Erfassungsstichtag: 1.1.1987
§ 0
Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1965 aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1996
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
09.04.1965
Außerkrafttretensdatum
14.06.1996
Unterzeichnungsdatum
31.10.1964
Index
19/02 Staatsgrenzen
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der ungarischen Volksrepublik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze
StF: BGBl. Nr. 73/1965 (NR: GP X RV 574 AB 614 S. 74 . BR: S. 224.)
Änderung
BGBl. Nr. 564/1982 (NR: GP XV RV 949 AB 1114 S. 118 . BR: S. 425.)
BGBl. Nr. 26/1996 idF BGBl. Nr. 44/1996 (DFB) (NR: GP XIX RV 168 AB 340 S. 52 . BR: AB 5096 S. 605 .)
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Sonstige Textteile
Nachdem der am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. März 1965.
Ratifikationstext
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 am 9. April 1965 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,
von dem Wunsche geleitet, die Untersuchung von Vorfällen an der Staatsgrenze zu regeln, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen und haben hiefür als Bevollmächtigte ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Bruno Kreisky
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
Herrn Außenminister János Péter
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.1.1987
Schlagworte
Grenze, Grenzkommission, Kommission, Grenzzwischenfall
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
10000406
Dokumentnummer
NOR11000407
alte Dokumentnummer
N1196512548P
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