes und den das Verfahren auslösenden Erhebungen des Zollamtes Salzburg in seinem auf dem Grundstück abgestellten Wohnmobil bzw. nach Aussagen seines Parkplatzvermieters teilweise in F.

Das BFG geht davon aus, dass der BF trotz dieser Sanierung im streitgegenständlichen Zeitraum (2004) während seiner Aufenthalte in Österreich in seiner Wohnung G, Straße lebte. Dies ergibt sich aus der Bestätigung des Unternehmens, das die Umbauarbeiten (Haustechnik) in den Jahren "2004 bis 2006" durchführte, dabei aber anführte, dass die Verzögerungen dadurch ausgelöst worden seien, dass die vom Sohn des BF auszuführenden Vorarbeiten (Demontagen, Brecharbeiten udgl.) von diesem aus Gesundheitsgründen über Monate nicht ausgeführt worden seien. Damit ist davon auszugehen, dass dieser Umbau erst verspätet, möglicherweise erst 2005 begann. Dafür würden auch die Feststellungen des ZA sprechen, das bei seinen Kontrollen im Sommer 2005 das Wohnmobil auf dem Grundstück vorfand. Auch die Aussagen des Parkplatzvermieters in F über die Benutzung des Wohnmobils durch den BF im Jahr 2004 bzw. 2005 können nur das Jahr 2005 betreffen, da der BF sein altes Wohnmobil bereits im Sommer 2004 zurückgegeben hatte und das verfahrensgegenständliche Wohnmobil erst im Oktober 2004 geliefert worden war.

Aufgrund dieser Indizien ist davon auszugehen, dass im Streitzeitraum Oktober 2004 ein Wohnsitz des BF in Österreich in G, Straße bestand.

Was den Mittelpunkt der Lebensinteressen des BF im Streitzeitraum betrifft, ist bei der bewegten Lebensweise des BF im Streitzeitraum nach dem Verständnis des BFG auf folgende Fakten Bedacht zu nehmen:

Der BF war im Streitzeitraum Pensionist. Eine Anknüpfung des Mittelpunktes der Lebensinteressen an eine berufliche Tätigkeit geht somit ins Leere.

Der BF war insbesondere über die Wintermonate mit diesem Wohnmobil bis ins Jahr 2008 für mehrere Monate auf längeren Reisen im Ausland unterwegs. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des BF. Derartige Reisen zu verschiedenen Destinationen müssen aber nach dem Verständnis des BFG per se nicht notwendigerweise Anknüpfungspunkte für den Mittelpunkt der Lebensinteressen begründen

Private Anknüpfungspunkte liegen nach Sicht des BFG zunächst in Österreich, hatte der BF hier doch seinen einzigen (festen) Wohnsitz in G, Straße und die familiären Kontakte, da die Familie seines Sohnes in Salzburg wohnte. Dafür spricht auch, dass Abrechnungen für Mobiltelefon und Kreditkarten an diese Adresse zugestellt wurden. Dies ergibt nur dann einen Sinn, wenn eine Rückkehr an diesen Ort mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt, was schon allein durch die ärztlichen Behandlungen der Gattin in Österreich erforderlich war. Auch bei den medizinischen Betreuungen im Ausland war – soweit ersichtlich - immer dieser Wohnsitz angeführt. Nach Ansicht des BFG zählt dazu auch, dass der Zahnarzt des BF in F ordiniert.

Ob der private Lebensmittelpunkt des BF zu Zeiten als er dort noch ein Haus besaß in Spanien gelegen war, kann für den Streitzeitraum dahingestellt bleiben. Selbst wenn im Jahr 2004 möglicherweise noch private Anknüpfungspunkte in Spanien bestanden haben mögen, sind diese nicht mit den Anknüpfungspunkten in Österreich vergleichbar; auch die rege Reisetätigkeit des BF über die Wintermonate spricht gegen einen Lebensmittelpunkt in Spanien.

Private Anknüpfungspunkte des BF in Deutschland kann das BFG zwar erkennen, da der BF nach den Angaben seines ehemaligen Unterkunftsgebers die Fliegerei in Deutschland in diesem Zeitpunkt noch ausübte. Doch auch diese privaten Anknüpfungspunkte sind aus Sicht des BFG nicht mit den Anknüpfungspunkten in Österreich vergleichbar. Es handelte sich um ein Hobby, das im Streitzeitraum nicht oft ausgeübt wurde, da der BF ab Sommer 2004 vorübergehend kein Wohnmobil besaß, das ihm als (offenbar) einzige Unterkunft bei Ausübung seines Hobbies zur Verfügung stand. Für diese Sicht spricht auch, dass der ehemalige Unterkunftgeber des BF davon ausging, dass sich der BF oft in Amerika aufhalte.

Damit sprechen für einen Lebensmittelpunkt in Österreich deutlich gewichtigere Argumente als für andere Orte bzw. Staaten in Europa in die den BF seine vielen Reisen ins Ausland, vor allem in Spanien, Frankreich und Deutschland, geführt hatten. Selbst der BF führte aus, dass er immer wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, sei es auch bloß für den Zeitraum von einigen Wochen.

Was die Verwendung des Wohnmobiles betrifft, so darf für den Liefervorgang und die Verbringung des Fahrzeuges von Deutschland über Österreich nach Spanien im Oktober/November 2004 sowie auf die Verwendung bis zum Frühjahr 2005 in Spanien auf die Ausführungen des UFS RV/0613-S/06 verwiesen werden, denen sich das BFG anschließt.

