Das Übereinkommen wurde mit Wirksamkeit vom 7. Februar 2002 durch Inkrafttreten des Übereinkommens (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000, BGBl. III Nr. 105/2004 gekündigt. Dieses Datum wurde mit Verlautbarungsberichtigung, BGBl. III Nr. 97/2011 auf den 30. April. 2005 geändert.
§ 0
Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung), 1952
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung), 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 105/2004
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
04.12.1970
Außerkrafttretensdatum
29.04.2005
Unterzeichnungsdatum
28.06.1952
Index
69/02 Arbeitsrecht
Beachte
Das Übereinkommen wurde mit Wirksamkeit vom 7. Februar 2002 durch Inkrafttreten des Übereinkommens (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000, BGBl. III Nr. 105/2004 gekündigt. Dieses Datum wurde mit Verlautbarungsberichtigung, BGBl. III Nr. 97/2011 auf den 30. April. 2005 geändert.
Langtitel
(Übersetzung)
Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung vom Jahre 1952)
StF: BGBl. Nr. 31/1970
Änderung
BGBl. III Nr. 105/2004 (NR: GP XXII RV 22 AB 319 S. 41 . BR: 6934 S. 704.)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Belarus 31/1970 *Brasilien 31/1970 *Ecuador 31/1970 *Jugoslawien 31/1970 *Kuba 31/1970 *Mongolei 31/1970 *Spanien 31/1970 *UdSSR 31/1970 *Ukraine 31/1970 *Ungarn 31/1970 *Uruguay 31/1970
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 18. September 1969
Ratifikationstext
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner Sitzung vom 25. Juni 1969 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die Ratifikation durch Österreich ist am 4. Dezember 1969 durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 9 Absatz 3 für Österreich am 4. Dezember 1970 in Kraft.
Bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens durch Österreich ist die Ratifikation durch folgende weitere Staaten eingetragen worden: Brasilien, Ecuador, Jugoslawien, Kuba, Mongolei, Sowjetunion, Spanien, Ukraine, Ungarn, Uruguay und Weißrußland.
Brasilien hat erklärt, daß es von der Anwendung des Übereinkommens die in Artikel 7 Absatz 1 b) und c) bezeichneten Arbeiten ausnimmt.
Spanien hat erklärt, daß es von der Anwendung des Übereinkommens die in Artikel 7 Absatz 1 d) bezeichneten Personen ausnimmt.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation am 28. Juni 1952 in Genf angenommene Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung vom Jahre 1952), welches also lautet:
samt der Erklärung der Republik Österreich, welche lautet: „Österreich wird von der Anwendung des Übereinkommens gegen Entgelt geleistete hauswirtschaftliche Arbeit im Privathaushalt ausnehmen. Austria will exclude from the application of the Convention domestic work for wages in private households. L'Autriche exclura de l'application de la convention le travail domestique salarié effectué dans des ménages privés.“
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen samt der Erklärung der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1952 zu ihrer fünfunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Mutterschutz, eine Frage, die den siebenten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1952, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Mutterschutz (Neufassung), 1952, bezeichnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
20013009
Dokumentnummer
NOR40272758
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