Erfassungsstichtag: 1.1.2007
§ 0
Übereinkommen (Nr. 45) über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art, 1935
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 45) über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art, 1935
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1937 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 37/2009
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
03.07.1938
Außerkrafttretensdatum
02.04.2009
Unterzeichnungsdatum
22.06.1937
Index
69/02 Arbeitsrecht
Langtitel
(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens über die Beschäftigung von Frauen bei
Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art.
StF: BGBl. Nr. 324/1937
Änderung
BGBl. Nr. 224/1949
BGBl. Nr. 39/1964
BGBl. III Nr. 37/2009 (NR: GP XXIII RV 169 AB 348 S. 42 . BR: AB 7871 S. 751 .)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Afghanistan 219/1950 *Ägypten 219/1950 *Argentinien 219/1950 *Belgien 219/1950 *Brasilien 219/1950 *Bulgarien 219/1950 *Chile 219/1950 *China/R 219/1950 *Finnland 219/1950 *Frankreich 219/1950 *Griechenland 219/1950 *Großbritannien 219/1950 *Indien 219/1950 *Irland 219/1950 *Kuba 219/1950 *Mexiko 219/1950 *Neuseeland 219/1950 *Niederlande 219/1950 *Pakistan 219/1950 *Peru 219/1950 *Portugal 219/1950 *Schweden 219/1950 *Schweiz 219/1950 *Südafrika 219/1950 *Tschechoslowakei 219/1950 *Türkei 219/1950 *Ungarn 219/1950 *Venezuela 219/1950
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident von Österreich erklärt das am 21. Juni 1935 in Genf unterfertigte Übereinkommen über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagsarbeiten in Bergwerken jeder Art, welches also lautet:
für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr sowie für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 22. Juni 1937
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 3. Juli 1937 hinterlegt worden. Das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem
Artikel 5, Z 3, für Österreich am 3. Juli 1938 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1935 zu ihrer neunzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1935, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an, der als Übereinkommen über Untertagarbeiten (Frauen) von 1935 bezeichnet wird.
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.1.2007
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Gesetzesnummer
10008101
Dokumentnummer
NOR11008251
alte Dokumentnummer
N6193710563W
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