§ 0
Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1990
Inkrafttretensdatum
01.12.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen
(NR: GP XVII RV 962 AB 1133 S. 119 . BR: AB 3766 S. 522 .)
StF: BGBl. Nr. 656/1990
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 1, 8, 9, 11 und 12 verfassungsändernd sind, samt Anlagen wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Anlagen 1 bis 6 des gegenständlichen Staatsvertrages dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:
- a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und überdies
- b) die Anlagen 1 bis 3 beim Vermessungsamt Güssing und
- c) die Anlagen 4 bis 6 beim Vermessungsamt Oberwart.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. September 1990 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit 1. Dezember 1990 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Ungarische Volksrepublik, von dem Wunsche geleitet, einige Bestimmungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages über die Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen *1) (im weiteren „Grenzvertrag" genannt) abzuändern und zu ergänzen sowie die im Bereich der Lafnitz und des Bozsokbaches auf Grund von Regulierungsarbeiten zweckmäßig gewordenen Grenzberichtigungen durchzuführen, haben folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1965
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