Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.1929

§ 0

Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 102/1929

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.05.1929

Außerkrafttretensdatum

30.03.1949

Unterzeichnungsdatum

15.06.1927

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Vom Internationalen Arbeitsamt hergestellte amtliche Übersetzung.)

Entwurf eines Übereinkommens über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft.

StF: BGBl. Nr. 102/1929

Änderung

BGBl. Nr. 16/1931 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 375/1931 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 333/1932 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 362/1933 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 427/1933 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 117/1934 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Bulgarien 16/1931 *Chile 375/1931 *Deutschland 102/1929 *Kolumbien 427/1933 *Luxemburg 102/1929 *Nicaragua 117/1934 *Spanien 333/1932 *Tschechoslowakei 102/1929 *Uruguay 362/1933

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. Februar 1929.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunde zu den vorstehenden Übereinkommen ist am 18. Februar 1929 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.

Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft haben außer Österreich bisher hinterlegt:

das Deutsche Reich am 23. Jänner 1928,

Luxemburg am 16. April 1928 und

die Tschechoslowakei am 17. Jänner 1929

Dieses Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 11, Absatz 3, im Verhältnis zwischen Österreich und den angeführten Staaten am 19. Mai 1929 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die von der X. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1927 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen und über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes,

die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Mai 1927 zu ihrer zehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört,

und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 1927, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, gemäß den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge:

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

20013002

Dokumentnummer

NOR40272553

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