Übereinkommen (Nr. 5) über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1936

§ 0

Übereinkommen (Nr. 5) über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 5) über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 279/1936

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.02.1936

Außerkrafttretensdatum

30.03.1949

Unterzeichnungsdatum

20.01.1936

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung.)

Entwurf eines Übereinkommens über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit.

StF: BGBl. Nr. 279/1936

Sprachen

Englisch, Französisch

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten, für Unterricht, für soziale Verwaltung und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatsiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Ratifikationstext

Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 26. Februar 1936 im Internationalen Arbeitsamt des Völkerbundes hinterlegt worden.

Folgende Staaten haben bisher das Übereinkommen ratifiziert:

Albanien, Argentinien, Belgien (ohne Belgisch-Kongo und ohne die belgischen Mandatsgebiete), Brasilien, Großbritannien, Bulgarien, Chile, Kolumbien, Kuba, Dänemark, Dominicanische Republik, Spanien, Estland, Griechenland, Freistaat Irland, Japan, Lettland, Luxemburg, Nicaragua, Niederlande, Polen, Rumänien, Schweiz, Tschechoslowakei, Uruguay, Jugoslawien.

Dieses Übereinkommen ist sohin gemäß seinem Artikel 10 für Österreich am 26. Februar 1936 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident von Österreich erklärt den von der I. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommenen Entwurf eines Übereinkommens über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit, welcher also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes,

einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,

gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend „die Beschäftigung der Jugendlichen: Altersgrenze für die Zulassung zur Arbeit“, eine Frage, die einen Teil des vierten Verhandlungsgegenstandes der Konferenz von Washington bildete,

gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in die Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen,

nimmt den nachstehenden Entwurf eines Übereinkommens an, das den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen über die Arbeit im Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 und im Vertrag von Saint-Germain vom 10. September 1919 zur Ratifizierung vorzulegen ist:

Schlagworte

e-rk3,

Kinderarbeit

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008097

Dokumentnummer

NOR40271714

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