Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1952

§ 0

Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1952

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.11.1952

Außerkrafttretensdatum

20.08.2015

Unterzeichnungsdatum

29.06.1949

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen.

StF: BGBl. Nr. 20/1952 (NR: GP VI RV 306 AB 373 S. 56 . BR: S. 64.)

Änderung

BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16 . BR: S. 204.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Ägypten 39/1964 Ä1 *Australien 39/1964 Ä1 *Burkina Faso 39/1964 Ä1 *China 39/1964 Ä1 *Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 *Dänemark 39/1964 Ä1 *Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 *Frankreich 20/1952 *Ghana 39/1964 Ä1 *Indien 39/1964 Ä1 *Irak 39/1964 Ä1 *Irland 39/1964 Ä1 *Israel 39/1964 Ä1 *Jordanien 39/1964 Ä1 *Kanada 39/1964 Ä1 *Kuwait 39/1964 Ä1 *Marokko 39/1964 Ä1 *Neuseeland 39/1964 Ä1 *Niger 39/1964 Ä1 *Nigeria 39/1964 Ä1 *Norwegen 39/1964 Ä1 *Schweden 39/1964 Ä1 *Schweiz 39/1964 Ä1 *Spanien 39/1964 Ä1 *Thailand 39/1964 Ä1 *Tschad 39/1964 Ä1 *Tunesien 39/1964 Ä1 *Vereinigtes Königreich 20/1952, 39/1964 Ä1 *Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 23. Oktober 1951.

Ratifikationstext

Da die österreichische Ratifikationsurkunde für die Übereinkommen Nr. 94, 95 und 98 dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am 10. November 1951 übermittelt worden ist, werden diese Übereinkommen am 10. November 1952 für Österreich in Kraft treten, und zwar das Übereinkommen Nr. 94 gemäß seinem Art. 11, Abs. 3, das Übereinkommen Nr. 95 gemäß seinem Art. 19, Abs. 3, und das Übereinkommen Nr. 98 gemäß seinem Art. 8, Abs. 3.

Bis zum 10. November 1951 sind die Ratifikationsurkunden für das Übereinkommen Nr. 94 von Frankreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, für das Übereinkommen Nr. 95 von Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien, und Nordirland und für das Übereinkommen Nr. 98 von Frankreich, Schweden und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland beim Internationalen Arbeitsamt hinterlegt worden.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die auf der 32. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf angenommenen Übereinkommen: Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen; Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz; Übereinkommen (Nr. 98) über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1949 zu ihrer zweiunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet,

und hat dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1949, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Arbeitsklauseln (öffentliche Verträge), 1949, bezeichnet wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008131

Dokumentnummer

NOR40174687

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