Die dauerhafte Verwendung des Fahrzeuges sollte aber nicht in Spanien, sondern vom Wohnsitz des BF aus erfolgen. Dies ergibt sich aus der oben beschriebenen Wohnsitzsituation des BF, den dargestellten persönlichen Anknüpfungspunkten des BF und den von ihm im Vorverfahren beigebrachten Unterlagen.

Zwar hat der BF das Fahrzeug immer wieder für mehrmonatige Aufenthalte im Ausland verwendet, was auch dem Einsatzzweck eines Wohnmobils entspricht. Der Ausgangspunkt aller dieser Reisen war jedoch stets in Österreich gelegen, wohin der BF und seine Gattin immer wieder an ihren Wohnsitz bzw. die vom Sohn und der Schwiegertochter zur Verfügung gestellten Unterkünfte zurückkehrten. Sei es um dort Wohnung zu nehmen, sei es um die Verwandten zu besuchen oder die notwendige ärztliche Betreuung in Anspruch zu nehmen.

Damit ist aber mit den Ausführungen des VwGH in dem gegenständlichen Verfahren vorausgegangenen Verfahren davon auszugehen, dass die Beförderung des Fahrzeuges am Wohnsitz des BF in Österreich endete.

In rechtlicher Hinsicht ist zu diesem Sachverhalt auszuführen, dass gemäß Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 auch der innergemeinschaftliche Erwerb der Umsatzsteuer unterliegt.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 1UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt neben anderen Voraussetzungen vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates gelangt.

Gemäß Art 1 Abs. 3 UStG gilt als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt auch das Verbringen eines Gegenstandes aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung.

Gemäß Art 1 Abs. 7 UStG ist der Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z1 ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Ein Verbringen im Sinne des Art 1 Abs. 3 UStG löst somit keinen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch eine Privatperson aus.

Gemäß Art 3 Abs. 8 UStG 1994 wird der innergemeinschaftliche Erwerb (grundsätzlich) in dem Gebiet des Mitgliedsstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.

Dabei ist der Begriff der Beförderung in diesem Zusammenhang weit auszulegen; es kommt für den Ort des Erwerbes nicht darauf an, ob der Erwerber oder der Lieferer den Gegenstand befördert. (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Rz. 4 zu Art. 3 Abs. 8 UStG 1994)

Somit setzt ein innergemeinschaftlicher Erwerb zunächst eine innergemeinschaftliche Bewegung des Liefergegenstandes "bei der Lieferung" voraus. (Ruppe, Kommentar zum UStG, Rz. 15 zu Art. 1 BMR) Werden bei der Güterbewegung mehrere Mitgliedsstaaten berührt, so ist der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbes dort anzunehmen, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Ob bzw. wie viele weitere Mitglieds- oder Drittstaaten bei dieser Güterbewegung berührt werden, ist unerheblich. (Ruppe, Kommentar zum UStG, Rz 17 zu Art. 1 BMR UStG 1994)

Das Besteuerungsrecht wird dem Mitgliedsstaat zugewiesen, in dessen Gebiet die weitere Verwendung des Gegenstandes erfolgt. (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Rz. 3 zu Art. 3 Abs. 8 UStG 1994)

Dazu führte der EuGH in der Rechtssache C-84/09 auszugsweise Folgendes aus:

(Rn 44) Um einen Umsatz als innergemeinschaftlichen Erwerb einstufen zu können, ist es erforderlich, eine umfassende Beurteilung aller objektiven tatsächlichen Umstände vorzunehmen, die für die Feststellung maßgebend sind, ob der erworbene Gegenstand das Gebiet des Mitgliedsstaates tatsächlich verlassen hat und , wenn ja, in welchem Mitgliedsstaat sein Endverbrauch stattfinden wird.

(Rn 45) Wie die Generalanwältin hierzu in Nr. 38 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, gehört zu den Umständen, denen eine gewisse Bedeutung zukommen kann, neben dem zeitlichen Ablauf der Beförderung des in Rede stehenden Gegenstands u.a. der Ort seiner Registrierung und gewöhnlichen Verwendung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen die der Erwerber zum Liefermitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat unterhält

(Rn 50) Ausschlaggebend ist nämlich, in welchem Mitgliedsstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeuges stattfinden wird. Seine Verwendung während des Transports, selbst zu Freizeitzwecken, stellt im Verhältnis zur allgemeinen Lebensdauer des Fahrzeugs insoweit nur eine völlig untergeordnete Zeitspanne dar."

Nach dem Urteil des EuGH RS 84/09 ist also zu beachten, dass als Ort des innergemein­schaftlichen Erwerbes der Mitgliedstaat anzusehen ist, in dem die endgültige und dauerhafte Verwendung des Fahrzeuges erfolgt

Bei der Sachlage des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens liegt das "Ende der Beförderung oder Versendung" bzw. die "endgültige und dauerhafte Verwendung" des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges im Sinne der Entscheidung des VwGH somit in Österreich.

Damit ist die Berufung gegen die Umsatzsteuer 2004 (Fahrzeugeinzelbesteuerung) aber entschieden.

Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuer war abzuweisen, der Umsatzsteuerbescheid vom 2. August 2006 betreffend die Fahrzeugeinzelbesteuerung des in Frage stehenden Wohnmobils bleibt unverändert.

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den VwGH nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, da das BFG in dieser Angelegenheit der Vorjudikatur des VwGH in dieser Rechtssache folgt, die unter Verweis der Judikatur des EuGH und zu einer vergleichbaren Problemstellung ergangen ist.

 

 

Salzburg-Aigen, am 18. Juni 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Stichworte