Übersicht zu Anhang II EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

ANHANG II

auf den in Artikel 2 Abs. 1 lit. c Bezug genommen wird

Für Waren, die in der Übersicht dieses Anhanges angeführt sind und die Ursprungserzeugnisse eines EFTA- Staates sind, wird die Türkei eine Senkung von 60% ihrer Einfuhrzölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens und Paragraph 2 des Anhanges V anwenden.

Übersicht zu Anhang II

Fisch und andere Meeresprodukte, die vom Anwendungsbereich des Abkommens erfaßt sind, sofern sie den Handel zwischen Österreich, Liechtenstein und der Schweiz auf der einen Seite und der Türkei auf

der anderen Seite betreffen

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Code des

Harmonisierten Warenbezeichnung

Systems

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Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere:

ex Kapitel 3 - Seefische

- Aale

- Lachse

- Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere

1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078176

alte Dokumentnummer

N5199212650A

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