§ 0
Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1980
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
16.07.1980
Außerkrafttretensdatum
21.07.1988
Unterzeichnungsdatum
13.02.1969
Index
79/02 Forschung
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN KONFERENZ FÜR MOLEKULARBIOLOGIE
StF: BGBl. Nr. 273/1970 (NR: GP XI RV 1421 AB 1490 S. 175 . BR: S. 287.)
Änderung
BGBl. Nr. 310/1980 (NR: GP XV RV 108 AB 219 S. 24 . BR: AB 2117 S. 393 .)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Österreich 310/1980 *Dänemark 273/1970 *Deutschland/BRD 273/1970 *Frankreich 273/1970 *Niederlande 273/1970 *Norwegen 273/1970 *Schweden 273/1970 *Schweiz 273/1970 *Vereinigtes Königreich 273/1970
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 8. April 1970 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel XI Abs. 7 lit. b am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
Dem Übereinkommen gehören bisher folgende weitere Staaten an: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
„Österreich ist der Ansicht, daß Beschlüsse gemäß Art. II Abs. 2 letzter Satz nur insoweit möglich sind, als sie keine Änderung oder Ergänzung des Vertrages selbst zum Inhalt haben.“
„Österreich ist der Auffassung, daß eine Verlängerung des Vertrages mit oder ohne Änderung auf Grund eines Beschlusses gemäß Art. XI Abs. 4 lit. c den Abschluß eines neuen Vertrages erfordert, der für Österreich erst mit seiner schriftlichen Annahme verbindlich wird.“
ERKLÄRUNG
der Republik Österreich betreffend die Verlängerung des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Der Bundespräsident gibt unter Berufung auf die zu Art. XI Abs. 4 lit. c abgegebene interpretative Erklärung im Namen der Republik Österreich folgende Erklärung ab:
Die Republik Österreich erachtet sich an den Beschluß zur Verlängerung des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie vom 3. April 1980 bis 2. April 1988 für gebunden.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das am 13. Feber 1969 in Genf unterzeichnete Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit folgenden interpretativen Erklärungen zu den Bestimmungen des Art. II Abs. 2 letzter Satz sowie des Art. XI Abs. 4 lit. c des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie für ratifiziert:
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Übereinkommens,
ÜBERZEUGT von der Bedeutung der Molekularbiologie für den Fortschritt der Wissenschaft und für das Wohl der Menschheit;
IN DER ERWÄGUNG, dass es nötig ist, die auf diesem Gebiete bereits bestehende internationale Zusammenarbeit durch zwischenstaatliche Maßnahmen zu ergänzen und zu vertiefen;
IN DEM WUNSCH, die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Molekularbiologie zu verstärken, um dadurch Tätigkeiten von besonderem wissenschaftlichem Wert zu fördern;
IN KENNTNIS DESSEN, daß die Europäische Molekularbiologie-Organisation (im folgenden als „EMBO“ bezeichnet) die sie betreffenden Bestimmungen dieses Übereinkommens angenommen hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026
Gesetzesnummer
10009313
Dokumentnummer
NOR40180457
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