ANHANG VIII
auf den in Artikel 7, Absatz 2, Bezug genommen wird
ÜBERSICHT A ZU ANHANG VIII
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Tarif
Nr./Ur. Warenbezeichnung Land
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2702 Braunkohle, auch agglommeriert,
ausgenommen Gagate (Jet)
2702.10 - Braunkohle auch in Pulverform, aber nicht Österreich
agglommeriert
2709 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, Island
roh
2710 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle
aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit
diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden
ex 2710 - teilweise raffiniertes Öl einschließlich Island
bearbeiteter Top-Rückstände
- Motorenbenzine
- Gas, Öle, Heizöl, leicht
- Heizöl, schwer
9603 Besen, Bürsten und Pinsel (einschl. solcher,
die Teile von Maschinen, Apparaten oder
Fahrzeugen darstellen), mechanische, nicht
motorbetriebene Teppichkehrer zum
Handgebrauch, Mops und Staubwedel;
Pinselköpfe und ähnliche Waren zB
Herstellung von Pinseln und ähnliche Waren;
Farbtupfer und Farbroller; Wischer aus
Weichkautschuk oder ähnlichen geschmeidigen
Stoffen:
ex 9603 Besen und Bürsten (ausgenommen solche, die Island
Teile von Maschinen, Apparaten Farbrollern
Wischgummi, Mops, Bürsten und Pinsel für
Kunstmaler und Zahnbürsten darstellen)
Übersicht B zu ANNEX VIII
Erzeugnisse, für die die Beseitigung der Exportbeschränkungen
nicht gilt
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Tarif
Nr./Ur. Warenbezeichnung Land
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72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Österreich
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl Finnland
Schweden
Liechtenstein
Schweiz
ex 72.04 Abfälle aus Schrott, aus Eisen oder Stahl Norwegen
(ausgenommen Abfallblöcke aus Eisen oder
Stahl)
ex Erzeugnisse, die vom Abkommen Schweden-EGKS Schweden
Kapitel erfaßt sind und die offensichtlich gebraucht
72-73 werden für oder gebraucht können für die
Herstellung von Metallen
74.03 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,
unverarbeitet
ex 74.03 - Ingots und ähnliche unbearbeitete Österreich
Gußformen aus aufgeschmolzenem Kupfer und Norwegen
Abfall
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich
Norwegen
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich
Norwegen
80.02 Abfälle und Schrott, aus Zinn Norwegen
89.06 Andere Schiffe, einschließlich
Kriegsschiffe und Rettungsschiffe,
ausgenommen Ruderboote
ex 89.06 - Schulschiffe Norwegen
89.08 Schiffe und andere schwimmende Norwegen
Konstruktionen, zum Abwracken Finnland
Übersicht C zu Anhang VIII
Beseitigung von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen durch die Türkei.
- 1. Der wesentliche Verhandlungsansatz der Türkei in diesem Abkommen hinsichtlich der Beseitigung von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber den EFTA-Staaten besteht darin, eine Parallelität mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft herzustellen.
- 2. Folgende Regelung zur Beseitigung von mengenmäßigen Beschränkungen für Einfuhren aus den EFTA-Staaten wird festgelegt:
- a) Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens wird die Türkei auf ihre Einfuhren keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung anwenden.
- b) Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens findet die Liste der Waren, welche 80% des Wertes der privaten türkischen Einfuhren im Jahr 1967 aus der Europäischen Gemeinschaft darstellen, und deren Einfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft liberalisiert wurde, auch gegenüber den EFTA-Staaten Anwendung. *1)
- c) Die Türkei behält sich das Recht vor, in Übereinstimmung mit ihren Zugeständnissen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft mengenmäßige Beschränkungen für Waren, welche nicht in der oben erwähnten Liste enthalten sind, wieder einzuführen. Sollten mengenmäßige Beschränkungen auf Einfuhren wieder eingeführt werden, teilt die Türkei dies den EFTA-Staaten mit und es werden Konsultationen im Gemischten Ausschuß abgehalten.
- d) Die Türkei beseitigt bis spätestens Ende 1995 alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen.
- 3. Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens wendet die Türkei keine mengenmäßigen Ausfuhrbeschränken (Anm.: richtig: Ausfuhrbeschränkungen) an.
- Sollte die Türkei beabsichtigen, mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen auf Grundstoffe einzuführen, um die Entwicklung spezifischer Sektoren ihrer Wirtschaft zu fördern oder eine Verknappung dieser Waren zu vermeiden, so wird die Türkei vor Einführung dieser Maßnahme Konsultationen mit den EFTA-Staaten im Gemischten Ausschuß abhalten.
- 4. Alle diesbezüglichen Änderungen der türkischen
- Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft werden dem Gemischten Ausschuß mitgeteilt.
Ergänzung zu Anhang VIII
Die Liberalisierung bis zu 80 Prozent wurde durch die folgenden Verordnungen im Türkischen Bundesgesetzblatt in Kraft gesetzt:
Bundesgesetzblatt Nr.
4. Jänner 1972 ............................................... 14062
6. Jänner 1976 ............................................... 15460
7. März 1989 ................................................. 20101
22. Mai 1990 .................................................. 20613
27. Mai 1991 .................................................. 20883
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*1) Verweise auf das türkische Bundesgesetzblatt sind angeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078182
alte Dokumentnummer
N5199212656A
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