Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.1988

§ 0

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1988

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.06.1988

Außerkrafttretensdatum

28.09.2022

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung)

INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 160 ÜBEREINKOMMEN ÜBER ARBEITSSTATISTIKEN

StF: BGBl. Nr. 242/1988 (NR: GP XVII RV 6 AB 85 S. 15 . BR: AB 3230 S. 486 .)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Australien 242/1988 *El Salvador 242/1988 *Finnland 242/1988 *Schweden 242/1988 *Schweiz 242/1988 *Vereinigtes Königreich 242/1988

Ratifikationstext

Gemäß Art. 16 Abs. 2 wurde in der Ratifikationsurkunde angegeben, daß die Verpflichtungen für alle Artikel von Teil II übernommen werden.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Juni 1987 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 20 Abs. 3 für Österreich mit 3. Juni 1988 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:

Australien, unter Annahme der Art. 7 bis 10 und 12 bis 15, El Salvador, unter Annahme der Art. 7 bis 15, Finnland, unter Annahme der Art. 7 bis 10 und 12 bis 15, Schweden, unter Annahme der Art. 7 bis 10 und 12 bis 15, Schweiz, unter Annahme der Art. 7 bis 10 und 12 bis 15, Vereinigtes Königreich, unter Annahme der Art. 7 bis 15.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des Übereinkommens (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1985 zu ihrer einundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens (Nr. 63) über die Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit, 1938, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

ist der Auffassung, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1985, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Arbeitsstatistiken, 1985, bezeichnet wird.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR11008803

alte Dokumentnummer

N6198810713A

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