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Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P5)
Kurztitel
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P5)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/1999
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
25.11.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Unterzeichnungsdatum
13.06.1994
Index
89/07 Umweltschutz
Langtitel
(Übersetzung)
PROTOKOLL ZU DEM ÜBEREINKOMMEN VON 1979 ÜBER WEITRÄUMIGE
GRENZÜBERSCHREITENDE LUFTVERUNREINIGUNG BETREFFEND DIE WEITERE
VERRINGERUNG VON SCHWEFELEMISSIONEN
(NR: GP XX RV 1086 AB 1216 S. 130 . BR: AB 5721 S. 642 .)
StF: BGBl. III Nr. 60/1999
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 158/1983
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 11 verfassungsändernd ist, samt Anlagen und Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
- 3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Fassungen des Protokolls in französischer und russischer Sprache durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Ratifikationstext
(Übersetzung)
Erklärung
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Protokolls, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. August 1998 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 mit 25. November 1998 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Protokoll ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey).
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde
haben Erklärungen abgegeben:
Europäische Gemeinschaft:
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, daß die Obergrenze für Emissionen und der gewogene durchschnittliche Prozentsatz für die Europäische Gemeinschaft nicht die Summe der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das Protokoll ratifiziert haben, übersteigen soll und betont gleichzeitig, daß alle ihre Mitgliedstaaten ihre SO2-Emissionen gemäß den in Anlage II des Protokolls festgelegten Emissionsobergrenzen und im Einklang mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften reduzieren müssen.
Niederlande:
Gemäß Art. 9 Abs. 2 des Protokolls haben die Niederlande erklärt, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN
ENTSCHLOSSEN, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen,
BESORGT DARÜBER, daß Emissionen von Schwefel und anderen luftverunreinigenden Stoffen weiterhin über internationale Grenzen befördert werden und in exponierten Teilen Europas und Nordamerikas ausgedehnte Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft, zB Wäldern, Böden und Gewässern, sowie an Materialien, einschließlich historischer Denkmäler, verursachen und unter bestimmten Umständen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben,
IN DEM ENTSCHLUSS, vorsorgende Maßnahmen zu treffen, um Emissionen luftverunreinigender Stoffe vorzubeugen, sie zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu beschränken und ihre nachteiligen Auswirkungen möglichst gering zu halten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß bei drohenden schweren oder bleibenden Schäden die fehlende absolute wissenschaftliche Sicherheit nicht als Grund dafür dienen soll, entsprechende Maßnahmen aufzuschieben, wobei zu berücksichtigen ist, daß diese vorsorgenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen luftverunreinigender Stoffe kosteneffizient sein sollen,
EINGEDENK dessen, daß Maßnahmen zur Bekämpfung von Schwefel und anderen luftverunreinigenden Stoffen auch zum Schutz der empfindlichen Umwelt der Arktis beitragen würden,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Hauptquellen der Luftverunreinigung, die zur Versauerung der Umwelt beitragen, die Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Energieerzeugung, die wichtigsten technischen Verfahren in den verschiedenen Industriesektoren sowie der Verkehr sind, die zu Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden und anderen verunreinigenden Stoffen führen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß ein kosteneffizienter, regionaler Lösungsansatz zur Bekämpfung der Luftverunreinigung notwendig ist, bei dem die Unterschiede zwischen den einzelnen Staaten bezüglich der Auswirkungen und der Kosten der Bekämpfung berücksichtigt werden,
IN DEM WUNSCH, weitere und wirksamere Maßnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der Schwefelemissionen zu ergreifen,
IN KENNTNIS DER TATSACHE, daß jede Politik zur Bekämpfung der Schwefelemissionen, so kosteneffizient sie auf regionaler Ebene auch sein mag, eine relativ hohe wirtschaftliche Belastung für die Staaten verursachen wird, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden,
IM HINBLICK DARAUF, daß Maßnahmen zur Verringerung der Schwefelemissionen nicht als Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder als verschleierte Einschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels dienen sollen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten über Emissionen, Abläufe in der Atmosphäre und Auswirkungen der Schwefeloxide auf die Umwelt sowie über die Kosten für deren Bekämpfung,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß neben den Schwefelemissionen auch Emissionen von Stickstoffoxiden und Ammoniak zur Versauerung der Umwelt führen,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß auf Grund des am 9. Mai 1992 in New York angenommenen Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen *1) vereinbart wurde, nationale Politiken einzuführen und entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimaänderungen zu ergreifen, wodurch eine Verringerung der Schwefelemissionen herbeigeführt werden dürfte,
IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit, eine umweltverträgliche und nachhaltige Entwicklung sicherzustellen,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit fortzusetzen, um den auf kritischen Einträgen und kritischen Werten beruhenden Lösungsansatz weiter auszuarbeiten, einschließlich der Bemühungen zur Bewertung verschiedener luftverunreinigender Stoffe und verschiedenartiger Auswirkungen auf die Umwelt, auf Materialien und auf die menschliche Gesundheit,
UNTER HERVORHEBUNG der Tatsache, daß wissenschaftliche und technische Kenntnisse weiter fortschreiten und daß es notwendig sein wird, diese Entwicklungen zu berücksichtigen, wenn die Angemessenheit der auf Grund dieses Protokolls eingegangenen Verpflichtungen überprüft und über künftige Maßnahmen entschieden wird,
IN ANERKENNUNG des am 8. Juli 1985 in Helsinki angenommenen Protokolls betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent *2) sowie der von zahlreichen Staaten bereits ergriffenen Maßnahmen, die eine Verringerung der Schwefelemissionen bewirkt haben
sind wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1994 idF BGBl. III Nr. 12/1999 *2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 525/1987
Schlagworte
Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10011169
Dokumentnummer
NOR11011410
alte Dokumentnummer
N8199957641L
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