§ 0
Zollbehandlung von Paletten
Kurztitel
Zollbehandlung von Paletten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1964
Inkrafttretensdatum
15.03.1997
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 0 der Anlage B.3 (Eingeführte Waren in Behälter u. Paletten), BGBl. III Nr. 37/1997.
Langtitel
(Übersetzung)
Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden.
StF: BGBl. Nr. 20/1964 (NR: GP X RV 92 AB 115 S. 16 . BR: S. 203.)
Sonstige Textteile
Nachdem das Europäische Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden, vom 9. Dezember 1960, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich, diesem Abkommen namens der Republik Österreich beizutreten, und verspricht im deren Namen die gewissenhafte Erfüllung des Abkommens.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. August 1963.
Ratifikationstext
Die Beitrittsurkunde ist am 7. Oktober 1963 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2 für Österreich am 5. Jänner 1964 in Kraft getreten.
Bisher gehören dem Abkommen folgende weitere Staaten an:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Kuba, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Von den vorstehend angeführten Staaten haben die folgenden gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens erklärt, daß sie sich durch Artikel 11 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachten: Bulgarien, Kuba, Tschechoslowakei, Ungarn.
Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 22. Oktober 1962 erklärt, daß das Abkommen für die Niederländischen Antillen gilt.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 1. Oktober 1962 erklärt, daß das Abkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 1 auf die nachstehenden Gebiete ausgedehnt wird:
Kolonie Aden, Antigua, Bahama-Inseln, Britisch-Honduras, Protektorat Britische Salomon-Inseln, Kanal-Inseln, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gilbert- und Ellice-Inseln, Grenada, Hongkong, Insel Man, Kenia, Montserrat, Nord-Borneo, Sarawak, Uganda.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß Paletten insbesondere infolge ihres gemeinschaftlichen Gebrauchs in zunehmendem Maße im internationalen Verkehr verwendet werden,
IN DEM WUNSCH, diese zunehmende Verwendung zu begünstigen, um den internationalen Verkehr zu erleichtern und seine Kosten zu verringern,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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