Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Alte FassungIn Kraft seit 04.5.2012

§ 0

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 89/2012

Inkrafttretensdatum

04.05.2012

Außerkrafttretensdatum

25.04.2013

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten

StF: BGBl. III Nr. 89/2012 (NR: GP XXIV RV 1388 AB 1658 S. 144 . BR: AB 8672 S. 805 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 27 Abs. 1 des Abkommens wurden am 14. Jänner 2011 bzw. 26. April 2012 (eingelangt am 4. Mai 2012) abgegeben; das Abkommen ist - mit Ausnahme der Art. 7 bis 9 - gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 4. Mai 2012 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „die Vertragsparteien“),

geleitet von dem Wunsch, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit schwere Straftaten, insbesondere den Terrorismus, wirksamer zu bekämpfen,

in dem Bewusstsein, dass der Austausch von Informationen ein wesentlicher Faktor bei der Bekämpfung schwerer Straftaten, insbesondere des Terrorismus ist,

in Anerkennung der Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung schwerer Straftaten, insbesondere des Terrorismus, bei gleichzeitiger Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten,

in Anerkennung des Interesses der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen über den Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung zu verhandeln, das zu Konsultationen betreffend die möglichen Auswirkungen eines solchen Abkommens auf die im folgenden vereinbarten Bestimmungen führen kann,

geleitet durch den Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, unterzeichnet in Prüm am 27. Mai 20051 und dem damit zusammenhängenden Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 23. Juni 20082,

unter Beachtung der von der EU-US Hochrangigen Kontaktgruppe ausgearbeiteten Prinzipien des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten zu Strafverfolgungszwecken und

in Anerkennung der Wichtigkeit, Verfahren zwischen den Vertragsparteien zur Gewährleistung der Berichtigung, Sperrung und Löschung fehlerhafter personenbezogener Daten zu schaffen, und unter Berücksichtigung, dass die zuständigen Behörden der übermittelnden Vertragspartei in diese Verfahren eingebunden werden sollen,

im Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Geist der Partnerschaft zu verstärken und zu unterstützen,

sind wie folgt übereingekommen:

_____________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 159/2006.

2 Siehe ABl. Nr. L 210 vom 06.08 2008, S. 1.

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