Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.11.1950 eingearbeitet.
§ 0
Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1924 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
31.03.1949
Index
69/02 Arbeitsrecht
Langtitel
(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens, betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen.
StF: BGBl. Nr. 226/1924 (NR: GP II 27, 29, 31, 34, 35, 37 AB 82 S. 19.)
Änderung
BGBl. Nr. 224/1949
BGBl. Nr. 219/1950 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16 . BR: S. 204.)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Ägypten 39/1964 Ä1 *Albanien 219/1950 Ü *Argentinien 219/1950 Ü *Australien 39/1964 Ä1 *Belgien 219/1950 Ü *Brasilien 219/1950 Ü *Bulgarien 219/1950 Ü *Burkina Faso 39/1964 Ä1 *Chile 219/1950 Ü *China 39/1964 Ä1 *Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 *Dänemark 219/1950 Ü, 39/1964 Ä1 *Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 *Frankreich 219/1950 Ü *Ghana 39/1964 Ä1 *Griechenland 219/1950 Ü *Indien 219/1950 Ü, 39/1964 Ä1 *Irak 39/1964 Ä1 *Irland 219/1950 Ü, 39/1964 Ä1 *Israel 39/1964 Ä1 *Italien 219/1950 Ü *Jordanien 39/1964 Ä1 *Kanada 39/1964 Ä1 *Kuba 219/1950 Ü *Kuwait 39/1964 Ä1 *Luxemburg 219/1950 Ü *Marokko 39/1964 Ä1 *Mexiko 219/1950 Ü *Myanmar 219/1950 Ü *Neuseeland 39/1964 Ä1 *Niederlande 219/1950 Ü *Niger 39/1964 Ä1 *Nigeria 39/1964 Ä1 *Norwegen 39/1964 Ä1 *Pakistan 219/1950 Ü *Polen 219/1950 Ü *Portugal 219/1950 Ü *Schweden 39/1964 Ä1 *Schweiz 219/1950 Ü, 39/1964 Ä1 *Spanien 39/1964 Ä1 *Thailand 39/1964 Ä1 *Tschad 39/1964 Ä1 *Tunesien 39/1964 Ä1 *Ungarn 219/1950 Ü *Uruguay 219/1950 Ü *Venezuela 219/1950 Ü *Vereinigtes Königreich 219/1950 Ü, K, 39/1964 Ä1 *Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatsiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 219/1950)
Die Ratifikationsurkunden zu den obenbezeichneten Übereinkommen wurden am 11. Juni 1924 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Gegenwärtig sind folgende Staaten nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:
Estland, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Nikaragua, Rumänien, Spanien
Myanmar
Auf Grund der Gesetzgebung vom Jahre 1935 hat Birma seit 1. April 1937 aufgehört, einen Teil Indiens zu bilden. Es ist vereinbart worden, daß Birma für die von Indien bis 31. März 1937 ratifizierten 14 Übereinkommen gebunden bleibt. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.
Pakistan
Pakistan, das seit 15. August 1947 aufgehört hat, einen Teil Indiens zu bilden und das am 31. Oktober 1947 Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation geworden ist, hat das Internationale Arbeitsamt mit einem Schreiben vom 26. Jänner 1948 in Kenntnis gesetzt, daß es sich verpflichten würde, die von der indischen Regierung ratifizierten Übereinkommen weiter gelten zu lassen. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem die von der I. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über die Arbeitslosigkeit, über die Nachtarbeit der Frauen und über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, sowie die von der III. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1921 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter und über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe, welche also lauten: …
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich ihre gewissenhafte Erfüllung.
Die allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,
gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend „die Beschäftigung der Jugendlichen: Nachtarbeit“, eine Frage, die einen Teil des vierten Verhandlungsgegenstandes der Konferenz von Washington bildete,
gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in die Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen,
- nimmt das nachstehende Übereinkommen an, das als Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen bezeichnet wird, das den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifizierung vorzulegen ist:
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.11.1950 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008080
Dokumentnummer
NOR11008230
alte Dokumentnummer
N6192410553W
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