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Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Kurztitel
Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 200/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2017
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Langtitel
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
StF: BGBl. I Nr. 200/2013 (NR: GP XXIV RV 2140 AB 2253 S. 200 . BR: AB 8959 S. 820 .)
Änderung
BGBl. I Nr. 97/2017 (NR: GP XXV RV 1339 AB 1371 S. 157 . BR: AB 9702 S. 863 .)
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 42 mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Inhaltsverzeichnis
Präambel
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt Gesundheitspolitische Grundsätze
Artikel 4 Ausrichtung an den Rahmen-Gesundheitszielen und Public-Health
Artikel 5 Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit
Artikel 6 Patientenorientierung und Transparenz
Artikel 7 Qualitätssicherung im österreichischen Gesundheitswesen
3. Abschnitt Aufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit
Artikel 8 Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses
Artikel 9 Verhältnis der Zielsteuerung-Gesundheit zu ÖSG/RSG
4. Abschnitt Entscheidungsstrukturen und –organisation
Unterabschnitt A) Entscheidungsstrukturen und -organisation auf Bundesebene
Artikel 10 Organisation der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 11 Bundesgesundheitskommission
Artikel 12 Bundes-Zielsteuerungskommission
Unterabschnitt B) Entscheidungsstrukturen und -organisation auf Landesebene
Artikel 13 Organisation der Landesgesundheitsfonds
Artikel 14 Gesundheitsplattform auf Landesebene
Artikel 15 Landes-Zielsteuerungskommission
5. Abschnitt Konkretisierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit
Artikel 16 Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit
Artikel 17 Steuerungsbereich Ergebnisorientierung
Artikel 18 Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen
Artikel 19 Steuerungsbereich Versorgungsprozesse
Artikel 20 Vorgaben und Inhalte der Landes-Zielsteuerungsverträge
Artikel 21 Jahresarbeitsprogramme
6. Abschnitt Festlegung zur Finanzzielsteuerung
Artikel 22 Finanzzielsteuerung – allgemeine Bestimmungen
Artikel 23 Stärkung der Gesundheitsförderung
Artikel 24 Inhalt und Gegenstand der Finanzrahmenverträge
Artikel 25 Festlegung des Ausgabendämpfungspfades für die erste Periode auf Bundesebene
Artikel 26 Festlegung des Ausgabendämpfungspfades für die erste Periode im Bereich der Länder
Artikel 27 Festlegung des Ausgabendämpfungspfades für die erste Periode im Bereich der Sozialversicherung
Artikel 28 Virtuelles Budget
7. Abschnitt Festlegungen zum Monitoring und Berichtswesen
Artikel 29 Implementierung eines Monitorings und Berichtswesens
Artikel 30 Prozessschritte
Artikel 31 Finanzierung des Monitorings und Berichtswesens
Artikel 32 Detailregelungen zum Monitoring und Berichtswesen
8. Abschnitt Regelungen zum Sanktionsmechanismus
Artikel 33 Allgemeines
Artikel 34 Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen
Artikel 35 Regelungen bei Verstößen gegen diese Vereinbarung, den Bundes- Zielsteuerungsvertrag oder die Landes-Zielsteuerungsverträge
Artikel 36 Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages oder der Landes-Zielsteuerungsverträge
Artikel 37 Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder den Landes-Zielsteuerungsverträgen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit
9. Abschnitt Eckpunkte für gesetzliche Regelungen für die Errichtung der Zielsteuerung-Gesundheit sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene
Artikel 38 Gesetzliche Regelungen auf Bundesebene
Artikel 39 Gesetzliche Regelungen auf Landesebene
10. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Artikel 40 Sonderbestimmungen für den Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen
Artikel 41 Unterstützungspflicht des Bundes
11. Abschnitt Geltungsdauer und Schlussbestimmungen
Artikel 42 Inkrafttreten
Artikel 43 Durchführung der Vereinbarung
Artikel 44 Geltungsdauer, Außerkrafttreten
Artikel 45 Mitteilungen
Artikel 46 Urschrift
Präambel
Im Interesse der in Österreich lebenden Menschen kommen die Vertragsparteien Bund und Länder einerseits sowie die Sozialversicherung andererseits als gleichberechtigte Partner überein, ein partnerschaftliches Zielsteuerungssystem zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung einzurichten. Vor dem Hintergrund der bestehenden Zuständigkeiten verfolgt diese Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG daher das Ziel, durch moderne Formen einer vertraglich abgestützten Staatsorganisation eine optimale Wirkungsorientierung sowie eine strategische und ergebnisorientierte Kooperation und Koordination bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu erreichen. Es geht um eine den Interdependenzen entsprechende „Governance“ der Zuständigkeiten für die Gesundheitsversorgung, um die Entsprechung der Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness und um die Sicherstellung von sowohl qualitativ bestmöglichen Gesundheitsdienstleistungen als auch deren Finanzierung.
- Durch das vertragliche Prinzip Kooperation und Koordination sollen die organisatorischen und finanziellen Partikularinteressen der Systempartner überwunden werden.
- Das Zielsteuerungssystem-Gesundheit baut dabei auf folgenden prinzipiellen politischen Festlegungen auf:
- 1. Für Patientinnen und Patienten sind der niederschwellige Zugang zur bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung und deren hohe Qualität langfristig zu sichern und auszubauen.
- 2. Die Verantwortung für den Einsatz der von der Bevölkerung bereitgestellten Steuern und Beiträgen verlangt nach Instrumenten zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung.
- 3. Im Sinne des Prinzips der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung geht es um die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene.
- 4. Weiters geht es sowohl um die Festlegung von Versorgungs- als auch Finanzzielen für den von dieser Zielsteuerung-Gesundheit umfassten Teil der Gesundheitsversorgung als auch um ein Monitoring zur Messung der Zielerreichung.
- 5. Künftig sollen alle von Bund, Ländern und Sozialversicherung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit erfassten Maßnahmen für eine optimale Gesundheitsversorgung dieser gemeinsamen Ausrichtung unterliegen.
- 6. Der Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege) ist über die Periode bis 2016 an das zu erwartende durchschnittliche nominelle Wachstum des Bruttoinlandsprodukts heranzuführen, was bedeutet, dass in der Perspektive bis 2020 der Anteil der öffentlichen Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt stabil bei rund 7 Prozent liegt.
Schlagworte
e-rk3,
Entscheidungsorganisation, Bundesvertrag, Versorgungsziel
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
20008611
Dokumentnummer
NOR40157161
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