ANHANG II
auf den in Artikel 2 Abs. 1 lit. c Bezug genommen wird
Für Waren, die in der Übersicht dieses Anhanges angeführt sind und die Ursprungserzeugnisse eines EFTA- Staates sind, wird die Türkei eine Senkung von 60% ihrer Einfuhrzölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens und Paragraph 2 des Anhanges V anwenden.
Übersicht zu Anhang II
Fisch und andere Meeresprodukte, die vom Anwendungsbereich des Abkommens erfaßt sind, sofern sie den Handel zwischen Österreich, Liechtenstein und der Schweiz auf der einen Seite und der Türkei auf
der anderen Seite betreffen
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Code des
Harmonisierten Warenbezeichnung
Systems
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Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere
wirbellose Wassertiere:
ex Kapitel 3 - Seefische
- Aale
- Lachse
- Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078176
alte Dokumentnummer
N5199212650A
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