Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1928

Vorschlag über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen = Anlage 1

§ 0

Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1928

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.09.1928

Außerkrafttretensdatum

30.03.1949

Unterzeichnungsdatum

05.06.1925

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung.)

Entwurf eines Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

StF: BGBl. Nr. 288/1928 (NR: GP III 21, 22 AB 191 S. 51.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 16. August 1928

Ratifikationstext

Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1928 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.

Das Übereinkommen über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen haben, abgesehen von Österreich, bisher ratifiziert:

Belgien (ohne Belgisch-Kongo und die belgischen Mandatsgebiete) am 3. Oktober 1927,

Dänemark (ohne Grönland) am 31. März 1928,

das Deutsche Reich am 18. September 1928,

Finnland am 17. September 1927,

Frankreich am 4. April 1928,

Großbritannien am 6. Oktober 1926,

die Südafrikanische Union am 30. März 1926,

Britisch-Indien am 30. September 1927,

Italien am 15. März 1928,

Japan am 8. Oktober 1928,

Kuba am 6. August 1928,

Lettland am 29. Mai 1928,

Luxemburg am 16. April 1928,

die Niederlande am 13. September 1927,

Polen am 28. Februar 1928,

das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen am 1. April 1927,

Schweden am 8. September 1926,

die Tschechoslowakei am 8. Februar 1927 und

Ungarn am 19. April 1928.

Dieses Übereinkommen ist sohin gemäß seinem Artikel 6, Absatz 3, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und den obgenannten Staaten am 29. September 1928 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes am 5. Juni 1925 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar eines Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Arbeitsunfällen und eines Übereinkommens über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufene und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes nimmt heute, am 5. Juni 1925, den nachstehenden Entwurf eines Übereinkommens an.

Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen, eine Frage, die zum zweiten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört

sowie ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in Form eines Entwurfes, zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen.

Das Übereinkommen ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge zur Ratifizierung vorzulegen.

Anmerkung

Vorschlag über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen = Anlage 1

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10008085

Dokumentnummer

NOR40271844

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