Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Erfassungsstichtag: 1.1.1987

§ 0

Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 73/1965 aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1996

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.04.1965

Außerkrafttretensdatum

14.06.1996

Unterzeichnungsdatum

31.10.1964

Index

19/02 Staatsgrenzen

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der ungarischen Volksrepublik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze

StF: BGBl. Nr. 73/1965 (NR: GP X RV 574 AB 614 S. 74 . BR: S. 224.)

Änderung

BGBl. Nr. 564/1982 (NR: GP XV RV 949 AB 1114 S. 118 . BR: S. 425.)

BGBl. Nr. 26/1996 idF BGBl. Nr. 44/1996 (DFB) (NR: GP XIX RV 168 AB 340 S. 52 . BR: AB 5096 S. 605 .)

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Sonstige Textteile

Nachdem der am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. März 1965.

Ratifikationstext

Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 am 9. April 1965 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,

von dem Wunsche geleitet, die Untersuchung von Vorfällen an der Staatsgrenze zu regeln, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen und haben hiefür als Bevollmächtigte ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Bruno Kreisky

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik

Herrn Außenminister János Péter

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1987

Schlagworte

Grenze, Grenzkommission, Kommission, Grenzzwischenfall

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10000406

Dokumentnummer

NOR11000407

alte Dokumentnummer

N1196512548P

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