Dokumentalistische Gliederung: Tabelle zu Teil V = Anlage 1 Anhang = Anlage 2 Erklärung gem. Art. 2 Abs. 2 = Anlage 3 Erklärung gem. Art. 39 Abs. 1 lit. b = Anlage 4
§ 0
Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1970
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
04.11.1970
Außerkrafttretensdatum
25.08.2014
Unterzeichnungsdatum
10.09.1969
Index
69/02 Arbeitsrecht
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 128) ÜBER LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT UND ALTER UND AN HINTERBLIEBENE
StF: BGBl. Nr. 34/1970 (NR: GP XI RV 1310 AB 1371 S. 149 . BR: S. 280.)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Niederlande 34/1970 *Norwegen 34/1970 *Schweden 34/1970 *Zypern 34/1970
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 10. September 1969
Ratifikationstext
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner Sitzung vom 10. Juli 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die Ratifikation des Übereinkommens durch Österreich wurde am 4. November 1969 beim Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 48 Absatz 3 für Österreich am 4. November 1970 in Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an, die anläßlich der Ratifikation angegeben haben, die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für die nachstehenden Teile zu übernehmen:
Cypern (Teil IV), Niederlande (Teile II, III und IV), Norwegen (Teile II, III und IV), Schweden (Teile II, III und IV).
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das am 29. Juni 1967 in Genf von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommene Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich, welche also lauten: …
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit vorstehenden Erklärungen der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1967 zu ihrer einundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens über Altersversicherung (Gewerbe usw.), 1933, des Übereinkommens über Altersversicherung (Gewerbe usw.), 1933, des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Gewerbe usw.), 1933, des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Landwirtschaft), 1933, des Übereinkommens über die Hinterbliebenenversicherung (Gewerbe usw.), 1933, und des Übereinkommens über die Hinterbliebenenversicherung (Landwirtschaft), 1933, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1967, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, 1967, bezeichnet wird.
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Tabelle zu Teil V = Anlage 1
Anhang = Anlage 2
Erklärung gem. Art. 2 Abs. 2 = Anlage 3
Erklärung gem. Art. 39 Abs. 1 lit. b = Anlage 4
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
10008244
Dokumentnummer
NOR11008394
alte Dokumentnummer
N6197010581W
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
